Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.07.2011, RV/0621-L/11

Keine Zahlungserleichterung allein wegen anhängiger VwGH-Beschwerde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stockhammer & Stellnberger Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs-GmbH & Co. KG, 4400 Steyr, L.-Werndl-Straße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0635-L/10, wurde die Berufung betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2008 abgewiesen. Nach verfügtem Ablauf der zuvor bewilligten Aussetzung der Einhebung ergab sich am Abgabenkonto des Berufungswerbers ein Rückstand von 35.337,19 €.

Gegen die Berufungsentscheidung wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die bei diesem zur Zl. 2011/15/0058 anhängig ist.

Mit Eingabe vom wurde auf diese Beschwerde hingewiesen. Da dieselbe nicht automatisch eine "aussetzende Wirkung" mit sich bringe, werde ersucht, einer Stundung des Rückstandes von 35.337,19 € zuzustimmen. Der Berufungswerber erkläre sich "trotzdem" bereit, monatlich einen Betrag von 100 € zu bezahlen. Daher werde der Antrag gestellt, einer Ratenvereinbarung für die nächsten sechs Monate von monatlich jeweils 100 € zuzustimmen. Die erstmalige Zahlung erfolge am . Nach Ablauf von sechs Monaten werde entweder ein neues Ansuchen gestellt oder die Angelegenheit sei (bis dahin) vom Verwaltungsgerichtshof bereits erledigt.

Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab, In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung wären alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus. Die angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.

In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom eingebrachten Berufung wurde darauf hingewiesen, dass dem Rückstand von 35.137,19 € die aufgrund einer Schätzung festgesetzten Einkommensteuern 2003 bis 2008 zugrunde lägen. Gegen "diese Bescheide" (gemeint: die eingangs erwähnte Berufungsentscheidung) sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, da die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung viel zu hoch geschätzt worden seien. Da die Erträge aus der Vermietung wesentlich geringer seien als seitens der Finanzbehörde angenommen, sei der Berufungswerber nicht in der Lage, die Abgabenschuldigkeiten sofort und in voller Höhe zu begleichen. Obwohl mit einer "Stattgabe der Berufung durch den VwGH" gerechnet werde, zahle der Berufungswerber seit Ende März monatlich 100 € auf sein Abgabenkonto ein und würde diesen Betrag als Zeichen seines guten Willens auf 150 € erhöhen. Es werde daher der Antrag gestellt, einer Ratenvereinbarung für die nächsten vier Monate von monatlich 150 € zuzustimmen. Die erste Zahlung erfolge am . Nach Ablauf von vier Monaten werde entweder ein neues Ansuchen gestellt oder die Angelegenheit sei (bis dahin) vom Verwaltungsgerichtshof bereits erledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Zum einen müsste die sofortige volle Abgabenentrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden sein, zum anderen darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3).

Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).

Mit dem bloßen Hinweis in der Berufung, dass die Erträge aus der Vermietung wesentlich geringer seien als seitens der Finanzbehörde angenommen, kam der Berufungswerber dieser Darlegungspflicht auch nicht ansatzweise nach. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allein stellt nach der ständigen Rechtsprechung regelmäßig keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO dar (; ; ).

Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf ). Wie bereits ausgeführt, wurden die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers jedoch in keiner Weise näher dargestellt. Tatsächlich wurde nicht einmal behauptet, dass aktuell keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben vorläge bzw. eine solche auch durch einen Zahlungsaufschub nicht zu befürchten wäre.

Da aus den angeführten Gründen der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at