Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.08.2012, RV/0672-G/11

Studienwechsel - Wechsel der Einrichtung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0672-G/11-RS1
Bei einem Wechsel von "Angewandter Betriebswirtschaft" (Kennung L 033/518) an der Universität Klagenfurt auf Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" (Kennung J 033/561) an der WU Wien liegt nur dann kein schädlicher Studienwechsel vor, wenn alle an der Universität Klagenfurt abgelegten Prüfungen auch von der WU Wien mittels Anrechnungsbescheid anerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom gegen die Rückforderungsbescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin nahm mit Beginn des Wintersemesters 2008/09 das Bachelorstudium angewandte Betriebswirtschaft (Kennung L 033 518) an der Universität Klagenfurt auf.

Ab dem Wintersemester 2010 vollzog sie einen Wechsel an die Wirtschaftsuniversität Wien, wo sie die Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Kennung J 033 561) inskribierte.

Von der Wirtschaftsuniversität wurden 22 Semesterwochenstunden bzw. 44 ECTS Punkte mit Bescheid vom anerkannt und mit einem weiteren Bescheid vom wurden 13 Semesterwochenstunden gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 nicht anerkannt.

In der Folge wurde seitens des Finanzamtes ein an die Mutter der Studierenden als anspruchsberechtigte Person nach dem FLAG 1967 gerichteter Bescheid vom über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011 erlassen. Begründend wurde ausgeführt, ein Studienwechsel nach dem dritten Semester sei beihilfenschädlich und bedinge eine Wartezeit im Ausmaß der bisherigen Studiendauer. Diese Zeit ohne Anspruch auf Familienbeihilfe verkürze sich durch die Anrechnung von Prüfungen. Laut dem vorgelegten Anrechnungsbescheid wurden zwei Semester aus dem Vorstudium anerkannt, daher besteht von Oktober 2010 bis September 2011 (Wartezeit 2 Semester) kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid brachte die Mutter der Studierenden mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte Folgendes aus:

1. Zuständigkeit und RechtzeitigkeitGem. § 249 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, demzufolge das Finanzamt Judenburg Liezen.Gem. § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat, der Bescheid wurde am zugestellt. Die Berufung ist daher gem. § 98 Abs. 1 BAO iVm § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustellG) fristgerecht.

2. SachverhaltMeine Tochter A (Sozialversicherungsnummer: xxxxxx) hat zwischen Wintersemester 2008 und Sommersemester 2010 (vier Semester lang) an der Universität Klagenfurt das Bachelorstudium Angewandte Betriebswirtschaft betrieben. Im Wintersemester 2010 erfolgte der Wechsel an die Wirtschaftsuniversität Wien auf das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Studienzweig Betriebswirtschaft). Für das Studium meiner Tochter bezog ich Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zwischen Oktober 2008 und Mai 2011. Aufgrund eines vermeintlichen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsels soll ich nun die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zwischen Oktober 2010 und Mai 2011 iHv € 1.791,20 zurückzahlen und erst wieder ab Oktober 2011 Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag haben.

3. Berufung3.1. Kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Wechsel der Studienrichtung und dem Wechsel der Studieneinrichtung:Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG , welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0157, vom , 2006/1510178, und vom , 2005/13/0125).

Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 Iit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGB!. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende ein anderes Studium aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.: dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen). ( 2005/13/0142 )

Es ist also auch im gegenständlichen Fall zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 Iit. b FLAG vorliegt:Zunächst ist hinsichtlich der Bezeichnung des Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien (Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) klarzustellen: Bis zur Umsetzung der Bologna-Reform an der WU existierten fünf unterschiedliche Diplomstudien an der WU Wien (Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftspädagogik), die allerdings alle über eine einheitliche Studieneingangsphase verfügten. Durch die Reform im Jahr 2006 wurden diese Einzelstudien in das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zusammengeführt, hauptsächlich um der gängigen Praxis einen Riegel vorzuschieben, sich bspw. durch das Studium "Betriebswirtschaft" und "Internationale Betriebswirtschaft" ohne viel Aufwand einen doppelten akademischen Grad abzuholen. Die Studieneingangsphase existiert immer noch, nach dieser Phase werden nun sogenannte "Studienzweige" unterschieden, so auch der von meiner Tochter nunmehr betriebene Studienzweig ,,Betriebswirtschaft".(vgl. dazu den § 1 des "Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien", in weiterer Folge "Studienplan Ba WiSo" genannt). Neben der grundsätzlich gleichen Bezeichnung sind beide Studien sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Bachelorstudien iSd § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), ihre Gesamtdauer beträgt acht Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte (vgl. § 4 Abs. 2 des Curriculums für das Bakkalaureatsstudium Angewandte Betriebswirtschaft, in weiterer Folge "Curriculum ABW" genannt; vgl. für das WU-Studium § 2 Abs. 3 des Studienplans Ba WiSo).

