Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.12.2009, RV/3844-W/09

Faires Berufungsverfahren bei Untätigkeit des Finanzamtes?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3844-W/09-RS1
Grundsätzlich wird bei einer aufrechten Ehe von einem Zusammenleben der Ehegatten und daher nicht von einer dauernd getrennten Lebensführung auszugehen sein. Mehrere Wohnsitze der Ehegatten schließen ein Zusammenleben nicht aus. Maßgebend ist ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht. Eine räumliche Trennung allein stellt kein „Dauernd-getrennt“-Leben dar. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. §§ 90 ff. ABGB. Diese kann in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiter bestehen.
RV/3844-W/09-RS2
Ist das Berufungsbegehren geklärt und greift das Finanzamt erstmals nach Stellung des Vorlageantrages von sich aus zu prüfende Punkte auf, wird der Steuerpflichtige in seinem Recht auf Erledigung ohne unnötigen Aufschub verletzt, wenn nach einer einjährigen Untätigkeit des Finanzamtes im zweitinstanzlichen Abgabeverfahren über dem Berufungspunkt hinaus weitere Ermittlungen gepflogen werden.
RV/3844-W/09-RS3
Finanzstrafrechtlich macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Diese Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich nicht auf die kommentarlose Vorlage von abverlangten Belegen, sondern erfordert beispielsweise auch die Bekanntgabe des Umstandes (sollte dieser gegeben sein), dass Aufwendungen tatsächlich nicht für steuerlich (ganz oder teilweise) abzugsfähige Werbe- oder Bewirtungsaufwendungen betreffend Geschäftspartner, sondern etwa für steuerlich nicht abzugsfähige Familieneinkäufe geltend gemacht wurden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.R., PLZ  H., U., W., vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH, Wirtschaftstreuhänder, 7100 Neusiedl, Franz Liszt-Gasse 25-27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Dem Berufungswerber steht im Jahr 2006 der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist seit seiner Geburt in H., U., W. als wohnhaft gemeldet. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom handelt es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Bw.

Dem Zentralen Melderegister lässt sich weiters entnehmen, dass der Bw. seit über einen Nebenwohnsitz in P., S., verfügt.

Der Bw. wurde in den letzten Jahren wie folgt zur Einkommensteuer veranlagt:

Mit Datum erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Bei der Veranlagung wurde unter anderem der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt; einen Hinweis auf eine allfällige Abweichung von der Einkommensteuererklärung enthält der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht und lässt sich Derartiges auch nicht dem Finanzamtsakt entnehmen.

Mit Datum erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004. Bei der Veranlagung wurde vom Finanzamt der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt und dies wie folgt begründet:

"Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde mangels Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes nicht berücksichtigt."

Im Finanzamtsakt (Jahresfahne 2005) finden sich diesbezüglich eine Meldedatenübersicht, wonach der Bw. seinen Hauptwohnsitz in H. habe, ein Meldezettel betreffend die Hauptwohnsitzmeldung der Ehegattin des Bw. in P. (Unterkunftgeber: Bw.) und die Heiratsurkunde des Bw. (Ort der Eheschließung P.).

Mit Datum erging der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005. Bei der Veranlagung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt und dies wie folgt begründet:

"Hinsichtlich der Abweichungen gegenüber Ihrem Antrag wird auf die vorjährige Begründung verwiesen."

Im Zuge der Veranlagung 2005 verwies die steuerliche Vertreterin des Bw. darauf, dass dieser als Arbeitnehmer über kein Büro bei seiner Arbeitgeberin verfüge, sondern von zu Hause aus arbeite. Als Werbungskosten geltend gemacht wurden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer samt Einrichtung (anteilige Betriebskosten 1.014,77 €, AfA 2.410,53 €, geringwertige Wirtschaftsgüter 769,21 €), Büromaterial (290,31 €), EDV (953,06 €), Internet (68,00 €), Telefongebühren (401,20 €), Fachbücher (124,18 €), Bewirtung (1.524,16 €), Werbung (3.693,69 €) sowie für Arbeitssuche (3.518,43 €) im Gesamtbetrag von 16.074,34 €; diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt auch einkünftemindernd anerkannt.

