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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2013, RV/2114-W/13

Erhöhte Familienbeihilfe für drei Kinder wegen 1. Depression 2. Posttraumatischer Belastungsstörung 3. Psoriasis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., X, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend

1) Kind1, geb. 1991:

Abweisung erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum bis

2) Kind2, geb. 1994:

Abweisung erhöhte Familienbeihilfe ab August 2009

3) Kind3, geb. 1997

Abweisung erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2011,

entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob der Berufungswerberin (Bw.) für

1) Tochter Kind1 die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum bis ,

2) für Sohn Kind2 die erhöhte Familienbeihilfe ab August 2009 und

3) für Tochter Kind3 die erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2011,

zusteht.

Tochter Kind1:

Die Bw. stellte am einen Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe von Mai 2009 bis September 2011.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde Kind1 untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.Kind1

Vers.Nr.: 1234

Untersuchung am: 2013-04-12 07:45 Ordination

Identität nachgewiesen durch: Reisepass

Anamnese:

In einem Vorgutachten wurde eine Depression mit 20% GdB bewertet. Es gehe ihr rückwirkend um die 50% in den Jahren 2010, 2011, genau vom bis ca. November 2011. Im Februar 2010 hatte sie einen Behördenweg wegen der Alimente. Die Chefin habe sie fristlos aus der Lehre entlassen. Sie hatte eine Streiterei deswegen mit der Chefin und sei zusammengebrochen. Sie wollte sich vor den Zug schmeißen und schlief nur mehr. Sie bekam Psychotherapie und Psychiatrische Betreuung. Wenn jemand ein falsches Wort sagte, dann ging sie nicht mehr hin. Es ging ihr etwas besser sodass sie ein Lehrverhältnis am begann, sei aber 4 Monate später wieder zusammengebrochen. Sie sei wieder nur gelegen und war wieder in Psychotherapie und bei diversen Ärzten. Im November 2011 war sie 2 Monate bei U.. Ab Februar 2012 begann sie einen Kurs beim AMS, den sie bis jetzt macht als Versicherungskauffrau. Sie habe auch schon für den Sonnenpark eingereicht aber war nicht dort, da es ihr wieder besser ging. Sie sei nie stationär gewesen, da sie der Mutter nicht die Tür aufsperrte und nicht wollte. Die Mutter war machtlos.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine

Untersuchungsbefund: 22 Jahre, 157cm/42kg, AZ, EZ unauffällig Cor: reine rhythmische Herzaktion. Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Schädel frei beweglich, Geruchsempfinden normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Bulbusmotilität ungestört Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Obere und Untere Extremität: Keine pathologische Tonussteigerung. Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Keine Paresen. MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. Sensibilität: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört Normalgang, Fersengang und Zehengang beidseits ungestört. Vegetativum: unauff. Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden, Spontan- und Konversationssprache ungestört

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich und zur Person orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen ungestört, Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage ausgeglichen, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit.

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-06-27 WIENER GEBIETSKRANKENKASSE

Krankenstandsbescheinigung Arbeitsunfähigkeit vom -

Diagnose(n): Depression

Richtsatzposition: 030601 Gdb: 020% ICD: F32.-

Rahmensatzbegründung:

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da klin-psycholog. Begleitung erforderlich.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Im Vergleich zum Vorbefund keine Änderung. Es wurden keine relevanten Befunde vorgelegt, und auch am Finanzamt nach tel. Rücksprache (Hr. H.) liegen keine Befunde auf.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2013-05-12 von Allg2

Arzt für Allgemeinmedizin

Facharzt für Neurologie

zugestimmt am 2013-05-15

Leitender Arzt: LA2

Das Finanzamt legte die Untersuchungsergebnisse seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab.

Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Untersuchung von Kind1 erst stattgefunden hätte, als ihre Tochter bereits auf dem Weg der Besserung gewesen sei. Im September 2009 sei sie zu 100% nicht arbeitsfähig gewesen, weshalb die Bw. Anrecht auf die Familienbeihilfe hätte.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und verwies auf die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 sowie auf das Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, in dem Kind1 ein Behinderungsgrad von 20 % bescheinigt wurde.

