Frage des vorsätzlichen Handlens bei Verletzung umsatzsteuerrechllicher Vorschriften durch eine pauschalierte Landwirtin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen A., vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 17/III, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, nach der am in Anwesenheit des Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Peter Staudacher und des Schriftführers Nikolaus Weihrauter, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten, und am in Anwesenheit der Beschuldigten, des Verteidigers, des Amtsbeauftragten und der Schriftführerin Waltraud Vogelsberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
Das am beim Finanzamt Kufstein Schwaz unter StrNr. X gegen A eingeleitete und zuletzt hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2009 wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom , StrNr. Y, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz A wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2007 und 01-12/2008 mit einer Geldstrafe von € 1.200,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 120,00 bestimmt. Dieses Erkenntnis ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu StrNr. X gegen A ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestanden hat, sie habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz hinsichtlich der Monate 01-12/2009 und 01-12/2010 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 19.110,83 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Mit Strafverfügung vom , StrNr. X, wurde die Beschuldigte für schuldig erkannt, weil sie Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz hinsichtlich der Monate 01-12/2009 fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.827,16 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Sie wurde dafür mit einer Geldstrafe von € 1.800,00, und für den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 180,00 bestimmt.
Mit Bescheid ebenfalls vom wurde das Finanzstrafverfahren zu dieser Strafnummer hinsichtlich der Zeiträume 01-12/2010 gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Gegen die Strafverfügung vom erhob die Beschuldigte am Einspruch.
Mit Erkenntnis vom , StrNr. X, hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin für schuldig erkannt, weil sie im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2009 in Höhe von € 5.827,16 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Sie habe dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. [1 bis] 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis zu StrNr. Y eine Zusatzstrafe von € 500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit € 50,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 eine Restschuld in Höhe von € 6.178,14 erklärt worden sei. Zwar würde es sich bei dem Unternehmen der Beschuldigten um eine pauschalierte Landwirtschaft handeln, die Pauschalierung würde jedoch nur die Einkommensteuer und nicht die Umsatzsteuer betreffen. Dies sei der Beschuldigten aufgrund der Vorjahre jedenfalls bekannt gewesen bzw. habe sie selbst auf die umsatzsteuerliche Pauschalierung verzichtet.
Bei der Strafbemessung wurden als strafmildernd die Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet, als erschwerend das fortgesetzte Verhalten.
Gegen das Erkenntnis vom richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es sei nicht richtig, dass die Pauschalierung der Beschuldigten lediglich die Einkommensteuer, nicht jedoch die Umsatzsteuer betreffen würde. Die Beschuldigte sei pauschalierte Landwirtin nach § 22 UStG 1994.
Aus den Angaben der Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom würde sich zeigen, dass sie keinen Vorsatz zur Abgabenhinterziehung gehabt habe. Sie habe ihren Steuerberater, die Kanzlei B., damit beauftragt, sämtliche Steuererklärungen für sie abzugeben. Die Beschuldigte habe sich auf die Tätigkeiten, die die Kanzlei für sie durchgeführt hat, verlassen können müssen.
Es sei der Beschuldigten auch nicht vorwerfbar, dass es die Kanzlei B. gewesen sei, die eine Fristverlängerung verabsäumt bzw. ein weiteres Stundungsansuchen [im Zusammenhang mit der als Selbstanzeige zu wertenden Bekanntgabe der Umsatzsteuerzahllast] nicht rechtzeitig gestellt habe und nicht die Beschuldigte selbst. Diese habe ja mangels steuerrechtlicher Kenntnisse sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten an die Kanzlei B. ausgelagert. Die Beschuldigte habe insbesondere nicht gewusst, dass sie Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hätte und dass innergemeinschaftliche Erwerbe der Erwerbsteuer zu unterziehen seien bzw. die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden könne. Das Finanzamt Kufstein Schwaz [als Finanzstrafbehörde erster Instanz] sei auf die derartigen Ausführungen der Beschuldigten überhaupt nicht eingegangen. Wenn sich aber ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner mangelnden steuerrechtlichen Kenntnisse eines Steuerberaters bedient, so könne ihm die mangelnde Kenntnis nicht als Vorsatz angelastet werden. Ein Steuerpflichtiger müsse sich letztlich auf seinen Steuerberater verlassen können und habe daher keinen Anlass, an dessen Arbeiten zu zweifeln.