Laut Schreiben der steuerlichen Vertreterin sind am im Zuge der Veranlagung dem Finanzamt die Originalbelege für 2005 vorgelegt worden. Diese befinden sich jedoch weder im Finanzamtsakt noch ist deren Inhalt anderweitig ersichtlich. Auch lassen sich dem Finanzamtsakt keine weiteren Prüfungshandlungen hinsichtlich der Werbungskosten des Jahres 2005 entnehmen.

Der Bw. reichte am seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 elektronisch ein. Der Bw. erklärte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Unter anderem beantragte der Bw. die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, gab an, für drei Kinder Familienbeihilfe zu beziehen, und erklärte Werbungskosten von 7.852,63 € wie folgt: Arbeitsmittel (Kennzahl 719): 5.438,49 €, Fachliteratur (Kennzahl 720): 9,95 €, sonstige Werbungskosten (Kennzahl 724): 2.404,19 €.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt erließ mit Datum den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Bei den nichtselbständigen Einkünften (steuerpflichtige Bezüge 175.019,00 €) wurden die beantragten Werbungskosten von 7.852,63 € berücksichtigt, hingegen wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt. Diesbezüglich verwies das Finanzamt "auf die vorjährige Begründung".

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erhob der Bw. (durch seine steuerliche Vertreterin) am elektronisch Berufung mit dem ersichtlichen Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt werde:

"Herr R. ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt."

Mit Datum erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt eine das Berufungsbegehren abweisende Berufungsvorentscheidung, ohne dass (entgegen ihrem Spruch, wonach auf Grund der Berufung der Bescheid abgeändert werde) hieraus eine Änderung des Bescheides vom (Gutschrift laut Einkommensteuerbescheid und Berufungsvorentscheidung jeweils 3.034,48 €) erfolgte. Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Laut vorliegenden Daten liegt kein gemeinsamer Wohnsitz mit Ihrer Gattin und den Kindern vor."

Der Bw. beantragte durch seine steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Der Bw. lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seinen drei Kindern in P..

Zum Beweis seines Vorbringens legte der Bw. unter einem eine vom Bürgermeister gefertigte Bestätigung der Marktgemeinde P. vom vor, wonach der Bw. seinen Nebenwohnsitz in P., S., habe und hier mit seiner - im weiteren näher angeführten - Familie im gemeinsamen Haushalt wohne.

Hierauf nahm das Finanzamt (laut ZMR-Ausdruck) am eine Abfrage im zentralen Melderegister vor (im Finanzamtsakt vor der Berufungsvorentscheidung abgelegt).

Über telefonisches Ersuchen des Finanzamtes übermittelte die steuerliche Vertretung am eine Detailaufstellung der Werbungskosten samt beigefügten Originalbelegen. Der Anteil des Arbeitszimmers (18,2 %) an den Hausbetriebskosten betrage 981,13 €, die AfA für - in einem Anlageverzeichnis näher dargestellte - Büroeinrichtung und EDV 3.895,30 €, geringwertige Wirtschaftsgüter seien um 1.469,45 € erworben worden, an Instandhaltung seien Aufwendungen von 36,12 €, für Büromaterial solche um 37,62 € angefallen. Die Telefonkosten hätten 401,20 € betragen, Fachbücher seien um 9,95 € gekauft worden. Vom Bw. seien Bewirtungsspesen von 1.021,86 € getragen worden. Insgesamt habe der Bw. Werbungskosten von 7.852,63 € gehabt.

