Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2013, RV/0906-W/13

Abweisung eines Ansuchens um Stundung, wenn der Berufungswerber weder Aussagen zu seiner wirtschaftlichen Situation trifft, noch eine erhebliche Härte behauptet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens (Stundung gem. § 212 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Zahlungsaufforderung vom xxx teilte das Finanzamt A dem Berufungswerber mit, dass sein Abgabenkonto einen Rückstand von 1.521,11 Euro aufweise und diese Abgaben bereits in vollem Umfange vollstreckbar seien. Sollte der offene Abgabenbetrag nicht bis zum yyy auf dem o. a. Steuerkonto eingelangt sein, werde die sofortige Exekution eingeleitet werden.

Mit Schreiben vom "" (Anm.: gemeint verm. 19. 10. 2012), ersuchte der Bw um eine Aufschlüsselung, wie sich der Betrag von 1.521,11 Euro zusammensetze, um getilgte Abgabenschuldigkeiten ausschließen zu können und ersuchte bis dahin um Stundung des Betrages.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bw mit, dass zu der Steuernummer ccc ein Abgabenrückstand von gesamt 1.521,11 Euro aushafte, der bereits fällig und vollstreckbar sei, sowie detailliert aus welchen Vorschreibungen sich dieser Rückstand zusammensetzte.

Als Resümee ergab sich eine Vorschreibung von 2.640,00 Euro an Gebühren, abzüglich 990,00 Euro an Einzahlungen sowie 128,89 Euro aus Überrechnung vom Finanzamt xy zu Steuernummer zzz, was einen offenen Rückstand von 1.521,11 Euro ergab.

Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom als unbegründet ab, da das dem Ansuchen zu Grunde liegende Anbringen inzwischen erledigt worden sei (Anm.: obiges Schreiben vom ) und ersuchte, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten umgehend zu entrichten.

Dagegen brachte der Bw Berufung ein und führte aus, die Einhebung von Gebühren könne nicht jedesmal ein Ratespiel sein, auf welche Eingaben sich der Betrag beziehe, auch wenn einzelne Positionen mitgeteilt würden, da zwischenzeitig Zahlungen geleistet hätten werden können.

Weiteres führt der Bw aus, der Bescheid sei ihm als Vertreter diverser Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei selbst zur Entrichtung der Abgabenschuld verpflichtet. Der einbringende Rechtsanwalt hafte nur für einen etwaigen Ausfall des einzuhebenden Mehrbetrages. Dies sei auch im Gerichtsgebührengesetz in § 31 iVm § 7 GGG geregelt. Die Regelung des § 13 Abs. 3 GebG sei verfassungswidrig, die Bestimmungen des GGG seien hier analog anzuwenden, sodass der Anwalt nur für den Mehrbetrag hafte, was im Übrigen ebenso verfassungswidrig, als auch "EU-Grundrechtswidrig" sei. Weiteres wendet der Bw die Verletzung des Gleichheitssatzes sowie die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren hinsichtlich der Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v H der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr ein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da der Bw keinerlei Umstände dargelegt habe, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen rechtfertigen würden.

Fristgerecht wurde Vorlageantrag eingebracht.

Neben den bisherigen Berufungspunkten wendet sich der Bw gegen die Bescheidqualität der Berufungsvorentscheidung.

Der Bw stellt folgende Anträge:

"- die Einhebung der Abgabe von Euro 1.521,11 bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Berufung gemäß § 212a BAO auszusetzen

- den Gebührenbescheid vom aufzuheben

- die offenen Gebühren bei den jeweiligen Beschwerdeführern einzuheben

- auf Bescheid-mäßige Erledigung des Schreibens vom in Bezug auf den Gebührenschuldner der Gebühr bzw. über den Mehr/Erhöhungsbetrag der Gebühr

- in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen."

Wie die h. o. Ermittlungen ergeben haben, haftet mit dem Entscheidungsdatum der strittige Betrag unberichtigt aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorab ist zu sagen, dass Gegenstand vorstehenden Verfahrens lediglich die Abweisung des Ansuchens um Stundung vom ist.