Auch der Aufbau ist identisch: nach einer Studieneingangsphase (§ 5 Curriculum AB W, § 5 Studienplan Ba WiSo) sind "zwei betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereiche zu wählen" (§ 4 Abs. 5 Curriculum ABW, vergleiche dazu § 15 Abs. I Studienplan BaWiSo).

Darüber hinaus stimmen Studienziele und Qualifikationsprofile weitgehend überein (§§ 1 und 2 Curriculum ABW, § 1 Studienplan Ba WiSo). Zu guter Letzt wurden - trotz äußerst restriktiver Anerkennungspolitik der WU Wien - bisher 44 ECTS angerechnet, über 26 ECTS erging im November 2010 ein ablehnender Bescheid, jedoch muss noch über Sprachlehrveranstaltungen (Französisch, Spanisch, Italienisch) im Ausmaß von 24 ECTS, sowie über weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 14 ECTS entschieden werden.

All dies spricht eindeutig für die Gleichartigkeit der beiden Studien, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegt somit ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht vor, daher sind auch die Bestimmungen des § 17 Studienforderungsgesetzes (StudFG) nicht anzuwenden. Die Rückforderung ist demnach rechtswidrig, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen mir bereits ab Juni 2011 wieder zu.

Im Übrigen hat auch bereits der Unabhängige Finanzsenat Linz kürzlich in einem vergleichbaren Fall die oben zitierte Entscheidung des VwGH aufgegriffen und in dem hier dargestellten Sinn entschieden (-L/l0).

3.2. In eventu: Verkürzung der Wartefrist durch weitere AnerkennungenSollte meinem Berufungsbegehren unter Punkt 3.1 nicht stattgegeben werden, ersuche ich um Würdigung nachfolgender Ausführungen:

Gem. § 17 Abs. 2 Z 1 Studienforderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein schädlicher Studienwechsel nicht vor, wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wird. "Für die Frage, ob Vorstudien für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist auf den Umfang der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu achten und die Regelung des § 15 Abs. 1 letzter Satz zu berücksichtigen." (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz S. 71). Der von der Behörde angesprochene § 17 Abs. 4 StudFG zielt auf Fälle ab, in denen nicht die gesamte Vorstudienzeit angerechnet werden kann. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch noch nicht abschließend geklärt: Es konnten bisher nur 44 ECTS anerkannt werden, 64 ECTS (26 + 24 ECTS an Sprachlehrveranstaltungen und 14 an weiteren Lehrveranstaltungen) sind noch ausstehend. Daher könnte die Wartefrist weiter verkürzt werden, da das StudFG von einer Studienleistung von 30 ECTS pro Semester ausgeht und auf ganze Semester aufzurunden ist. Allgemein sei bemerkt, dass der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 4 letzter Satz StudFG die Wiedereingliederung in das Fördersystem explizit erleichtern will (siehe Regierungsvorlage 2008 in Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 70).

Ich ersuche sie daher um Wiedereröffnung des Ermittlungsverfahrens, um die ausstehenden Anerkennungsbescheide vorlegen und damit die Wartefrist sowie den Rückforderungsbetrag entsprechend reduzieren zu können!

In einem weiteren Schreiben (betreffend Aussetzung) vom ergänzte die Berufungswerberin, dass mit der ÖH Wien ein neuer Antrag zur Anrechnung mehrerer Prüfungen eingebracht worden ist, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit noch ein Semester von der WU Wien angerechnet werden wird.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab ) noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Abs. 2 Z 1: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der/die Studierende das von ihm/ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. ).