Am ersuchte das Finanzamt den Bw.:

"Bitte geben Sie bekannt, wie die Bemessungsgrundlage des Gebäudes ermittelt wurde. Legen Sie bitte den Kaufvertrag vor. Weiters werden Sie ersucht, den Hausplan mit Kennzeichnung des Arbeitszimmers vorzulegen."

Hierauf teilte die steuerliche Vertretung des Bw. mit Schreiben vom mit, der Bw. nutze folgende Räume beruflich: "Diele: 50,09 qm, Bad: 8,35 qm, Wintergarten: 12,28 qm", insgesamt somit 70,72 qm. Die Gesamtfläche des Hauses betrage 388,88 qm, der berufliche Anteil läge somit bei 18,2 %. Es werde nochmals darauf verwiesen, dass der Bw. seinen Arbeitsplatz in seinem Haus habe.

Dem hinsichtlich des Obergeschosses vorgelegten Hausplan lässt sich entnehmen, dass sich im Obergeschoss ein mit "Schlafen" ausgewiesener Raum mit 20,67 qm, ein "Schrankraum" mit 18,07 qm, ein Badezimmer (Badewanne mit WC) mit 14,65 qm, ein mit "Kind" ausgewiesener Raum mit 21,13 qm, eine "Teeküche" mit 12,68 qm, eine Terrasse mit 14,98 qm, ein weiterer mit "Kind" ausgewiesener Raum mit 27,06 qm, ein weiteres Bad (Dusche mit WC) mit 6,09 qm, ein als "Büro" bezeichneter Raum mit 13,35 qm sowie ein "Wintergarten" mit 12,28 qm befindet. Diese Räume sind um einen nicht näher bezeichneten zentralen Raum in der Mitte mit 50,09 qm gruppiert.

Als weitere Ermittlungshandlungen des Finanzamtes sind eine Einheitswertabfrage vom sowie eine Firmenbuchabfrage vom gleichen Datum ersichtlich.

Genau ein Jahr nach der letzten ersichtlichen Bearbeitung, nämlich mit Vorlagebericht vom , legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung vom dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte aus:

"Begehrt wird der Alleinverdienerabsetzbetrag, der durch das Finanzamt nicht mehr abgelehnt wird, da laut einer Bestätigung des Gemeindeamtes ein gemeinsamer Haushalt mit der Ehegattin in P. gegeben ist.

Strittig ist jedoch die Berücksichtigung der Werbungskosten in der beantragten und bisher mangels Überprüfung auch gewährten Höhe.

Nach Ansicht des Finanzamtes liegen hinsichtlich Bewirtungsspesen und Fachbücher auf Grund der vorgelegten Belege keine Werbungskosten vor.

Betreffend Arbeitszimmer ist laut vorgelegtem Plan eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung der beantragten Räumlichkeiten für berufliche Zwecke nicht möglich (ausschließlicher Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten im Obergeschoss: Kinderzimmer, Schlafzimmer, Schrankraum, Badezimmer), sodass der Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer nicht in Betracht kommt."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 33 EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 34/2005 lautet auszugsweise:

"(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

- ohne Kind 364 Euro,

- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt."

§ 106 EStG 1988 lautet in der für den Berufungszeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 798/1996:

"Kinder, (Ehe)Partnerschaften

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.

(3) (Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden."

Einige für den gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten auszugsweise:

"§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen..."

"§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."

"1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben."

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen."

"§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. ...

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."

"§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. ...

(6) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen...

(7) Partei im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist. ..."

"§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird."

"§ 289. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. ..."

"§ 311. (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. ..."

§ 27 VwGG lautet:

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, kann eine Säumnisbeschwerde nicht erhoben werden."

Art. 47 der mit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon gemäß Art. 6 VEU seit Primärrecht darstellenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet auszugsweise:

"... Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. ..."