Die Bw. brachte innerhalb der Vorlageantragsfrist ein Schreiben ein, in dem sie wiederum ausführt, dass es nicht um das Jahr 2013, sondern um die Zeit gehe, in der Kind1 Lehrling gewesen sei und an Depressionen gelitten habe.

Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte es der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Sohn Kind2:

Die Bw. stellte für ihren Sohn Kind2 am einen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab August 2009.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.Kind2

Vers.Nr.: 5678

Untersuchung am: 2012-12-03 11:15 Ordination

Identität nachgewiesen durch: eigener Reisepass

Anamnese:

Kind2 hatte durch Explosion eines Feuerwerkskörpers ein Schalltrauma. Danach war er in der K. in der Schule. Jetzt absolviert er eine normale Lehre als Chemielabortechniker, nach Hauptschul- u. Polytechnikumabschluss. Er war in psycholog. Behandlung ( dzt. nicht mehr).

Bei lauten Geräuschen wird er aggressiv und bekommt Kopfschmerzen. Eine neuerl. psycholog. Betreuung ist geplant. Er ist lt. Stellungskommission f. das Bundesheer untauglich. Er hört wieder normal.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): dzt. keine

Untersuchungsbefund: 18 Jähriger, 60 kg, 167 cm, guter Allgemeinzustand, Cor, Pulmo, Abdomen grob klinisch unauffällig

Status psychicus / Entwicklungsstand: ruhig

Relevante vorgelegte Befunde:

2012-11-05 MILITÄRKOMMANDO N.Ö / STELLUNGSKOMMISSION

untauglich

Diagnose(n): Posttraumatische Belastungsstörung

Richtsatzposition: 030501 Gdb: 030% ICD: F79.0

Rahmensatzbegründung:

2 Stufen über unterem Rahmensatz, da noch Aggressionsneigung besonders bei Lärm gegeben ist

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gegenüber Vorgutachten um 2 Stufen reduziert, da eine normale Lehre möglich.

erstellt am 2012-12-18 von AllgS

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2012-12-18

Leitender Arzt: LAAl

Das Finanzamt legte die Untersuchungsergebnisse (Gesamtgrad der Behinderung 30%, keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab.

Die Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung und führte unter anderem aus, dass ihr Sohn seit August 2009 bis dato zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er komme in keinem Arbeitsverhältnis unter, da er Burn out habe und bis dato in psychologischer Behandlung sei.

Kind2 wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.Kind2

Vers.Nr.: 5678

Untersuchung am: 2013-04-16 17:30 Ordination

Identität nachgewiesen durch: ...

Anamnese:

2001 Z.n. Schalltrauma (Knallkörper vor dem Gesicht explodiert), es erfolgte eine psychotherapeutisch begleitete Aufarbeitung des Traumas. Seit ca 2 Jahren kommt es häufig zu Kopfschmerzen, Schwindel und Kollaps, Herr B. ist auch sehr lärmempfindlich. Bei der Stellungsuntersuchung wegen Wehrdienst wurde eine Untauglichkeit bescheinigt. Herr B. hat nach der Hauptschule eine Lehre mit Matura für Chemielabortechniker begonnen und im Juni 2013 ist die Lehrabschlussprüfung geplant. Eine Abklärung wegen der Kollapsneigung ist noch im Laufen, internistisch und neurologisch kein pathologischer Befund, ein Schädel-CT ist am geplant.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Effortil tgl 5gtt, homöopathische Globuli, Baldrian, eine Psychotherapie ist vorgesehen

Untersuchungsbefund:

19-jähriger junger Mann in gutem AEZ, 172cm, 55kg, Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen palpatorisch unauffällig, Extremitäten frei beweglich. RR: 130/75

Status psychicus / Entwicklungsstand:

bewusstseinsklar, allseits orientiert, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen ungestört, Stimmungslage situationsangepasst, Affektlage etwas angespannt, insgesamt sehr ruhig

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-04-15 Dr. M., FA FÜR INNERE MEDIZIN, DG.: Kollapszustände in Abklärung

ng, internistisch o.B.

