Gewährung der Ausfuhrerstattung trotz unvollständiger Warenbezeichnung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg, Zahlstelle Ausfuhrerstattungen vom , Zl. 600000/AE/00000/2/2008, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Zu Positions-Nr. 1 der Ausfuhranmeldung CRN vom wird gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/194 idgF, antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 2.532,78 gewährt.
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Warennummer | 1601 0099 9110 |
Vorausfestsetzung | lt. Ausfuhrlizenz AT Nr. 00 |
Festsetzungs-Verordnung | Verordnung (EG) Nr. 795/2008 der Komm. vom |
Erstattungssatz | EUR 15,20/100 kg |
Menge | 16.663,00 kg |
Zahlungshinweis
Die Überweisung des Ausfuhrerstattungsbetrages auf das vom Ausführer bekannt gegebene Girokonto erfolgt durch das Zollamt Salzburg.
Entscheidungsgründe
Am hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Anmeldung CRN Fleisch und Wurstwaren zur Ausfuhr angemeldet und für 16.663,00 kg andere Würste (Positions-Nr. 1) und 400,00 kg Rohwürste (Positions-Nr. 2) die Zahlung einer Ausfuhrerstattung beantragt. Laut vorliegendem Beschauvermerk hat die Ausfuhrzollstelle nach Annahme der Zollanmeldung eine Warenkontrolle vorgenommen und das Produkt "D" ex Positions-Nr. 1 einer inneren Beschau unterzogen. Abweichende Feststellungen wurden dabei nicht getroffen.
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg dem Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung teilweise stattgegeben und die beantragte Erstattung lediglich für die Erzeugnisse laut Positions-Nr. 2 gewährt. In der Begründung wird ausgeführt, die Warenbezeichnung zu Positions-Nr. 1 sei zu ungenau, um die Einreihung der Ware zu ermöglichen, da im Feld 31 nicht angegeben sei, dass die betreffenden Erzeugnisse kein Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel enthalten. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Einreihung unter den angegebenen Produktcode 1601 0099 9110. Die fehlende Angabe sei auch nicht in anderen Feldern der Positions-Nr. 1 enthalten.
In der Berufung vom bringt die Bf vor, ihr sei bei Erstellung der Ausfuhranmeldung entgangen, dass bei der Warenbezeichnung der Absatz "ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel" aus Platzmangel nur teilweise angedruckt wurde. Die unter Positions-Nr. 1 angeführten Produkte seien dem Zoll bzw der Zahlstelle jedoch durch die langjährige Exportbearbeitung bestens bekannt und es wäre bisher auch immer die vollständige Beschreibung verwendet worden. Des Weiteren sei im Kontrollexemplar T5 der gesamte vorgegebene Text angeführt. Nachdem ein Exemplar des Kontrollexemplares der Zollanmeldung beigelegt worden sei, hätte der bearbeitende Beamte jederzeit auch die Möglichkeit gehabt, die Texte zu vergleichen und auf den Fehler aufmerksam zu machen, um diesen rechtzeitig korrigieren zu können. Auch die Zahlstelle hätte den Text des Kontrollexemplares mit jenem der Anmeldung vergleichen können und wäre dann sicher zu der Feststellung gelangt, dass lediglich ein Computerfehler vorliege. Man möge die Erstattung zu Positions-Nr. 1 daher antragsgemäß gewähren.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom , ergänzt mit Schreiben vom , wurde dagegen Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der zum fraglichen Zeitpunkt anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen musste das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere für Erzeugnisse die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich war, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung.
Laut den Bemerkungen in Titel II des Anhangs 1 zu § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2005) sind in der Ausfuhr in Feld Nr. 31 der Zollanmeldung ua anzugeben:
"Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten."
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist in Feld Nr. 31 der Positions-Nr. 1 neben der handelsüblichen Bezeichnung der Erzeugnisse eingetragen:
"Würste&ähnliche Erzeug,aus Fleisch,Schlachtnebenerzeug od Blut;Lebensmittelzubereit auf derGrundlage dieser Erzeugnisse; - andere; -- andere; oh Fleisch od"
Für weitere Angaben reichte der Platz in Feld Nr. 31 (Header) nicht aus. In Feld Nr. 44 finden sich keine ergänzenden Informationen hinsichtlich der Zusammensetzung.
Grundsätzlich sind für die Berechnung der Ausfuhrerstattung die Angaben im Antrag auf Gewährung der Ausfuhrerstattung maßgebend. Den dem Antrag beigelegten Unterlagen kommt nachgeordnete Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hat das Zollamt die Zahlung der Ausfuhrerstattung zu Positions-Nr. 1 abgelehnt. Tatsache ist, dass die betreffenden Angaben zur Warenbezeichnung im Antrag bzw der Zollanmeldung unvollständig sind, diese Angaben jedoch im zugehörigen Kontrollexemplar T5 enthalten sind. Falls ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anmeldung und den Unterlagen besteht, wäre es laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren oblegen, diesen Widerspruch unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzulösen und den widerspruchsfreien und unmissverständlichen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin festzustellen (, 2004/16/0027).
Die vom Ausführer in der Zollanmeldung gemachten Angaben zur Warenbezeichnung folgen streng der stufenweisen Gliederung der Kombinierten Nomenklatur und der Erstattungsnomenklatur. Auch wenn die Angaben in Feld 31 der Positions-Nr. 1 unvollständig sind, stehen sie nicht im Widerspruch zu dem in Feld 33 angegebenen Produktcode 1601 0099 9110. Die vorliegende Warenbezeichnung ermöglicht jedenfalls die Einreihung der Erzeugnisse in die Position 1601 0099. Die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1499/2007 unterscheidet im Sektor Schweinefleisch bei anderen Erzeugnissen der Position 1601 0099 zwischen solchen ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel (Zusatzcode: 9110) und anderen (Zusatzcode: 9190). Die Angabe "oh Fleisch od" am Ende der Warenbezeichnung spricht eindeutig für den Zusatzcode "9110" und schließt den alternativen Zusatzcode "9190" für andere Erzeugnisse des KN-Codes 1601 0099 aus.
Von wesentlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall auch, dass zur Überprüfung der Richtigkeit der Einreihung eine innere Beschau vorgenommen worden ist und der unter Positions-Nr. 1 der Zollanmeldung angegebene Produktcode von der Ausfuhrzollstelle als "konform" bestätigt wurde. Diesem Zollbefund kommt besondere Beweiskraft zu. Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau gemäß Artikel 70 Absatz 1 ZK für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Nach Artikel 71 Absatz 1 ZK werden die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass laut Aktenlage kein Widerspruch zwischen den Angaben im Antrag und den Unterlagen (Kontrollexemplar T5, Ausfuhrlizenz) vorliegt und aus den angeführten Gründen auch kein Zweifel an der Richtigkeit des unter Positions-Nr. 1 erklärten Produktcodes 1601 0099 9110 besteht. Trotz der unvollständigen Warenbezeichnung sieht der Unabhängige Finanzsenat die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung im gegenständlichen Fall als erfüllt an. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 Art. 70 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 71 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 5 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 |
Schlagworte | Ausfuhrerstattung Warenbezeichnung Zusammensetzung Erstattungsnomenklatur Schweinefleisch Beschau Kontrollexemplar T5 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAD-28474