2. Berufungsgegenstand

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht dann zu (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 33 Anm. 40), wenn ein Steuerpflichtiger

• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, oder

• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit einem Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und (anders als bei Ehegatten) mindestens ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988, d. h. ein Kind, für das einer der Partner Familienbeihilfe bezieht, vorhanden ist,

und

• der Steuerpflichtige und sein (Ehe)Partner unbeschränkt steuerpflichtig ist oder

• der Steuerpflichtige als EU/EWR-Bürger (Schweizer Bürger) nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird oder

• der Steuerpflichtige als EU/EWR-Bürger (Schweizer Bürger) nur deswegen nicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren kann, weil er bereits unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im erstinstanzlichen Verfahren war von diesen Voraussetzungen strittig, ob der Bw. von seiner Ehegattin dauernd getrennt lebend ist oder nicht.

Hierzu ist zunächst auszuführen, dass eine räumliche Trennung allein kein "Dauernd-getrennt"-Leben im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. §§ 90 ff. ABGB. Diese kann in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiter bestehen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 33 Anm. 51). So hebt etwa eine berufliche Abwesenheit das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide (Ehe)Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (vgl. ).

Grundsätzlich wird bei einer aufrechten Ehe von einem Zusammenleben der Ehegatten und daher nicht von einer dauernd getrennten Lebensführung auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 33 Anm. 56).

Mehrere Wohnsitze der Ehegatten schließen ein Zusammenleben nicht aus. Maßgebend ist ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht ( , 0164).

Der Bw. hat angegeben, von seiner Ehegattin (und seinen unmündigen Kindern) nicht dauernd getrennt zu leben.

Dieser Umstand wurde auch durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der sich die eheliche Wohnung befindet, bescheinigt.

Gegenteilige Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde erster Instanz liegen nicht vor.

Ob melderechtlich tatsächlich in P. ein Nebenwohnsitz besteht oder ob nicht vielmehr der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in dieser Gemeinde begründet wurde, ist nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens.

Das Finanzamt hat in seinem Vorlagebericht nunmehr auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Alleinverdienerabsetzbetrages für gegeben erachtet.

Der Berufung ist daher durch den Unabhängigen Finanzsenat Folge zu geben und der Alleinverdienerabsetzbetrag - unter Berücksichtigung dreier Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 - steuermindernd anzusetzen.

3. Weitere Ermittlungen

Das Finanzamt hat den angefochtenen Bescheid innerhalb eines Tages nach Erklärungseingang erlassen, wobei es unter Verletzung der Verfahrensvorschriften weder ermittelt, ob auch im Veranlagungsjahr 2006 die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, die bei den Veranlagungen 2004 und 2005 verneint wurden, entgegen der Angabe in der Steuererklärung nicht vorgelegen sind, noch das beabsichtigte Abweichen von der Steuererklärung dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten hat.

Ebenfalls unter Verletzung von Verfahrensvorschriften hat das Finanzamt im Berufungsverfahren zunächst, soweit ersichtlich, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Berufung rund einen Monat nach ihrem Einlangen mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hierbei wurde auf die Argumentation des Bw. nicht eingegangen, sondern im Ergebnis die Begründung des Erstbescheides - es liege laut den "vorliegenden Daten" kein gemeinsamer Wohnsitz vor - wiederholt.

Nachdem der Bw. im Vorlageantrag Beweismittel für sein Berufungsbegehren vorgelegt hat, hält das Finanzamt zwar nunmehr die Berufung für berechtigt, nimmt jedoch erstmals - nachdem diesbezügliche Ermittlungen weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides noch vor Erlassung der Berufungsvorentscheidungen gepflogen wurden - Prüfungshandlungen zu bisher nicht relevierten Fragen vor.

Entgegen den Geboten des § 276 Abs. 6 und des § 311 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Vorlageantrag erst mehr als ein Jahr nach seinem Einlangen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Der Unabhängige Finanzsenat wurde hierdurch nach herrschender Lehre bereits säumig i. S. d. § 27 VwGG, obwohl er von dem Berufungsverfahren bis zur Vorlage durch das Finanzamt keine Kenntnis erlangt hat.

