Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - Nachweis einer vereinbarten Kompetenzverteilung mit dem weiteren Geschäftsführer und somit des Nichtvorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung konnte wegen mangelnder Beweisvorsorge nicht erbracht werden.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S.R., Adresse1, vertreten durch Mag. R. Vejvar-J. Haunschmid KG, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. T-GmbH, Firmenbuchnummer XY, im Ausmaß von € 31.525,93 in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Dienstgeberbeitrag | 2004 | 3.984,04 |
Dienstgeberbeitrag | 01/2005 | 4.533,05 |
Dienstgeberbeitrag | 03/2005 | 4.068,30 |
Kraftfahrzeugsteuer | 10-12/2004 | 18.940,54 |
Summe: | 31.525,93 |
Zur Begründung wurde neben Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ausgeführt, die Bw. sei im Zeitraum vom bis unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. T-GmbH und als solche daher verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mittel zu bezahlen.
Es sei Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechenden Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Außerdem treffe den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe.
Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe. Da die Bw. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der genannten Gesellschaft uneinbringlich wären, sei die Haftung auszusprechen gewesen.
In der Vorhaltbeantwortung vom werde behauptet, dass es vor der Insolvenz, die am eröffnet worden sei, zu keiner Gläubigerbegünstigung gekommen sei. Der Nachweis dafür sei, dass bei dieser Insolvenz vom Masseverwalter keine vor der Insolvenz erfolgten Zahlungen angefochten worden seien. Der Masseverwalter wäre zu einer Anfechtung in Konkurs verpflichtet gewesen. Dazu sei vom Finanzamt festzuhalten, dass allein aus der Tatsache, dass vom Masseverwalter keine Zahlungen angefochten wurden, nicht geschlossen werden könne, dass die Verbindlichkeiten aller Gläubiger gleich behandelt wurden.
Die Geltendmachung der Haftung liege im Ermessen der Abgabenbehörde, dass sich innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten habe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sei dabei die Bedeutung "Berechtigte Interessen der Partei", dem Begriff der "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorhandenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform sei, wenn die Abgabenschuld beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge, habe sich das Finanzamt veranlasst gesehen, die gesetzliche Vertreterhaftung im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen, da der Abgabenausfall auch auf das Verschulden der Haftungspflichtigen zurückzuführen sei, sei den Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den Interessen der Partei der Vorrang einzuräumen.
In der Vorhaltsbeantwortung zur Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für die aushaftenden Abgabenbeträge, die bei der Fa. T-GmbH als uneinbringlich aushafteten, werde von der Bw. vorgebracht, dass sich die angesprochenen Abgaben auf eine Insolvenz beziehen würden, bei welcher ein Zwangsausgleich am rechtskräftig bestätigt worden sei und der Konkurs am aufgehoben worden wäre. Da hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung die Finanzverwaltung erstmals im Jänner 2012 tätig geworden sei, sei der Haftungsanspruch bereits verjährt. Dazu sei vom Finanzamt festzuhalten, dass die Abgaben, für die die Bw. zur Haftung in Anspruch genommen worden sei, alle im Jahr 2005 fällig gewesen wären. Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden sei. Gemäß § 9 Insolvenzordnung (IO) werde die Verjährung durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren für angemeldete Forderungen unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginne von neuem mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden sei, zu laufen.
Die Abgaben, die allesamt 2005 fällig gewesen seien, wären Ende 2010 verjährt gewesen. Die haftungsgegenständlichen Abgaben seien jedoch am im Insolvenzverfahren, das am eröffnet worden sei, angemeldet worden. Die Verjährung sei daher unterbrochen worden. Mit Beschluss vom sei der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden und daher beginne mit Ablauf dieses Tages die Verjährung neu zu laufen. Die Abgaben seien daher nicht verjährt.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten der Bw. als Vertreterin der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Bw. vom , mit welcher zunächst der Eintritt der Einhebungsverjährung eingewendet wird.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO sei eine Ausfallshaftung, die der Einhebungsverjährung nach § 237 BAO unterliege.
