Erbschaftssteuerbefreiung gemäß Z 2 des Abkommens zwischen der IAEO und der Österreichischen Bundesregierung (BGBl. Nr. 218/1982)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2477-W/08-RS1 | Der Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegt ein Anfall der dort taxativ aufgezählten Vermögensgegenstände (u.a. inländische Grundstücke) selbst dann, wenn der Geschenknehmer keinen Wohnsitz im Inland hat.
Die Befreiung von der Schenkungssteuer gemäß Z 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation (BGBl. Nr. 218/1982) kommt bei derartigen Erwerben nicht in Betracht, weil die Schenkungssteuer hier nicht wie im Abkommen gefordert allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten in der Republik Österreich entsteht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Bw., vertreten durch Dr. NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am schlossen die nunmehrige Beschwerdewerberin (Bw.), Frau Bw., als Geschenknehmerin und deren Ehemann als Geschenkgeber einen Schenkungsvertrag betreffend die Hälfte der Liegenschaft Grundbuch ZZZ xxx, Einlagezahl zZz ab. Weiters wurden im selben Notariatsakt zwei Schenkungsverträge auf den Todesfall betreffend den jeweiligen Hälfteanteil der zuvor genannten Liegenschaft zwischen den Eheleuten vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die Vertragsparteien Angestellte der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Daher war die Bw. der Ansicht gemäß Z 2 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation, BGBl Nr. 218/1982 (im Folgenden: Abkommen) von der Schenkungssteuer befreit zu sein.
Mittels Schenkungssteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. eine Schenkungssteuer in Höhe von € 1.404,60 fest. Für die Schenkung eines inländischen Grundstückes ergebe sich auch in den Fällen, in denen weder der Geschenkgeber noch der Geschenknehmer einen Wohnsitz im Inland hätten, eine (beschränkte) Schenkungssteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Die im Abkommen vorgesehene Befreiung könne daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
Daraufhin stellte die Bw. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Das o.a. Abkommen BGBl. Nr. 218/1982 lautet auszugsweise:
"Herr Generaldirektor,
Unter Bezugnahme auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte Übereinstimmung betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten der Internationalen Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens vom zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, noch die folgenden Vorrechte einzuräumen:
1. ...
2. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht. ..."
§ 6 Abs. 1 ErbStG lautet:
(1) Die Steuerpflicht ist gegeben
1. für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Einrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist;
2. für den Erbanfall, soweit er in inländischem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft ist, in allen anderen Fällen.
Dem Begriff "Erbanfall" ist der Anfall durch Schenkung gleichzuhalten ( Slg. 1912/F).
Das Finanzamt hat den gegenständlichen Erwerbsvorgang entgegen der von der Bw. in der Berufungsschrift geäußerten Ansicht nicht deshalb der Besteuerung unterworfen, weil "weder der Geschenkgeber noch der Geschenknehmer einen Wohnsitz im Inland haben". Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
Der Steuerpflicht iSd § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegt ein Anfall der dort taxativ aufgezählten Vermögensgegenstände (u.a. inländische Grundstücke) selbst dann, wenn der Geschenknehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Dies hat die Abgabenbehörde erster Instanz mit der von der Bw. offensichtlich missverstandenen Feststellung zum Ausdruck gebracht, die lautet: "Für die Schenkung eines inländischen Grundstückes ergibt sich jedoch auch in den Fällen, in denen weder der Geschenkgeber noch der Geschenknehmer einen Wohnsitz im Inland haben, eine (beschränkte) Schenkungssteuerpflicht."
Die von der Bw. begehrte Befreiung nach dem Abkommen unterliegt der Voraussetzung, dass die Steuer allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der (vom Vorrecht begünstigten) Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht. Da die im Streitfall zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG gerade nicht an das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes anknüpft, kommt eine Befreiung nach Z 2 des Abkommens nicht in Betracht.
Aus diesem Grund kann die Bw. kann auch mit ihrem ergänzenden Vorbringen im Vorlageantrag nicht durchdringen. Dabei scheint sie davon auszugehen, dass die Befreiung von der Schenkungssteuer durch das Abkommen davon abhängig sei, dass der Geschenknehmer bzw. Geschenkgeber einzig und allein aufgrund der Tätigkeit bei der Internationalen Atomenergie-Organisation ihren Wohnsitz in der Republik Österreich habe. Die zur Anwendung gelangte Norm stellt aber nicht auf einen inländischen Wohnsitz sondern auf inländische Grundstücke ab, sodass der Wohnsitzfrage keinerlei Relevanz hinsichtlich der hier zu prüfenden Steuerpflicht zukommt.
Auch der Argumentation, das Finanzamt habe die Z 2 des Abkommens falsch ausgelegt und ihr daher einen zu geringen vom Gesetzgeber nicht gewollten Anwendungsbereich unterstellt, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass vom Regelungsinhalt des Z 2 des Abkommens sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht betroffen sein kann. Allerdings dies auch nur dann, wenn der beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige nicht auf Grund einer anderen (von der Wohnsitzfrage unabhängigen) Bestimmung der Schenkungssteuer unterliegt. § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG stellt eine solche Norm dar, weshalb die Anwendung der Befreiung, die durch die Z 2 Abkommens gewährt wird, nicht in Betracht kommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 Art. 1 Z 2 Zusätzliche Privilegien für Angestellte, BGBl. Nr. 218/1982 |
Schlagworte | Abkommen IAEO Atomenergie-Organisation Befreiung Erbschaftssteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at