Zum Vorbringen des Finanzamtes im Vorlagebericht, es sei strittig, ob bestimmte Werbungskosten vorliegen, ist zunächst zu sagen, dass die Werbungskosteneigenschaft bestimmter Aufwendungen bislang nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung ging das Finanzamt vom Vorliegen von Werbungskosten aus. Erst zu einem Zeitpunkt, in welchem bereits die ungesäumte Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfolgen hätte sollen, zog das Finanzamt diese Frage von sich aus in Streit.

Auf Grund der im bisherigen Ermittlungsverfahren dem Finanzamt vom Bw. vorgelegten Unterlagen allein lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob bzw. allenfalls in welchem Umfang diesbezüglich - entgegen den Angaben des Bw., den eine finanzstrafrechtlich sanktionierte Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenlegung trifft - keine Werbungskosten vorliegen.

Das Finanzamt hat zwar Unterlagen abverlangt und diese offenbar gewürdigt, aber in den fast eineinhalb Jahren zwischen Vorlageantrag und Vorlage das Verwaltungsverfahren nicht in einer Weise geführt, die es der Abgabenbehörde zweiter Instanz ermöglicht, eine abschließende Beurteilung vorzunehmen.

Insbesondere wurde dem Bw. zu den Überlegungen des Finanzamtes nicht das Parteiengehör gewährt. Erst durch Übermittlung des Vorlageberichts hat der Bw. - freilich ohne formelle Aufforderung zur Äußerung - von den diesbezüglichen Überlegungen des Finanzamtes erfahren, nachdem das Finanzamt ein Jahr (nach der letzten Vorhaltsbeantwortung) lang untätig blieb.

§ 280 BAO legt der Berufungsbehörde die Verpflichtung auf, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abgabepflichtige nur zu jenen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides, die er angefochten hat und hinsichtlich von ihm in der Berufungsschrift beantragten Änderungen, neue Tatsachen und Beweise ins Treffen führen und diesbezügliche Anträge stellen ( ; ).

Der Abgabepflichtige kann daher nach § 280 BAO im Berufungsverfahren zwar neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen und Anträge stellen, jedoch nur in dem durch § 250 Abs. 1 lit. b BAO und § 250 Abs. 1 lit. c BAO gesteckten Rahmen, allenfalls im Rahmen des von der Berufungsbehörde erweiterten Berufungsthemas ( ; ; ).

Dies muss umso mehr für das Finanzamt als Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) im Verfahren vor dem Unabhängigen Berufungssenat gelten, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte, neue Tatsachen festzustellen, Beweise aufzunehmen und allenfalls mit Berufungsvorentscheidung Änderungen des angefochtenen Bescheides über den Berufungsgegenstand hinaus vorzunehmen.

Das abgabenrechtliche Berufungsverfahren dient dazu, dem Steuerpflichtigen Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Finanzamtes zu bieten. Es ist jedoch nicht Sache des Unabhängigen Finanzsenates, anstelle des Finanzamtes gleichsam erstmals ein Veranlagungsverfahren durchzuführen.

Dass der angefochtene Bescheid über den Berufungsantrag hinaus dem Gesetz jedenfalls nicht entspricht, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht feststellbar.