§ 238 BAO beziehe sich hinsichtlich der Verjährung auf die Fälligkeit einer Abgabe. Beim Haftungsbescheid sei die Fälligkeit dem Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit gleichzusetzen. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben sei durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleiches vom bzw. allerspätestens durch die Aufhebung des Konkurses am gegeben gewesen. Damit beginne mit letzterem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist und ende spätestens am . Durch die "Wiederanmeldung" einer uneinbringlich gewordenen Forderung in einem fünf Jahre später eröffneten Konkurs könne die bereits im ersten Insolvenzverfahren uneinbringlich gewordene Forderung nicht "wiederbelebt" werden.
Daher sei hinsichtlich des gegenständlichen Haftungsbescheides Einhebungsverjährung eingetreten und es werde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Dessen ungeachtet werde hinsichtlich der übrigen Bescheidbegründung entgegengehalten: Im gegenständlichen Zeitraum sei die Bw. nur eine Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen. Als zweiter Geschäftsführer habe Herr N.N. fungiert. Zwischen den Geschäftsführern habe eine Geschäftsverteilung in der Form bestanden, dass sich die Bw. um die Einstellung und Ausbildung der Fahrer und die interne Organisation gekümmert habe, für die Finanzen sei ausschließlich N.N. zuständig gewesen. Er habe in diesem Zeitraum für die gesamte Firmengruppe X die Finanzierung und die Zahlungen gelenkt. Hinsichtlich der Abgaben sei ihm ein bestqualifizierter Leiter des Rechnungswesens zur Verfügung gestanden. Bei den regelmäßigen Geschäftsführerbesprechungen sei der Bw. glaubhaft versichert und dokumentiert worden, dass Herr N.N. bei der Finanzierung alles im Griff habe. Bei diesem Sachverhalt habe sie sich auf den zweiten Geschäftsführer verlassen können, sodass sie kein Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung treffe. Bei dieser Aufgabenverteilung sei es der Bw. nicht möglich, einen gerichtsfähigen Beweis anzutreten, dass es seinerzeit durch den Mitgeschäftsführer zu keiner Gläubigerbegünstigung gekommen sei.
Die Tatsache, dass ein Masseverwalter als vom Gericht bestellte öffentlich Person mit der Verpflichtung, alle Vorteile für die Allgemeinheit der Gläubiger vorzunehmen, keine Anfechtungsgründe gefunden habe, könne doch mit großer Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass es derartige Gründen nicht gegeben habe und damit keine Gläubigerbegünstigung zu Lasten des Finanzamtes vorgelegen hätte.
Gegenständliche Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 238 Abs.1 verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
§ 209a gilt sinngemäß.
(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange
a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder
c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruhend auf dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 1991/13/0037, wirken Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen derart, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des im § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jeden unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten (vgl. z.B. ).
Zu Recht wird in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits einmal in dem mit Beschluss des Landesgerichtes N. vom , Zl. Gz., eröffneten Konkursverfahren angemeldet wurden. Laut Aktenlage erfolgte diese Anmeldung durch das damals zuständige Finanzamt XYX am und hatte gemäß § 238 Abs. 2 BAO jedenfalls auch unterbrechende Wirkung bezüglich des Dienstgeberbeitrages 2004, dessen Fälligkeit zumindest in Bezug auf den Monat 1-11/2004 noch im Jahr 2004 gelegen war.
Für die übrigen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten an Dienstgeberbeitrag 01 und 03/2005 und Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2004 gilt, dass diese im Jahr 2005 fällig wurden.
