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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2012, RV/1847-W/12

Mindestkörperschaftsteuer bei englischer Ltd. nach Löschung der inländischen Niederlassung im österreichischen Firmenbuch

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Stb., namens der gelöschten Bw.., zuletzt AdresseUK2 vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Körperschaftsteuer 2011 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung wendet sich gegen die Vorschreibung der Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) für 2011 an die Bw. (Berufungswerberin, Bw.) vom und führt aus, dass die Bw., wie aus dem beigelegten Firmenbuchauszug ersichtlich mit amtswegig gelöscht worden sei, demgemäß sei daher keine Mindestkörperschaftsteuer (Mikö) für 2011 festzusetzen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. war bis zu ihrer Löschung am eine in England ansässige Körperschaft, welche mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden war. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war seit der Gründung Frau Gf., AdresseA1. Die Bw. wurde am mit Certificate of Corporation of a Private Limited Company in das englische Firmenregister "Companies House" unter der Nummer 111111111 mit der damaligen Adresse AdresseUK1 eingetragen. Weiters wurde die Bw. als ausländische Körperschaft unter der FB-Nr am vom Landesgericht Wiener Neustadt im österreichischen Firmenbuch registriert. Im österreichischen Firmenbuch ist ebenfalls Frau Gf. als Geschäftsführerin eingetragen. Als Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung ist von Eintragung bis zur Löschung der Bw., AdresseA1 ersichtlich.

Die Löschung der Bw. aus dem österreichischen Firmenbuch erfolgte amtswegig am , die Löschung aus dem englischen Register mit . Der Bescheid über die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer wurde am - also nach der Löschung der Bw. aus dem englischen Firmenregister - erlassen und an zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Finanzverwaltung ausgewiesenen Steuerberater der gelöschten Bw. Firma Stb.alt zugestellt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung haftete laut Abgabenkonto ein Abgabenrückstand von rund € 60.000,00 aus.

Gemäß § 92 BAO sind Erledigungen von Abgabenbehörden in Bescheidform zu erlassen, wenn sie ua. Pflichten des Abgabepflichtigen begründen. Nach § 92 Abs. 2 BAO sind Bescheide grundsätzlich in Schriftform zu erlassen.

Zur Erlangung der Rechtwirksamkeit sind schriftliche Bescheide ordnungsgemäß zuzustellen.

Gemäß § 83 Abs.1 BAO können sich Parteien durch natürliche oder juristische Personen vertreten lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich gem. § 83 Abs. 2 BAO nach der Vollmacht für welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beachten sind.

Vollmachten und Zustellungsbevollmächtigungen sind grundsätzlich so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (, ZfVB 1991/5-6/2250; , 98/05/0123). Das Erlöschen der Bevollmächtigung durch Tod, den Untergang des Körperschaft oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 1022 bis 1024 ABGB) wirkt der Abgabenbehörde gegenüber aber auch dann, wenn sie hievon nichts erfährt. Dem Tod einer natürlichen Person gleichzuhalten, ist der Untergang einer juristischen Person durch Löschung derselben aus dem Firmenbuch. Dass bei Untergang einer Körperschaft bezogen auf bestehende Vollmachtsverhältnisse dieselben Rechtsfolgen eintreten wie bei Tod einer natürlichen Person ergibt sich eindeutig aus § 1023 ABGB (Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB § 1023 Rz 1). Bei Untergang einer juristischen Person erlöschen deren Rechtsbeziehungen wegen Wegfalls des Zurechnungssubjekts zwangsläufig. Dieses Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses (einschließlich einer Zustellvollmacht) wirkt, wie oben erwähnt, gegenüber der Behörde unabhängig vom Kenntnisstand (Arnold, AnwBl 1994, 1005, Ritz, BAO § 83 Rz 25). Auf § 80 Abs. 3 BAO sei ergänzend verwiesen.

Bezogen auf den festgestellten Sachverhalt ist ersichtlich, dass die Bw. durch Löschung aus dem englischen Firmenbuch am unterging. Damit erloschen mit Ablauf dieses Tages sämtliche Vollmachten und Zustellvollmachten.

Der streitgegenständliche Abgabenbescheid wurde am erlassen und an den zu diesem Zeitpunkt im Akt ausgewiesenen zustellbevollmächtigen steuerlichen Vertreter zugestellt. Mit dieser Zustellung wurde der Bescheid jedoch nicht rechtswirksam, weil die Zustellvollmacht - wie oben dargestellt - zum Zustellzeitpunkt wegen Untergang des Vollmachtgebers bereits seit etwas mehr als einem Monat (nämlich seit ) erloschen war. Der Umstand, dass diese Tatsache dem Finanzamt nicht bekannt war ändert daran nichts. Der Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 vom ist daher nicht rechtswirksam.

Gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 289 BAO ist eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn sie unzulässig war. Eine Berufung ist ua. dann unzulässig, wenn sie sich gegen einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden oder einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1023 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ltd.
Zustellung
Zustellvollmacht
rechtswirksamer Bescheid
Löschung aus dem Firmenbuch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at