Was die Bewirtungsspesen (insgesamt 1.021,86 €) anlangt, so wurden Belege von Supermärkten wie Spar und Billa, zumeist in der Nähe des Familienwohnorts, hauptsächlich über verschiedene Lebensmittel (etwa "Feinkost", "Ja!Langsemmel", "Karottenbrot", "Goldbräu", "Edelweiss", "Fruchtjoghurt", "Pringles", "Salat", "Kroketten", "Röstinchen", "Pizza", "Celebrations", "Shrimps", "Wildlachs", "Garnelen", "Zucchini", "Kirschen", "Cocos-Ananas", "Winny", "Himbeeren", "Kohl", "Milch", "Tomaten", "Clementinen", "Lindorkugeln", "Milka Naps", "I love Milka", "Chokella", "Original Franz. Brie", "Früchelebkuchen", "Dachsteinbrot", "Teppan-Buffet", "Knabbernossi", "Merci", "Öl", "Butter", "Schmalz", "Alete Gemüse", "Laugen Brezel", "Croissants", "Ketchup", "Apfel", "Essig", "Erdnüsse", "Bananen", "Nektarinen", "Rosinen", "Auer Tortenecken", "Pischinger Haselnu", "Schlagobers", Coca Cola", "Bacardi Rum", "Butterzopf", "Happy Day", "Oliven Kernl.", "Eierschwammerl", "Jungzwiebel", "Haribo", "Baguette", "Zuckermelone", "Heidelbeeren", "Schinkensemmel", "Marillen", "Erdäpfel", "Gouda Scheiben", "Ostereier handbemalt", "Dickmann's", "Karreespeck", "Krakauersemmel") wie auch über Adventkalender (3x), Lametta, Weihnachtsstern, Milchkanne, Seifenspender, Servietten, Batterien, Socken, "Sportunterhose", "Sportunterhemd", "Brenner", "Relaxhose", Katzenfutter ("Gourmet Royal"), Rubbelbilder oder Reinigungsmittel dem Finanzamt vorgelegt, ferner zwei Rechnungen eines Restaurants in der Nähe des Familienwohnorts über 35 € und über 48,50 € (letztere von Sonntag, ) sowie eines anderen Restaurants in Oberösterreich über 75,20 € (datiert Samstag, ). Hier sind zwar - und dabei ist dem Finanzamt beizupflichten - ganz erhebliche Zweifel angebracht, dass es sich tatsächlich um Werbungskosten und nicht vielmehr um gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung handelt und in Wahrheit nicht im Wesentlichen gesetzwidrig wahllos Familieneinkäufe steuermindernd geltend gemacht worden sind, doch kann ohne Wahrung des Parteiengehörs im gegenwärtigen Verfahrensstadium jeweils nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die bisherige Qualifikation dieser Aufwendungen als Werbungskosten zutreffend ist und kommt daher die Versagung des Werbungskostenabzugs ohne Verfahrensergänzung nicht in Betracht. Der Bw. wäre zu jeder einzelnen von ihm als Werbungskosten angesehenen Aufwendung zu hören, warum seiner Ansicht nach eine steuerliche Abzugsfähigkeit gegeben sein soll.

Ferner legt auch der Beleg betreffend für Fachliteratur, nämlich "Kellenberger, Richard, Mineralstoffe n.Dr.Schü - BM" (laut Finanzamtsakt ein Buch über Schüsslersalze), Kosten 9,95 €, wie vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, das Vorliegen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die private Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) nahe, allerdings ist auch diesbezüglich nicht gänzlich ausgeschlossen, dass bei Wahrung des Parteiengehörs der Bw. seine Ansicht, es lägen Werbungskosten vor, belegen kann.

Zum dritten vom Finanzamt im Vorlagebericht angesprochen Punkt ist zunächst festzuhalten, dass es unstrittig ist, dass der Bw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt in seinem Büro in seinem Haus hat ("Your main place of work will be at your home adress...", Punkt 2 Contract of Employment).

Die aktenkundigen Unterlagen lassen hinsichtlich der Ausstattung auf eine typische Büroeinrichtung, deren Anschaffung im Wege der AfA geltend gemacht wird, schließen.