Schon allein der Umstand, dass sich die Beschuldigte eines Steuerberaters bedient habe, würde zeigen, dass sie keinen Vorsatz gehabt habe, Steuern zu hinterziehen. Durch die Beauftragung des Steuerberaters habe sie ja gerade gewährleisten wollen, dass sie ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommt und keine Abgaben hinterzieht.
Bei einer Finanzordnungswidrigkeit sei auf das Verschulden des Beschuldigten selbst abzustellen und nicht auf das Verschulden des Steuerberaters. Allfällige strafrechtliche Verhaltensweisen, Nachlässigkeiten oder Versäumnisse eines Steuerberaters könnten dem Steuerpflichtigen nicht strafrechtlich zugeordnet werden. Jeder habe für sein eigenes Verhalten und Verschulden einzustehen, nicht für das Verhalten und Verschulden Dritter.
Da sohin das Finanzamt Kufstein Schwaz [als Finanzstrafbehörde erster Instanz] derartige Sachverhaltselemente nicht als rechtlich relevant erachtet habe (andernfalls hätte es wohl entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen), würde das angefochtene Erkenntnis an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leiden. Bei Feststellung der entsprechenden Sachverhaltselemente wäre zu erkennen, dass der Beschuldigten kein Vorsatz vorzuwerfen sei. Wenn überhaupt, dass wäre ihr Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Steuerberaters vorzuwerfen gewesen, nicht jedoch Vorsatz. Mangels Vorsatz wäre das Strafverfahren einzustellen gewesen.
Die Berufung mündet in die Anträge 1. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie 2. der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wird, in eventu der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschuldigten eine Verwarnung erteilt wird, in eventu der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung der Selbstanzeige und der Bezahlung des gesamten Umsatzsteuerbetrages eine milde Strafe verhängt wird, in eventu der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzamt Kufstein Schwaz [als Finanzstrafbehörde erster Instanz] zurückzuverweisen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil der Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Für die hier gegenständlichen Voranmeldungszeiträume Jänner 2009 bis Dezember 2009 hat die Beschuldigte keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Am wurde beim Finanzamt Kufstein Schwaz auf elektronischem Weg die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für 2009 eingebracht. Mit der Umsatzsteuererklärung wurde eine Umsatzsteuerzahllast für 2009 in Höhe von € 6.178,14 bekannt gegeben. Mit Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom wurde die Umsatzsteuer für 2009 in dieser Höhe festgesetzt.
Bei der Beschuldigten fand zu AB-Nr. Z eine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für den Zeitraum 2009 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 2010 statt. Prüfungsbeginn war am . Dabei hat der steuerliche Vertreter der Beschuldigten, B, für diese eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-09/2010 erstattet.
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschuldigte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb "L" (ehemals C) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Diese waren sowohl umsatzsteuerlich wie auch einkommensteuerlich pauschaliert. Zahllasten ergeben sich aus innergemeinschaftlichen Erwerben (Tz. 1 im Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung [BAO] vom zu AB-Nr. Z).
Mit gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für 2010 mit € 13.283,67 festgesetzt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2009 ergaben sich aufgrund der Prüfungsergebnisse keine Änderungen gegenüber dem Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom .
Das Finanzamt Kufstein Schwaz hat die Umsatzsteuererklärung für 2009 vom als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG qualifiziert, die jedoch hinsichtlich der nunmehr gegenständlichen Umsatzsteuernachforderung in Höhe von € 5.827,16 mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Betrages (§ 29 Abs. 2 FinStrG) keine strafbefreiende Wirkung entfalten konnte. Hinsichtlich der vom Einleitungsbescheid vom zu StrNr. X mitumfassten Zeiträume 01-12/2010 erfolgte mit Bescheid vom die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige vom .
Gegen diese Feststellungen, denen das angefochtene Erkenntnis zugrunde liegt, wurden von der Beschuldigten weder im Abgaben- noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren Einwendungen erhoben. Es bestehen auch für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die Beschuldigte die objektive Tatseite des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in dem im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dargestellten Umfang verwirklicht hat.
Die Beschuldigte bestreitet jedoch, dass sie insoweit vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) gehandelt habe.
