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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.10.2010, RV/2565-W/10

Gemeinschaftsrechts- und Verfassungsrechtskonformität des § 6a NoVAG (Bonus-Malus-System).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum März 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

a) Zur Vorgeschichte des Falles wird auf die Berufungsentscheidung , https://findok.bmf.gv.at, verwiesen.

Der Bw. importierte im Jänner 2009 ein am erstmalig in den USA zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug der Type Pontiac Firebird 5.7 V8 Ram Air (Hubraum 5.665 cm3, Leistung 242 kW) nach Österreich; am wurde das Kfz mit Bescheid des Amtes der zuständigen Landesregierung einzelgenehmigt.

Am brachte der Bw. die Bezug habende NoVA-Erklärung beim Finanzamt ein:

Bemessungsgrundlage 10.584,49 € x 16% Steuersatz: 1.693,52 €

Bonus/Malus gemäß § 6a NoVAG: 2.840,00 €

NoVA: 4.533,52 €.

Der angeführte NoVA-Betrag wurde vom Bw. am entrichtet; am selben Tag wurde für das streitgegenständliche Fahrzeug die Zulassungsfreigabe in der Genehmigungsdatenbank gesetzt.

Am brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Rückerstattung des gemäß § 6a NoVAG festgesetzten Malusbetrages von 2.840,00 € beim Finanzamt ein, da gegenständlich ein Fall vorliege, der dem , Rz 631, entspreche. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter va. verfassungsrechtliche und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das in § 6a NoVAG normierte "Bonus-Malus-System" vorgebracht.

Mit der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung , wies die Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung als unbegründet ab:

Die vom rechtsfreundlichen Vertreter geltend gemachten verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen § 6a NoVAG wurden vom Unabhängigen Finanzsenat nicht geteilt. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hielt Letzterer unter Verweis auf Beiser, Verstößt die emissionsabhängige Normverbrauchsabgabe nach § 6a NoVAG gegen Art. 90 EGV?, RdW 2009, S 613 ff, fest, dass das Bonus-Malus-System nach § 6a NoVAG im Sinn der Rechtsprechung des EuGH sachlich ausgewogen und gemeinschaftsrechtskonform ist; es ist nicht formell diskriminierend, entspricht dem zwingenden Allgemeininteresse im Sinn des Umweltschutzes durch eine Verminderung der CO2 -Belastung, ist zur Zielerreichung geeignet und überschreitet nicht das zur Zielerreichung Erforderliche/Angemessene.

In der angeführten Berufungsentscheidung hat sich der Unabhängige Finanzsenat auch mit den Erlässen des BMF-010220/0230-IV/9/2009, sowie vom , BMF-010220/0317-IV/9/2009, auseinandergesetzt und die in der Berufung vorgebrachte Diskriminierung von Drittstaaten (hier: USA) verneint; es liegt weder ein völkerrechtlich unrechtmäßiges Handelshindernis zwischen Österreich und den USA vor noch wird durch § 6a NoVAG der Gedanke des Freihandels und der Nichtdiskriminierung verletzt.

b) Mit Schreiben vom wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der NoVA gemäß § 201 BAO gestellt; darin wurde erneut die EU-Widrigkeit der in § 6a NoVAG normierten "CO2 -Besteuerung" (Verstoß der "CO2 -Steuer" gegen Art. 90 EGV) geltend gemacht, weshalb "die Steuervorschreibung hinsichtlich des § 6a NoVAG in der Höhe von 2.840,00 €" zu Unrecht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die NoVA mit 4.533,52 € fest (verbrauchsabhängige NoVA von 1.693,52 € zuzüglich emissionsabhängige NoVA (Bonus/Malus gemäß § 6a NoVAG) von 2.840,00 €). Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz aus:

"[...] Die Festsetzung erfolgte auf Grund Ihres Antrages vom . Der Malus wurde in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung im Inland geltenden Rechtslage gemäß § 6a Abs. 3 NoVAG ermittelt. Da kein CO2 -Emissionswert vorlag, erhöhte sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 € je Kilowatt."

Gegen den angeführten Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter am Berufung. Die darin enthaltenen Ausführungen und Anträge (va. betreffend verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das in § 6a NoVAG normierte "Bonus-Malus-System") entsprechen nahezu wortwörtlich dem in der Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom (siehe oben unter Punkt a)) Vorgebrachten; da dieses Vorbringen in der Berufungsentscheidung , bereits ausführlich dargestellt wurde, wird auf jene verwiesen.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG, BGBl. Nr. 695/1991 idgF, erhöht sich für Fahrzeuge, deren CO2 -Ausstoß größer als 180 g/km ist, die Steuerschuld im Zeitraum vom bis zum für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2 -Ausstoß um 25,00 € je g/km.

Da die Sach- und Rechtslage betreffend die vorliegende Berufung ident ist mit jener, die der Berufungsentscheidung , zu Grunde lag und sich auch an der dort vertretenen Rechtsauffassung des Unabhängigen Finanzsenates nichts geändert hat, genügt es, auf diese Berufungsentscheidung zu verweisen. Dies gilt auch für die in der vorliegenden Berufung (wiederum) gestellten Anträge bzw. "Anregungen", etwa auf Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend § 6a NoVAG durch den Unabhängigen Finanzsenat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
Beiser, Verstößt die emissionsabhängige Normverbrauchsabgabe nach §6a NoVAG gegen Art. 90 EGV?, RdW 2009, S 613 ff

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at