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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.09.2013, RV/1012-L/11

Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO nicht zulässig, wenn Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/1065-L/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MP, vertreten durch Manfred Elter, 4240 Freistadt, Industriestraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für das Jahr 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf Halbierung des PKW-Sachbezugswertes für das Jahr 2010 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Mit Eingabe vom stellte der Bw. beim Finanzamt Salzburg-Stadt einen Antrag auf Berichtigung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2010. Er beantragte die Korrektur des bisher angesetzten vollen Sachbezugswertes wegen Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges auf den halben Betrag. Zur Dokumentation legte er das Fahrtenbuch sowie dazugehörige ergänzende Unterlagen bei.

Das Finanzamt Salzburg-Stadt hat den Antrag auf Halbierung des Sachbezuges zuständigkeitshalber an das Wohnsitzfinanzamt weitergeleitet.

Am langte am Finanzamt Linz elektronisch der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 über FinanzOnline ein. Der Einkommensteuerbescheid 2010 erging am erklärungsgemäß.

Mit Bescheid vom des Finanzamtes Linz wurde der Antrag auf Halbierung des Sachbezuges für 2010 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass von einem nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch auszugehen und auch die 6.000 Kilometergrenze für Privatfahrten überschritten worden sei.

In der Berufung vom wurden versucht, die Beanstandungen des Finanzamtes zu entkräften und die Aufhebung des Bescheides und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 beantragt.

In einer Besprechung beim Unabhängigen Finanzsenat wurden am mit dem Bw. zunächst 5.855 Privatkilometer ermittelt. Nach Ansicht des Finanzamtes kommen jedoch noch zusätzliche Privatkilometer hinzu, sodass die 6.000 Kilometergrenze für Privatfahrten jedenfalls überschritten worden sei. Der zuständige Referent des Finanzamtes wies nämlich darauf hin, dass auch für jene Fahrten der Sachbezugswert für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung anzusetzen sei, sobald bei einer eintägigen Dienstreise die Arbeitsstätte zwischendurch aufgesucht worden sei. Daher seien im gegenständlichen Fall, indem der Bw. bspw. bei Fahrten nur die Hälfte also 13 Privatkilometer angesetzt habe und zwischendurch auch am Firmensitz tätig gewesen sei, weitere 13 Kilometer als Privatfahrten zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, wie zB der Lohnsteuer, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß § 240 Abs. 3 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dementsprechend des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. ; ; ), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, wie etwa die Lohnsteuer, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. § 240 Abs. 3 BAO eröffnet dem Arbeitnehmer einen ergänzenden Rechtsschutz zum Zweck der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers. Dieser greift aber dann nicht, wenn gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind. Im Veranlagungsverfahren besteht nämlich keine Bindung an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers (). Dies gilt unabhängig davon, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht ().

Wie oben dargestellt hat das Finanzamt über Antrag des Bw. am einen Einkommensteuerbescheid für 2010 erlassen, der rechtskräftig geworden ist. Eine niedrigere Sachbezugsbesteuerung wäre in diesem Verfahren geltend zu machen gewesen. Dass dieses Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, stellt keinen Grund für einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO dar.

Da ein Erstattungsantrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO somit nicht zulässig ist, wäre dieser vom Finanzamt als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet abgewiesen hat, ist der Bw. aber in keinem Recht verletzt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des halben Sachbezuges für 2010 wäre im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich gewesen.

Deshalb wird an dieser Stelle ausdrücklich außerhalb dieser Berufungsbegründung nur informationshalber darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Behandlung des Begehrens auf Halbierung des Sachbezuges im Rahmen des Veranlagungsverfahrens keine Erfolgsaussicht bestanden hätte: Die vom Bw. vertretene Ansicht, wonach bei seinen von zu Hause als dienstlich begonnenen Fahrten, welche ihn "zwischendurch" an die Arbeitsstätte zur Verrichtung von Innendienst in Machtrenk führten und in weiterer Folge auch wieder zu Hause endeten, ein privat veranlasster Anteil in Höhe von 26 Kilometer [ anstelle von 13 Kilometer ] für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht zu berücksichtigen sei, findet in der Judikatur und Verwaltungspraxis keine Deckung. Nach der Rechtsprechung stellt bei Außendienstmitarbeitern, die ihre berufsbedingten Fahrten von der Wohnung aus antreten, ein fallweiser Besuch am Unternehmenssitz dann keine Fahrt zwischen Wohnung - Arbeitsplatz - Wohnung dar, wenn der Unternehmenssitz nur zwecks Ausladens der Muster und der Ware oder für andere Nebensächlichkeiten besucht wird; Innendienst darf allerdings dort nicht verrichtet werden (vgl. ; sowie Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 265). Unstrittig ist, dass inklusive dieser "zusätzlichen" Privatfahrten das firmeneigene Kraftfahrzeug für Privatfahrten von mehr als 6.000 Kilometer verwendet wurde.

Abschließend wird noch bemerkt, dass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 zu keinem Erfolg verhelfen würde, da sich kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben würde.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at