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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 05.09.2013, RV/0743-K/07

Verlustbeteiligung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Franz Bw vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Einkommensteuerbescheid 1997 des Finanzamtes Stadt vom wurden die Einkünfte des Bw aus Gewerbebetrieb in Höhe von -186.000 S angesetzt. Diese negativen Einkünfte rühren von einer angeblich atypisch stillen Beteiligung des Bw an der PersonenOHG (vgl. Bescheid vom an diese OHG) her.

In einer behördlichen Erledigung des Finanzamtes Dorf an den Berufungswerber (Bw) vom wurde festgestellt, dass eine Feststellung der Einkünfte 1997 hinsichtlich der PersonenGmbH & Co OHG (bis März 2004 hatte die Firma dieser Gesellschaft PersonenOHG gelautet) und der Anleger (dazu zählte auch der Bw), die sich daran beteiligt haben und hinsichtlich derer in der Steuererklärung der OHG die Zuweisung von Einkünften beantragt worden war, zu unterbleiben habe. Diese behördliche Erledigung war nicht an die Komplementäre der GmbH & Co OHG gerichtet. In einer weiteren behördlichen Erledigung des Finanzamtes Dorf vom an die GmbH & Co OHG betreffend 1997 wurden Einkünfte festgestellt und auf die Komplementäre der GmbH & Co OHG aufgeteilt. Diese weitere behördliche Erledigung enthielt keine Feststellungen oder Nichtfeststellungen betreffend die Anleger und war auch nicht an die Anleger gerichtet.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit Feststellungen nur für die als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (hier: Komplementäre der OHG) und die Erlassung eines oder mehrerer vom Feststellungsbescheid getrennter Nichtfeststellungsbescheide an die nicht als Mitunternehmer anerkannten Gesellschafter (hier: der Bw und die anderen Anleger, die gleichartige Nichtfeststellungen erhalten hatten) widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Feststellung und führt zur Unwirksamkeit all dieser behördlichen Erledigungen ().

Mit Einkommensteuerbescheid vom des Finanzamtes FA - hiebei handelte es sich um eine Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO- wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw in Höhe von Null angesetzt. Diese Änderung erfolgte auf Grund der oben erwähnten behördlichen Erledigung vom , die als Nichtfeststellungsbescheid intendiert worden war, und die nicht wirksam (Bescheid des ; UFS RV/330-K/07) geworden ist. Gegen diesen Bescheid vom hat der Bw Berufung eingelegt. Da die Änderung gem. § 295 Abs 1 BAO auf einer unwirksamen behördlichen Erledigung beruhte, wird der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben (vgl. ).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at