Zeitliche Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mangels inländischer Umsätze
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Handel mit Antriebstechnik, Deutschland, vertreten durch Stefan Pointecker Steuerberatung KG, Steuerberatungskanzlei, 4780 Schärding, Alfred-Kubin-Straße 19b, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid mit folgender Begründung die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit begrenzt:
"Nach Aktenüberprüfung wurde seitens des Finanzamtes Graz-Stadt festgestellt, dass seit geraumer Zeit weder steuerbare und -pflichtige Umsätze, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, noch innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Österreich erkennbar waren und auch von der Notwendigkeit des Bedarfs einer österreichischen UID in verhältnismäßig naher Zukunft nicht mehr ausgegangen werden kann. Die UID war daher zu begrenzen."
Die dagegen eingebrachte Berufung hat die bevollmächtigte Vertreterin der Berufungswerberin (Bw.), die von Deutschland aus ein Handelsunternehmen betreibt, folgendermaßen begründet:
Es werde Bestellungen bei zwei österreichischen Firmen im oberösterreichischen Zentralraum geben, die auf Grund des geringen Lieferumfanges (maximal 20 kg) über Paketversand abgewickelt werden würden. Auf Grund des geringeren Portos und logistischer Hindernisse würden diese Sendungen an die Kanzleiadresse der bevollmächtigten Vertreterin gehen. Es seien auch Bestellungen im EU-Ausland direkt zur Verfügung an die Kanzleiadresse nicht ausgeschlossen. Anschließend erfolge die Abholung durch die Bw. mit eigenen Transportfahrzeugen teilweise zum Weiterversand an österreichische Kunden noch in Österreich und teilweise zur Verbringung nach Deutschland.
Das Finanzamt hat die Berufung mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert hätten, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen seien oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden sei. Der Unternehmer sei verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen seien, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Aus der gesetzlichen Regelung des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 lasse sich ableiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringe, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe.
Im gegenständlichen Fall sei mit Vergabebescheid vom eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden. Nach Aktenüberprüfung sei seitens des Finanzamtes Graz-Stadt festgestellt worden, dass weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Eingangs- und Ausgangsfakturen sowie Aufzeichnungen mit Österreichbezug oder Rechnungen im Sinne des Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 mit Hinweis auf Art. 28c Teil E der 6. EG-RL vorgelegt worden seien. Zumal seit geraumer Zeit weder steuerbare und -pflichtige Umsätze, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, noch innergemeinschaftliche Erwerbe oder innergemeinschaftliche Lieferungen in Österreich erkennbar seien und auch von der Notwendigkeit des Bedarfs einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in verhältnismäßig naher Zukunft nicht mehr ausgegangen werden könne, sei die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu begrenzen gewesen.
In der Berufung sei ausgeführt worden, dass auf Grund des geringen Lieferumfanges (max. 20 kg) die Warenlieferungen von der Fa. S., Österreich an den Bw. an die Kanzlei des Steuerberaters in Schärding zugestellt werden würden und anschließend die Abholung mit eigenen Transportfahrzeugen erfolge.
Lieferungen von der Fa. S., Österreich an den Bw. nach Deutschland seien in Form von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) abzuwickeln, ohne dass es dazu einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bedürfe.
Da die im Art. 28 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 für die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlichen Voraussetzungen daher eindeutig nicht erfüllt seien habe der Unternehmer nach Ansicht des Finanzamtes keinen Anspruch auf eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Im Vorlageantrag hat die Bw. die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 begehrt. Es würden auch in den nächsten Wochen und Monaten Umsätze aus der Lieferung von Österreich aus an österreichische Kunden mit österreichischer Umsatzsteuer folgen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb könne nur dort vorliegen, wo eine Ware von einem Mitgliedstaat tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werde.
Im ergänzenden Schriftsatz vom hat die bevollmächtigte Vertreterin dem Finanzamt Graz-Stadt unter Vorlage einer Eingangs- und Ausgangsrechnung vom 8. bzw. mitgeteilt, dass auch weiterhin von ähnlichen Transaktionen, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen den Bestand einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderten, auszugehen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.
Neben dem eigentlichen Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch zwingendes Rechnungsmerkmal nach § 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994, soweit im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht werden, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art 28 BMR, Tz 3).
Da Art. 28 auf § 2 UStG 1994 verweist und das Finanzamt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen "hat", ist kein Ermessensspielraum vorhanden. Vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UStG 1994 ein Anspruch auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. ).
Zufolge § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage war der Berufung aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:
An der grundsätzlichen Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 der Bw., deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Antriebstechnik ist, besteht nach den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wohl auch für das Finanzamt kein Zweifel. Vielmehr hat das Finanzamt die abweisende Berufungsvorentscheidung mit mangelnden inländischen Umsätzen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, begründet.
Aus den im Zuge der Berufungsergänzung vom dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Rechnungen (Eingangsrechnung vom und Ausgangsrechnung vom ) ist ersichtlich, dass die Bw. von einem inländischen Unternehmen 2 Stück Stehlagergehäuse SKF um € 183,26 zuzüglich € 36,65 Umsatzsteuer erworben und diese um € 210,00 zuzüglich € 42,00 Umsatzsteuer an ein inländisches Unternehmen verkauft hat. Da nach dem äußeren Erscheinungsbild derzeit wohl keine Zweifel an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit bestehen, erweist sich die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als rechtswidrig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Mangelnde inländische Umsätze Unternehmereigenschaft zeitliche Begrenzung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAD-28584