Einander widersprechende Spruchbestandteile
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007, entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Erklärung des Einkommens für das Jahr 2007 hat das Finanzamt für das Jahr 2007 einen Rückzahlungsbetrag an ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 1.885,17 Euro ermittelt. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt die "Ermittlung der Abgabe" sowie eine "Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages" dargestellt. Außerdem hat sie wörtlich ausgeführt: "Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 1.885,17€". Sowie: "Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 5 % von €37.703,40 1.885,17€".
Allerdings ist im Bescheid nach der "Ermittlung der Abgabe" in Fettdruck ausgeführt: "Daher wird keine Abgabe festgesetzt."
Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 198 Abs.2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Daraus folgt, dass aus dem Spruch eines Abgabenbescheides (unter anderem) die Höhe der Abgabe klar und unzweifelhaft hervorgehen muss. Ist der Spruch entgegen dieser Anforderung in sich widersprüchlich bzw. können verschiedene Spruchbestandteile nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. )
Der angefochtene Bescheid enthält u. a. folgende Spruchbestandteile: - Eine mit 5% der Bemessungsgrundlage ermittelte Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG in Höhe von 1.885,17 Euro. - Die Feststellung, dass keine Abgabe festgesetzt wird.
Diese eindeutige Feststellung, "dass keine Abgabe festgesetzt" wird, ist mit dem weiteren Spruchbestandteil, dass die "Abgabe gemäß § 19 Abs.1 KBGG" 5 % von € 37.703,40, und somit 1.885,17€ beträgt, nicht in Einklang zu bringen und in sich widersprüchlich. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb er, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Widerspruch widersprechend Spruchbestandteile |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAD-28495