Nicht hingegen gilt als Studienwechsel, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt iS des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfe, dh. die Anspruchsdauer des neuen Studiums wird um die angerechneten Semester verkürzt (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2, Rz 101).

Nach unstrittigem Sachverhalt hat die Tochter der Berufungswerberin zwischen dem Wintersemester 2008 und Sommersemester 2010 (vier Semester lang) an der Universität Klagenfurt das Bachelorstudium Angewandte Betriebswirtschaft (Kennung L 033/518) betrieben. Ab dem Wintersemester 2010 vollzog sie einen Wechsel an die Wirtschaftsuniversität Wien, wo sie die Studienrichtung Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Kennung J 033/561) inskribierte.

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt daher a priori ein Studienwechsel vor. Soweit die Berufungswerberin dem entgegenhält, es handle sich nicht um einen Wechsel des Studiums, sondern lediglich der "Einrichtung", daher komme § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG zum Tragen, ist ihr zu entgegnen:

Der beispielhaft angesprochene Fall einer Studentin der Rechtswissenschaften, die ihr Jus-Studium von Wien nach Linz verlegte - somit lediglich einen anderen Studienort wählte - ist mit dem Streitfall nicht gleichzusetzen. Als Unterschied zwischen den Studienplänen der juridischen Fakultäten Wien und Linz konnte eine andere zeitliche Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer innerhalb der letzten 6 Semester festgestellt werden. Der UFS wertete den Sachverhalt wohl als Wechsel der Einrichtung, nicht aber der Studienrichtung. Anders gelagert ist der Streitfall: Eine Wirtschaftsuniversität kann schon durch ihre spezifische Schwerpunktsetzung nicht ohne weiteres mit einer Universität, die eine Vielfalt an möglichen Studienrichtungen bietet, gleichgesetzt werden.

Grundsätzlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einem Wechsel der Studieneinrichtung selbst bei gleichbleibender Studienrichtung nicht in jedem Fall eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Durch die mit der Einführung des UG 2002 erreichte Autonomie der Universitäten ist jeder Einrichtung nämlich eine individuelle Gestaltung der Studien möglich.

Unter Punkt 3.2. der Berufung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Anrechnung der Vorstudienzeiten noch nicht abschließend geklärt worden ist, weil bisher nur 44 ECTS angerechnet wurden (64 ECTS sind noch ausständig) und es noch zu weiteren Anrechnungen kommen könnte. Dies würde eine weitere Reduktion der Wartefrist bewirken.

Diesbezüglich wurde mit Vorhalt vom die Berufungswerberin aufgefordert, das Ergebnis ihres Einspruches gegen den Bescheid der WU Wien vom dem UFS vorzulegen. In diesem Abweisungsbescheid wurde für alle Punkte zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Mangels Gleichwertigkeit im Sinne des § 78 Universitätsgesetz 2002 kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.

Die verlangten Unterlagen wurden mit Schreiben vom dem UFS übermittelt.

Dazu wurden auch die, im Auftrag der Rechtsmittelkommission erstellten, Gutachten von Univ. Prof. Dr. Michael Lang und Univ. Prof. Dr. Gustav Neumann vorgelegt. Die Gutachter kamen in ihren Gutachten zu dem Schluss, dass keine Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen und damit der an der Universität Klagenfurt abgelegten und vom Studienplan der WU geforderten Prüfungen gegeben ist. Diese Gutachten, wurden mit Schreiben vom der Tochter zwecks Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Die Rechtsmittelkommission erließ aufgrund der vorliegenden Gutachten am einen abweisenden Bescheid.

Die Entscheidung über die Anrechnung der Vorstudienzeiten oblag daher der Universität, nicht den Abgabenbehörden, die sich jedoch an den universitären Entscheid zu halten haben.

Da das Ansuchen um Anerkennung von den an der Universität Klagenfurt abgelegten Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 mit Bescheid vom abgewiesen worden ist, liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 17 StudFG 1992 vor.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at