Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2013, RV/1507-W/13

Pfändung mit Einrede gegen die Richtigkeit der Abgaben und deren Vollstreckbarkeit

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2014/16/0001. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer bei der Firma P1-GmbH bestehenden Geldforderung zur Hereinbringung der in Höhe von € 99.652,05 aushaftenden Nachforderungen des Berufungswerbers (Bw.).

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Abgabenschulden nicht zu Recht bestünden und nicht rechtskräftig wären, da diese aus fehlerhaften Abgabenüberprüfungen der Finanzbehörde im Zuge des Überprüfungsverfahrens bei der in Konkurs gegangenen und inzwischen gelöschten vormaligen Firma P2-GmbH entstanden wären.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (2012/13/0006) würden die im Zusammenhang mit mangel- und fehlerhaften Abgabenüberprüfungen entstehenden Nachforderungen der Finanzbehörde bekämpft. Die Feststellung von deren Unrichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit werde sich unmittelbar auf die ebenso fehlerhaften Ergebnisse sämtlicher Finanz- und auch Beitragsprüfungen auswirken und sämtliche fehlerhaften Bescheide betreffend fehlender Finanz- und Sozialversicherungsabgaben aufheben und beseitigen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass die der Pfändung zu Grunde liegenden Abgaben bereits vollstreckbar wären (Rückstandsausweise ab ), weshalb die Pfändung zu Recht erfolgt wäre.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Gegen den Anspruch können gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 BAO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die Vollstreckung einzustellen.

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 BAO seine diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 BAO finden sinngemäß Anwendung.

Da der Bw. einwandte, dass er den Betrag laut angefochtenem Pfändungsbescheid nicht schulde, da die Abgabenschulden nicht zu Recht bestünden und nicht rechtskräftig wären, bestreitet er damit den Bestand (§ 12 Abs. 1 AbgEO) und die Vollstreckbarkeit (§ 13 AbgEO) der auf dem Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgaben.

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zu Grunde, der nachstehende vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 99.652,05 ausweist:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Betrag
Kapitalertragsteuer 01-12/2009
80.659,78
Kapitalertragsteuer 07-12/2010
13.292,12
Säumniszuschlag 1 2011 (Kapitalertragsteuer 01-12/2008)
112,03
Säumniszuschlag 1 2011 (Kapitalertragsteuer 01-06/2010)
1.748,90
Säumniszuschlag 1 2011 (Kapitalertragsteuer 07-12/2010)
265,84
Säumniszuschlag 1 2011 Kapitalertragsteuer 01-12/2009)
1.667,29
Säumniszuschlag 2 2011 (Kapitalertragsteuer 10-12/2009)
833,65
Säumniszuschlag 2 2011 (Kapitalertragsteuer 07-12/2010)
132,92
Säumniszuschlag 3 2011 (Kapitalertragsteuer 10-12/2009)
806,60
Säumniszuschlag 3 2011 (Kapitalertragsteuer 07-12/2010)
132,92

Dazu war festzustellen, dass mit Bescheiden vom Kapitalertragsteuern für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-06/2010 und 07-12/2010 festgesetzt wurden. In der Berufung vom wurden jedoch lediglich die Kapitalertragsteuern 01-12/2008 und 01-06/2010 bekämpft. Da deren Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt und bewilligt wurde, sind diese Abgaben zu Recht auch nicht mehr in dem der Pfändung zu Grunde liegenden Rückstandsausweis enthalten.

Die Kapitalertragsteuern 01-12/2009 und 07-12/2010 sind hingegen mangels Anfechtung bzw. Aussetzung vollstreckbar und daher zu Recht im Rückstandsausweis enthalten.

Weiters wurden in der Berufung vom auch die ersten Säumniszuschläge betreffend Kapitalertragsteuern 01-12/2008 und 01-12/2010 angefochten und ebenfalls die Aussetzung der Einhebung beantragt. Mit Bescheid vom wurden die Aussetzungsanträge abgewiesen, weil die zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt wurde. Auf Grund des im Vorlageantrag enthaltenen wiederholten Antrages auf Aussetzung der Einhebung wurde diese mit Bescheid vom bewilligt und nach Ergehen der Berufungsentscheidung am deren Ablauf verfügt.

Die der Pfändung zu Grunde liegenden Säumniszuschläge sind daher ebenfalls vollstreckbar und zu Recht im Rückstandsausweis vom enthalten.

Hinsichtlich der Richtigkeit der Abgaben lässt sich aus dem Vorbringen des Bw. nichts gewinnen, weil Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, im Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide und nicht gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO geltend zu machen sind (). In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren gemäß § 12 und 13 AbgEO können keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden (). Bei Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO kommen nämlich nur solche Tatsachen in Betracht, die zeitlich erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind.

Die Pfändung vom erfolgte daher im Ausmaß von € 99.652,05 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at