Dass eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des zentralen Raumes im Obergeschoss, den das Finanzamt im Vorlagebericht offenbar anspricht, fehlt, lässt sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand ohne Wahrung des Parteiengehörs und weiteren Ermittlungen ebenfalls nicht abschließend sagen, zumal der Bw. offenbar in H. arbeitet und mit seiner Familie in P. lebt, sodass etwa die Bezeichnung der Räume laut Bauplan nicht unbedingt auf eine dieser Bezeichnung entsprechende Verwendung schließen lässt (diese können beispielsweise im Berufungszeitraum leer gestanden sein). Aus welchen Gründen der vom steuerlichen Vertreter als "Diele" bezeichnete zentrale Raum (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und nicht etwa der im Bauplan als "Büro" bezeichnete Raum, wurde vom Finanzamt nicht geklärt.

In allen diesen vom Finanzamt angeführten Punkten wäre vor einer von der Steuererklärung abweichenden Entscheidung das Parteiengehör zu wahren. Die Wahrung des Parteiengehörs ist sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht ein fundamentaler Grundsatz des Verfahrensrechts, ohne Beachtung dieses Grundsatzes ist eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu Ungunsten des Bw. unzulässig.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist grundsätzlich berechtigt, die vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO in jeder Richtung abzuändern.

Bei der Entscheidung, ob über den Berufungsgegenstand hinausgehend Ermittlungen gepflogen werden sollen, ist einerseits zu berücksichtigen, dass auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 115 BAO eine amtswegige Ermittlungspflicht sowie nach § 114 BAO das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichten trifft. Hierbei ist auch zu erwägen, dass nach der Aktenlage ein gesetzwidriges Verhalten des Bw. hinsichtlich bestimmter von ihm steuerlich geltend gemachter Aufwendungen nahe liegend ist.

Andererseits sind die Abgabenbehörden nach § 311 Abs. 1 BAO zur Entscheidung ohne unnötigen Aufschub verpflichtet. Die der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch § 27 VwGG gesetzte absolute Entscheidungsfrist wurde - durch die nicht zeitgerechte Vorlage der Berufung - bereits um mehr als das Doppelte überschritten. Schließlich hat der Unabhängige Finanzsenat die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen (§§ 10 Abs. 5, 12 Abs. 1 UFSG).

In der gegenständlichen Fallkonstellation -

  • Erlassung von Erstbescheid und Berufungsvorentscheidung ohne Beachtung der amtswegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs durch das Finanzamt,

  • nach Erkenntnis des Finanzamtes, dass dem Berufungsbegehren Rechnung zu Tragen ist, erstmals Prüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich völlig anderer Punkte,

  • Gesamtdauer des bisherigen Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz von mehr als eineinhalb Jahren,

  • Untätigkeit des Finanzamtes nach der letzten Vorhaltsbeantwortung über ein ganzes Jahr hindurch

- widerspricht eine weitere Verzögerung des Verfahrens (sei es durch Ermittlungen durch die Berufungsbehörde unter Wahrung des Gehörs beider Verfahrensparteien, sei es durch Kassation des angefochtenen Bescheides nach § 289 Abs. 1 BAO) bei einem bereits seit mehr als einem Jahr geklärtem Berufungsbegehren dem (auch dem nationalen Recht in Zusammenschau der einschlägigen nationalen Vorschriften zu entnehmenden) Recht des Bw. auf ein faires Verfahren und auf Erledigung innerhalb angemessener Frist.

Wenngleich das Aufgreifen von Prüfungsfeldern außerhalb des Berufungsbegehrens durch die Abgabenbehörde im Allgemeinen keinen rechtlichen Bedenken begegnet, erscheint im gegenständlichen Verfahren die Vorgangsweise des Finanzamtes bereits unter dem Gesichtspunkt eines fairen Berufungsverfahrens problematisch. Jedenfalls aber würde eine weitere Fortsetzung der Ermittlungstätigkeit anstelle einer Erledigung des Berufungsbegehrens den Bw. in seinem Recht auf Erledigung innerhalb angemessener Frist (§ 311 BAO: "ohne unnötigen Aufschub", § 27 VwGG: "binnen sechs Monaten") verletzen.