Gemäß § 238 Abs. 1 und Abs. 2 BAO begann daher die Verjährungsfrist für alle haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit Ablauf des Jahres 2005 (neu) zu laufen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ.; wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. T-GmbH neuerlich eröffnet und (auch) die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in der aus dem Spruch des gegenständlichen Haftungsbescheides ersichtlichen Höhe seitens der Abgabenbehörde erster Instanz angemeldet. Diese Forderungsanmeldung im Konkurs stellt jedenfalls eine nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Durchsetzung der Abgabenansprüche und somit eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar, sodass mit Ablauf des Jahres 2010 die Verjährungsfrist neuerlich in vollem Umfang zu laufen begann.
Gemäß § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen und die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch rechtskräftig geworden ist, von neuem zu laufen. Zutreffend wird im angefochtenen Haftungsbescheid dazu ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde.
Das Recht, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einzubringen, ist daher gemäß § 238 BAO und § 9 IO nicht verjährt.
Der Berufungseinwand der Bw., eine bereits in einem vorangegangenen Konkursverfahren angemeldete Abgabenforderung, welche in einem späteren neuerlich eröffneten weiteren Konkursverfahren im aushaftenden Betrag neuerlich angemeldet wurde, stelle keine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO dar, kann seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht geteilt werden, weil gemäß § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches nach außen hin unternommene Handlung unterbrochen wird.
Laut Firmenbuch war die Bw. vom bis zur Eröffnung des (ersten) Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. T-GmbH am sowie auch nach Aufhebung dieses Konkurses und Fortsetzung der Gesellschaft vom bis deren handelsrechtliche Geschäftsführerin. Ab fungierte N.N. als weiterer Geschäftsführer in den vorgenannten haftungsrelevanten Zeiträumen.
Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren die Uneinbringlichkeit der zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten, wurde doch die Primärschuldnerin Fa. T-GmbH nach Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom nach Verteilung an die Massegläubiger am gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.
Laut Firmenbuch hatte die Bw. in den Zeiträumen vom bis und vom bis gemeinsam mit N.N. die handelsrechtliche Geschäftsführung der Primärschuldnerin inne. Sie gehört somit den Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten gesetzlichen Vertreter juristischer Personen an, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. z.B. ). Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten des vertretenen zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. und ).
Trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde erster Instanz im Haftungsvorhalt vom hat die Bw. einen Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht, sondern lediglich dazu eingewendet, aus der Tatsache, dass ein Masseverwalter als vom Gericht bestellte öffentliche Person mit der Verpflichtung, alle Vorteile für die Allgemeinheit der Gläubiger vorzunehmen, keine Anfechtungsgründe gefunden habe, könne doch mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es derartige Gründe nicht gegeben habe und damit keine Gläubigerbegünstigung zu Lasten des Finanzamtes vorgelegen habe.
Dazu ist auszuführen, dass die Anfechtungsbestimmungen der Insolvenzordnung sich vor allem gegen zeitnahe vor Konkurseröffnung vorgenommene Vermögensverschiebungen zugunsten einzelner Gläubiger richten. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeit und somit der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Jahren 2004 und 2005 gelegen ist, kann daher dieses Berufungsargument keinesfalls greifen. Zudem ist weiters auszuführen, dass in einem Gleichbehandlungsnachweis auch die geleisteten Zahlungen aufgrund von "Zug um Zug-Geschäften" einzubeziehen gewesen wären, welche jedoch unter Anfechtung durch den Masseverwalter nicht betroffen sind.
Auch hat die Bw. der gegenständlichen Berufung das Vorliegen einer Geschäftsverteilung mit dem weiteren Geschäftsführer N.N. dahingehend eingewendet, dass dieser für die Finanzen ausschließlich zuständig gewesen sei und ihm zudem ein qualifizierten Leiter des Rechnungswesen zur Verfügung gestanden wäre. Die Bw. selbst sei für die Einstellung und Ausbildung der Fahrer und für die interne Organisation zuständig gewesen.
Eine Zuständigkeit des Geschäftsführers zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft zur Zahlung der Abgabenschuldigkeiten wirkt sich in der Weise auf die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers aus, dass der nach der Ressortverteilung ausgeschlossene Geschäftsführer in der Regel nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl. ). Bei mehreren potentiell haftenden (einzeln oder kollektiv vertretungsbefugten) Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist.