Lediglich als obita dicta wird ausgeführt:

Gegenstand der Gebührenvorscheibungen waren Verfahren vor dem Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof, hinsichtlich derer der Bw als berufsmäßiger Parteienvertreter Eingaben (Beschwerden) an die Gerichtshöfe im Namen seiner Klienten eingebracht hat, wobei die Gebühren gemäß § 17a VfGG bzw.§ 24 Abs. 3 VwGG nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind, was zwangsläufig eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zur Folge hat (vgl. etwa ). Nach § 17a Z 6 VfGG bzw. nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten im Übrigen für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben. Gegenstand sind demzufolge Eingabengebühren nach dem VfGG bzw. nach dem VwGG und nicht Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG).

Wenn der Bw. vorbringt, die Bestimmungen des Gebührengesetzes seien verfassungswidrig, da ein Rechtsanwalt nicht zur ungeteilten Hand Gesamtschuldner zusammen mit seinem Mandanten für angefallene Gerichtsgebühren sein könne, da dies dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspreche oder allenfalls nur für einen etwaigen Ausfall des einzuhebenden Mehrbetrages hafte, so ist dazu zu sagen, dass die Ansicht des Bw., dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden dürfe, im Gesetz nicht begründet ist.

Entsprechend bestimmt § 13 Abs. 3 GebG, dass mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet ist, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137). Diese Bestimmung trifft im Übrigen jeden, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).

Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).

Wenn der Bw einwendet, die Einhebung von Gebühren könne nicht jedesmal ein Ratespiel sein, auf welche Eingaben sich der Betrag beziehe, so ist dazu zu sagen, dass es am Bw gelegen ist, Aufzeichnungen in einer Form zu führen, die ihm die Zuordnung ermöglichen bzw. die Gebühr ordnungsgemäß zu entrichten, was eine bescheidmäßige Festsetzung obsolet macht.

Die Anwendung von Art. 6 EMRK erstreckt sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf zivile Rechte und strafrechtliche Angelegenheiten, aber nicht auf das verwaltungsbehördliche Abgabenverfahren. Abgabenangelegenheiten zählen zum öffentlichen Recht und sind daher nicht Bestandteil der civil rights ( samt Zitaten: ; ; ; ; Hörtnagl-Seidner, ÖStZ 2009/164 mwN).

Zum Ansuchen um Zahlungserleichterung:

Vorweg ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde nur über die Sach - bzw. Antragslage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen kann. Wie oben ausgeführt, haftet der streitgegenständliche Betrag von 1.521,11 Euro nach wie vor unberichtigt aus.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056).

Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , , 90/14/0100).

Der Abgabepflichtige hat daher in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenen Stücken überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.

Im hier gegenständlichen Verfahren hat der Bw weder Aussagen zu seiner wirtschaftlichen Situation getroffen, noch eine erhebliche Härte behauptet. Der Bw hat vielmehr synonym die in den Gebührenverfahren getroffenen Einwendungen wiederholt.

Die Einbringung eines Rechtsmittels begründet alleine noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages. Eine solche Härte liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid offenkundige, klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtswege zu gewärtigen ist und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führt (vgl. Ritz, BAO4, § 212, Rz 8, samt Judikaturzitaten).

Dies ist in vorliegendem Fall jedoch nicht gegeben. Die beanstandete Berufungsvorentscheidung ist durch Einbringung des Vorlageantrages aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Im Übrigen ist der vorgebrachte Stundungsgrund - wie das Finanzamt bereits ausgeführt hat - durch die Ergänzung vom , weggefallen.

Hinsichtlich des Antrages "in eventu" eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist folgendes zu sagen:

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind Prozesshandlungen; werden diese Anträge ausschließlich für den Fall des Eintretens von bestimmten Ereignissen gestellt, sind sie bedingte Prozesshandlungen. Bedingte Prozesshandlungen sind nicht zulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Berufungsverfahren, sondern nur auf Antrag des Bw oder auf Antrag des mit der Berufungserledigung befassten Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates durchzuführen (§ 284 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung leitet einen Verfahrensabschnitt ein, der ohne diesen Antrag nicht eingeleitet worden wäre. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist daher ein, den Ablauf eines Berufungsverfahrens gestaltender, Vorgang. Nach den vor angeführten Grundsätzen ist die Setzung einer Bedingung unzulässig. In gegenständlichem Fall wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "in eventu" gestellt und ist somit nicht zulässig.

Im Übrigen konnte in vorliegendem Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die Behörde auch bei Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (vgl. hiezu Ritz4, §284, Tz 11 samt Judikaturzitaten).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at