Da der angefochtene Bescheid hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten nach der Aktenlage ohne weitere Ermittlungen - abgesehen vom einzigen Berufungspunkt Alleinverdienerabsetzbetrag - nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht jedenfalls mit Sicherheit als rechtswidrig anzusehen ist und nach den vorstehenden Ausführungen eine weitere Verlängerung des Berufungsverfahrens nicht in Betracht kommt, war der Berufung Folge zu geben und von einem Aufgreifen der vom Finanzamt erst nach Stellung des Vorlageantrags aufgeworfenen Bedenken im gegenständlichen Berufungsverfahren Abstand zu nehmen, zumal die Abgabenbehörden diesen Bedenken im Rahmen anderer Verfahren Rechnung zu Tragen in der Lage sind.

Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich allerdings im vorliegenden Fall veranlasst, die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 139 BAO und des § 33 Finanzstrafgesetz hinzuweisen.

Nach ersterer Bestimmung ist der Bw. verpflichtet, wenn er nachträglich - etwa auf Grund der Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung - erkennt, dass er in seiner Abgabenerklärung der ihm gemäß § 119 BAO obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.

Nach zweiterer Bestimmung macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Diese Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich nicht auf die kommentarlose Vorlage von abverlangten Belegen, sondern erfordert beispielsweise auch die Bekanntgabe des Umstandes (sollte dieser gegeben sein), dass Aufwendungen tatsächlich nicht für steuerlich (ganz oder teilweise) abzugsfähige Werbe- oder Bewirtungsaufwendungen betreffend Geschäftspartner, sondern etwa für steuerlich nicht abzugsfähige Familieneinkäufe geltend gemacht wurden.

Sollte der - steuerlich vertretene - Bw. bei nochmaliger Prüfung seiner Angaben in der Einkommensteuererklärung 2006 (und jener in der Einkommensteuererklärung 2005) im Lichte der Ausführungen in dieser Berufungsentscheidung erkennen, dass von ihm Aufwendungen (ganz oder teilweise) unzutreffenderweise als Werbungskosten geltend gemacht wurden, wird er unverzüglich eine Richtigstellung seiner Angaben gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen haben.

Das Finanzamt durch diese Berufungsentscheidung nicht gehindert, selbst außerhalb des Berufungsverfahrens Ermittlungen zu pflegen und in weiterer Folge mit den ihm zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Instrumenten gegebenenfalls eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006 (bzw. auch des in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheides 2005, falls neu gewonnene Erkenntnisse auch diesbezüglich Auswirkungen haben) herbeizuführen.

§ 289 Abs. 3 BAO steht einer derartigen Änderung hinsichtlich der vom Finanzamt im Vorlagebericht angesprochenen Werbungskosten nicht entgegen, da diesbezüglich dem Finanzamt vom Unabhängigen Finanzsenat - mangels hinreichend geklärten Sachverhalts - keine Rechtsansicht überbunden wurde. Auch wurde der Sachverhalt bislang vom Bw. nicht so umfassend offen gelegt, dass die bisherigen Angaben einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) entgegen stehen würden, falls im Zuge weiterer Ermittlungen, insbesondere durch Wahrung des Parteiengehörs, Tatsachen neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ob weitere Ermittlungen vom Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz zu führen sind oder die bisherigen - unvollständigen - Verfahrensergebnisse zumindest in einigen Punkten bereits Anlass bieten, als Finanzstrafbehörde I. Instanz einzuschreiten, wird das Finanzamt pflichtgemäß zu prüfen haben.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Säumigkeit
faires Verfahren
angemessene Erledigungszeit
eheliche Wohnung
dauernd getrennt leben
Offenlegungspflicht
Wahrheitspflicht
Anzeigepflicht
Verweise






Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [],§33 Anm. 51
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/01
UFSjournal 2010, 151
AFS 2010, 148

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at