Eine solche Geschäftsverteilung kann einen Vertreter dann exkulpieren, wenn er sich nach der Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte. Dies gilt dann nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, der zuständige Vertreter erfülle die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig, wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung zu zweifeln. Aus dem Umstand allein, dass sich die GmbH in "Zahlungsschwierigkeiten" befand, kann auf die Mangelhaftigkeit der Geschäftsführung durch diesen Geschäftsführer nicht geschlossen werden.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bw. aufgrund ihres Berufungsvorbringens aufgefordert, eine Vereinbarung mit XY über die von ihr behauptete Geschäftsverteilung vorzulegen bzw. einen sonstigen tauglichen Nachweis dafür zu erbringen.
Mit Schreiben vom beantwortete die Bw. den Vorhalt zur Geschäftsverteilung und betreffend Überwachung des weiteren Geschäftsführers XY wie folgt:
"Herr N.N. ist (noch) mein Ehemann war bei unseren sämtlichen GmbH's für die finanzielle Gebarung zuständig. Er hat durch Steuerung der Liquiditätsflüsse auch zwischen den Gesellschaften (die teilweise füreinander tätig waren) dafür Sorge getragen, dass ausreichend Liquidität zur Verfügung stand und alle Zahlungsfristen eingehalten wurden. Aufgrund der (mittlerweile nicht mehr bestehenden) Lebensgemeinschaft gab es hier leider keine schriftliche Vereinbarung. Allerdings können von der steuerlichen Vertretung über die finanzierenden Banken bis hin zu den Beamten der Finanzkasse beim Finanzamt Freistadt-Rohrbach-Urfahr (Amtsstelle Freistadt) alle bestätigen, dass hier stets Herr N.N. zuständig gewesen ist.
Meine Aufgabenbereich bei den Unternehmen waren Personal und innerbetriebliche Organisation sowie Marktauftritt und (gemeinsam mit meinem Mann) Akquisition.
Vor Eröffnung des Konkurses hatte ich zwar Kenntnis von einer angespannten Liquiditätssituation, aber nicht, dass diese ein Ausmaß hätte, das der Konkurs eröffnet würde. Mein Mann hat mir immer versichert, dass er alles im Griff habe und wir allen unseren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können.
Rückblickend muss ich sagen, dass hier möglicherweise mein Mann auch die Situation unterschätzt hat und/oder die Situation nicht ganz so ernst dargestellt hat, wie sie war. Aber hier hätte auch eine nicht nahestehende Geschäftsführerin aufgrund der jahrzehntelangen eigenverantwortlichen und klaglosen diesbezüglichen Tätigkeit von N.N. keinen Grund gehabt, außer dem laufenden (täglichen) Informationsaustausch dessen Tätigkeit zusätzlich noch, z.B. durch externe Prüfer überprüfen zu lassen."