2013-05-12 EIN BEFUND DER SCHÄDEL-CT-UNTERSUCHUNG WURDE NICHT NACHGEREICHT

Diagnose(n): Posttraumatische Belastungsstörung

Richtsatzposition: 030501 Gdb: 030% ICD: F79.0

Rahmensatzbegründung:

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Aggressionsneigung

besonders bei Lärmbelastung

Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

im Vergleich zum Vorgutachten Leiden 1 auch unter Berücksichtigung der vorhandenen vorgelegten Befunde gleichbleibend

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2013-05-12 von Allg1

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2013-05-15

Leitender Arzt: LA2

Da die Sachverständige auch in diesem zweiten Gutachten den Behinderungsgrad nur mit 30 % feststellte, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 FLAG 1967 und unter Verweis auf die in den Sachverständigengutachten vom und vom getroffenen Feststellungen ab.

Das von der Bw. dagegen innerhalb der Vorlageantragsfrist eingebrachte Schreiben wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Tochter Kind3:

Die Bw. stellte für Tochter Kind3 am einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2011.

Folgendes Sachverständigengutachten wurde im Zuge des Antragsverfahrens erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.Kind3

Vers.Nr.: 9876

Untersuchung am: 2012-12-03 11:30 Ordination

Identität nachgewiesen durch: eigener Reisepass

Anamnese:

Kind3 hat Volksschule, Hauptschule besucht. Derzeit ist sie in der HLA Baden.

Sie leidet seit dem Säuglingsalter an einer Psoriasis. Betroffen ist der ganze Körper. Sie ist beim Hautarzt alle 3 Wo. in Behandlung. Bef. wird nachgereicht.- Bef. von Dr. St. in dem die Psoriasis diagnostiziert ist, wurde nicht nachgereicht!

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Psorcutan Salbe, Clobex Shampoo, Advantan Milch, Mischsalbe, nerisona Salbe, Dexeryl Körperlotion

Untersuchungsbefund:

15 Jährige, 47 kg, 150 cm, guter Allgemeinzustand, Cor, Pulmo, Abdomen grob klinisch unauffällig, Haut: Psoriasisherde : Rücken, rechtes Bein, Bauch, Ellbogen; trockene Haut beide Handrücken

Status psychicus / Entwicklungsstand: ruhig

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-06-21 Dr. S. ( DERMATOLOGIN )

Akne vulgaris, milde atopische Dermatitis, Ko. in 3 Mon.

Diagnose(n): Psoriasis

Richtsatzposition: 010102 Gdb: 040% ICD: L40.9

Rahmensatzbegründung:

Oberer Rahmensatz, da trotz Therapie an den verschiedenen Körperstellen Psoriasisherde

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2012-12-21 von AllgS

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2012-12-21

Leitender Arzt: LAAl

Das Finanzamt wies den Antrag unter Zugrundelegung der in dem Sachverständigengutachten vom getroffenen Feststellungen (Behinderungsgrad: 40 %) mit Bescheid vom ab.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung vertritt die Bw. die Auffassung, dass ihr die erhöhte Familienbeihilfe für Tochter Kind3 zustehe, weil die Schuppenflechte erneut ausgebrochen sei.

Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde Kind3 ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.Kind3

Vers.Nr.: 9876

Untersuchung am: 2013-04-16 17:30 Ordination

Identität nachgewiesen durch: ...