Bereits im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren brachte sie in einer schriftlichen Rechtfertigung vom sowie im Einspruch vom vor, ihr sei als pauschalierter Landwirtin nicht bewusst gewesen, dass sie für innergemeinschaftliche Erwerbe Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hätte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gab sie dazu im Wesentlichen an, sie habe die Einnahmen und Ausgaben im Betrieb aufgezeichnet und diese gesammelt am Jahrsende oder Anfang des nächsten Jahres an ihren Steuerberater (Kanzlei B.) übergeben. Auch für das Jahr 2009 sei so vorgegangen worden. Sie sei von ihrem Steuerberater nie darauf hingewiesen worden, dass sie Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben hätte. Aufgrund ihres damals mangelhaften Wissensstandes sei sie der Meinung gewesen, dass es ausreichend wäre, wenn die anfallenden Umsatzsteuerbeträge mit der Jahreserklärung bekannt gegeben würden.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren hat sich die Beschuldigte ebenfalls im Wesentlichen in diesem Sinne gerechtfertigt.
In der mündlichen Berufungsverhandlung gab C zeugenschaftlich einvernommen an, die behördlichen Angelegenheiten des Betriebes der Beschuldigten habe großteils er erledigt. Mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der ausländischen Rechnungen habe er sich nicht im Detail auseinandergesetzt. Die Abgabe von Steuererklärungen, Fristverlängerungen etc. sei Aufgabe des Steuerberaters B gewesen. Er sei auch über die Auslandsrechnungen informiert worden. Es sei aber nicht bekannt gewesen, dass das monatlich erfolgen muss. Es könne daher auch sein, dass das erst im Zuge der Steuererklärung gemacht wurde. Die Aufzeichnungen über die 2009 getätigten Umsätze seien vom Zeugen selbst geführt worden. Er könne sich nicht erinnern, dass sie von der Beschuldigten gemacht worden wären.
Der von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Steuerberater der Beschuldigten, B, gab in dieser mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen an, seine Kontaktperson sei von Anfang des Vollmachtsverhältnisses im Jahr 2005 bis aktuell immer C gewesen. Er habe mit der Beschuldigten ganz wenig Kontakt gehabt. Es sei von 2007 bis laufend stets schwierig bis unmöglich gewesen, von C die Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu bekommen. Er habe immer gesagt, er habe so viel Arbeit und würde das nicht schaffen. Es sei jedenfalls C seit 2007 bekannt gewesen, dass die innergemeinschaftlichen Erwerbe zu melden sind. Ob dies auch der Beschuldigten bekannt war, wisse der Zeuge nicht. Die Belege habe die Steuerberatungskanzlei immer von C bekommen.
Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist dagegen irrelevant ( mit Hinweis auf ).
Aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B und C ergibt sich, dass für die Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtungen im Betrieb der Beschuldigten für die hier gegenständlichen Zeiträume in erster Linie nicht die Beschuldigte, sondern C zuständig war. Dieser war Kontaktperson für deren Steuerberater für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen.
Wenn daher die Beschuldigte durchaus glaubwürdig angab, sie habe (irrtümlich) angenommen, es wäre ausreichend gewesen, die anfallenden Umsatzsteuerbeträge mit der Jahreserklärung bekannt zu geben, so lässt sich - insbesondere im Hinblick auf die von den Zeugen dargestellten innerbetrieblichen Zuständigkeiten und tatsächlichen Abläufe im Zusammenhang mit der steuerlichen Gebarung der Beschuldigten - nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Bestimmtheit feststellen, dass sie die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hätte, zumal sie als pauschalierte Landwirtin bislang keinen weiteren Verpflichtungen betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen nachzukommen hatte. Das Vorbringen, ihr sei die Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen - welche im vorliegenden Fall ausschließlich durch die innergemeinschaftlichen Erwerbe ausgelöst wurde - nicht bekannt gewesen, lässt sich damit nicht endgültig widerlegen.
Dem Verteidiger ist seinem in der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen zum Finanzstrafverfahren zu StrNr. Y insoweit zuzustimmen, als dort die Frage der innerbetrieblichen Zuständigkeiten im Betrieb der Beschuldigten und deren Kenntnisstand speziell im Zusammenhang mit der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe nicht thematisiert wurde.
Auf Grund der nunmehrigen Beweisergebnisse geht die Berufungsbehörde daher im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte davon aus, dass sie hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen einem Irrtum (§ 9 FinStrG) unterlegen ist.
Wenn die Beschuldigte aber einem - wenn auch unentschuldbaren - Rechtsirrtum unterlegen ist, so hat dies rechtlich zur Folge, dass ihr nur Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann, sie also das Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht verwirklicht hat (vgl. ).
Im Ergebnis war der Berufung daher Folge zu geben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren zu StrNr X gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsatz innergemeinschaftlicher Erwerb pauschalierte Landwirtin Finanzordnungswidrigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at