Aus der Aktenlage ergeben sich keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Geschäftsführer N.N. aufgrund einer im Vorhinein vereinbarten Geschäftsverteilung für die Erledigung der steuerlichen Belange und für die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zuständig gewesen wäre. Die Bw. räumt in ihrer Vorhaltbeantwortung vom selbst ein, dass es eine schriftliche Vereinbarung aufgrund der Lebensgemeinschaft nicht gegeben habe. Auch hat sie keine Beweisvorsorge etwa dahingehend getroffen, eine eventuell mit N.N. mündlich vereinbarte fixe Aufgabenverteilung etwa in Form einer Aktennotiz festgehalten zu haben. Gerade bei einer behaupteten mündlichen Geschäftsverteilung zwischen Lebenspartnern hätte es der an eine ordnungsgemäße Geschäftsführerin zu richtenden Sorgfaltsanforderung entsprochen, entsprechende Beweisvorsorge durch schriftliches Festhalten zu treffen. Es mag zwar zutreffen, dass sich zwischen der Bw. und dem weiteren Geschäftsführer N.N. im Laufe der Zeit Arbeitsschwerpunkte dahingehend entwickelt haben, die der nunmehr im Berufungsverfahren erstmals ins Treffen geführten Aufgabenverteilung entsprechen. Auch ist es durchaus glaubhaft und auch nachvollziehbar, dass N.N. die finanzielle Gebarung der GmbH gesteuert hat und auch die Kontaktperson gegenüber der Abgabenbehörde und dem Steuerberater war, jedoch lässt sich daraus noch nicht auf eine vereinbarte fixe Geschäftsverteilung schließen. Auch hat die Bw. nicht behauptet, dass die steuerliche Vertretung und die Abgabenbehörden inhaltliche Kenntnis von einer zwischen ihr und dem weiteren Geschäftsführer N.N. gehabt hätte, weswegen diesbezügliche Ermittlungen nicht erforderlich und zielführend erschienen. Auch hat der Unabhängige Finanzsenat versucht, im Wege einer schriftlichen Zeugeneinvernahme Auskunft von N.N. über eine eventuelle Geschäftsverteilung zu erlangen, welcher dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam. Im Hinblick auf sein gesetzliches Weigerungsrecht (§ 171 BAO) waren diesbezügliche weitere Erhebungsschritte auch nicht erfolgversprechend.
Die Bw. räumt selbst ein, vor Konkurseröffnung Kenntnis von der angespannten Liquiditätssituation aus dem laufenden (täglichen) Informationsaustausch mit N.N. gehabt zu haben. Es wäre daher als ordnungsgemäße Geschäftsführerin ihre Verpflichtung gewesen, zumindest auf eine Gleichbehandlung gegenüber den anderen Gläubigern zu achten und den weiteren Geschäftsführer entsprechend zu überwachen sowie diesbezügliche Beweisvorsorge zu treffen.
Selbst wenn man jedoch dem nicht näher bewiesenen Vorbringen der Bw. hinsichtlich des Vorliegen einer von vornherein vereinbarten Geschäftsverteilung Glauben schenken und eine solche als erwiesen annehmen würde, könnte dies der gegenständlichen Berufung aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg verhelfen. Spätestens mit der Durchführung des am über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffneten und mit Aufhebungsbeschluss des Landesgerichtes N. vom beendeten Konkursverfahrens hatte die Bw. jedenfalls Kenntnis von der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen durch N.N., sodass ihr nach Fortsetzung der Gesellschaft mit Generalversammlungsbeschluss vom bis zur Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit am jedenfalls eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Entrichtung der nach wie vor unberichtigt aushaftenden verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten oblegen wäre.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher bei Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bw. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ausgegangen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes konnte die Abgabenbehörde bei Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung mangels dagegen vorgebrachter Argumente auch davon ausgehen konnte, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten war.
Keine Einwendungen hat die Bw. weiters zur Ermessensübung (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde erster Instanz bei Erlassung des Haftungsbescheides vorgebracht. Die aus dem angefochtenen Haftungsbescheid ersichtliche Begründung der Ermessensübung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates unbedenklich. Ergänzend wird dazu noch ausgeführt, dass Billigkeitsgründe zugunsten der Bw. bei der Haftungsinanspruchnahme schon dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Bw. lediglich für einen Teil der für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommenden Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen wurde.
Für die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurde ausschließlich die Bw. zur Haftung herangezogen, die Haftungsinanspruchnahme der weiteren Geschäftsführers N.N. bezieht sich nach der Aktenlage auf andere uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin, sodass auch Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend, dass der Ausspruch der Haftung für die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten die einzige Einbringungsmöglichkeit darstellen, die Richtigkeit der Ermessenübung der Abgabenbehörde erster Instanz bei Erlassung des Haftungsbescheides unterstreichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at