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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 14.10.2010, FSRV/0018-I/09

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Kurt Braito, MT-Wirtschaftstreuhand GmbH, 6352 Ellmau, Birkenweg 11, wegen Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2005 Verkürzungen an Einkommensteuer in Höhe von € 9.712,44 bewirkt habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, bei den Einkünften aus Transporten sei er davon ausgegangen, dass diese mit der Pauschalierung abgegolten seien. Bei den Funktionsgebühren sei er davon ausgegangen, dass diese bereits versteuert seien und seine steuerliche Vertretung habe davon keine Kenntnis gehabt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 [und 2] vorzugehen.

Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Taten sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Gemäß § 83 Abs. 2, 3. Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung soll keine normative Wirkung zukommen.

Nun ist die vorliegende Erledigung des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom im Hinblick auf ihre sprachliche Gestaltung unzweifelhaft als Bescheid zu qualifizieren. Dieser betrifft allerdings die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und ist damit rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Erledigung in Bescheidform nicht gegeben waren. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben (; ).

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass die gegenständliche Erledigung zwar eine Rechtsmittelbelehrung enthält, die aber entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist und daher niemals von sich aus kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen kann ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Zurückweisung
Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at