Anamnese:

Seit Kleinkindalter ist eine Psoriasis bekannt, es kommt zu wandernden ca münzgroßen Psoriasisherden vereinzelt an den Armen, Beinen, Bauch- und Rückenbereich sowie an der Kopfhaut, das Gesicht ist frei. Kind3 besucht derzeit die 1. Klasse einer 3-jährigen Fachschule für Tourismus. Bezüglich der Psoriasis ist sie regelmäßig in dermatologischer Kontrolle.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Nerisona Salbe, Mischsalbe (Cera lanac, Curatoderm, Betamethason), Xamiol Gel, Psorcutan, Cetrihexal Tabl.

Untersuchungsbefund:

15-jähriges Mädchen in gutem AEZ, 150cm, 47kg, Hautbild: ca münzgroße einzelne Psoriasiseffloreszenzen am rechten Unterschenkel, am Bauch, am Rücken und am Übergang zur behaarten Kopfhaut, sonst trockenes Hautbild. HNO bland, Herztöne rein, Pulmo sauber, Abdomen palpatorisch unauffällig, Extremitäten frei beweglich.

Status psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig

Relevante vorgelegte Befunde:

2013-03-13 Dr. St., FA FÜR DERMATOLOGIE, DG.: PSORIASIS VULGARIS

Diagnose(n): Schuppenflechte

Richtsatzposition: 010102 Gdb: 040% ICD: L40.9

Rahmensatzbegründung:

oberer Rahmensatz, da trotz regelmäßiger lokaler Therapie vereinzelte Ekzemherde

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

im Vergleich zum Vorgutachten unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und Rezepte Leiden 1 gleichbleibend, der in der Berufung angeführte Verdacht auf Appendizitis konnte nicht bestätigt werden

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2013-04-16 von Allg1

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2013-04-19

Leitender Arzt: LA2

Da die mit dem zweiten Gutachten befasste Sachverständige den Behinderungsgrad wiederum nur mit 40 % feststellte, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 FLAG und unter Verweis auf die in den Gutachten vom und vom getroffenen Feststellungen ab.

Die Bw. brachte innerhalb der Vorlageantragsfrist ein Schreiben ein, das vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. Sie machte in dem Schreiben Ausführungen betreffend ihrer drei kranken Kinder, ihres niedrigen Verdienstes und der hohen Medikamentenkosten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Feststehender Sachverhalt:

Tochter Kind1:

Im Sachverständigengutachten vom wurde bei Tochter Kind1 eine Depression diagnostiziert und der Behinderungsgrad mit 20 v.H. festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Sohn Kind2:

Bei Sohn Kind2 wurde in beiden Gutachten (Gutachten vom und vom ) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und der Behinderungsgrad mit 30 v.H. festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Tochter Kind3:

Bei Tochter Kind3 wurde in beiden Gutachten (Gutachten vom und vom ) eine Schuppenflechte diagnostiziert und der Behinderungsgrad mit 40 v.H. festgesetzt. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt.

Rechtliche Würdigung:

Aus dem Erkenntnis des , geht hervor, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung sowie die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich seitdem in mehreren Erkenntnissen (sh. zB ; , 2007/15/0151) der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Im vorliegenden Berufungsfall wurde bei allen drei Kindern der Bw. ein Behinderungsgrad von weniger als 50 v.H. festgestellt (Kind1 20 v.H., Kind2 30 v.H., Kind3 40 v.H.). Eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht festgestellt.

In sämtlichen Gutachten wurde ausführlich auf die Art des Leidens und das Ausmaß der hieraus resultierenden Behinderung eingegangen. Die getroffene Einschätzung basiert auf den von der Bw. vorgelegten Befunden und auf den persönlichen Untersuchungen. Auch die jeweils gewählte Richtsatzposition ist in keiner Weise zu beanstanden.

Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten Erfordernisse, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. zB ; , 2003/14/0105), lässt den eingeschätzten (Gesamt-) Behinderungsgrad bei Kind1 (20 v.H.), Kind2 (30 v.H.) und Kind3 (40 v.H.) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen.

Da somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bei allen drei Kindern nicht gegeben sind, mussten die Berufungen abgewiesen werden.

Wien, am

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