Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.08.2012, RV/0438-L/12

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der materiellrechtlichen Berufung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurden dem Berufungswerber Säumniszuschläge iHv insgesamt 140,04 € vorgeschrieben, weil die Einkommensteuer 1993 iHv 3.617,14 € und die Einkommensteuer 1994 iHv 3.385,10 € nicht spätestens zum entrichtet worden waren.

Gegen diesen Bescheid bracht der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben (Säumniszuschlag Einkommensteuer 1993 72,34 € und Säumniszuschlag Einkommensteuer 1994 67,17 €, insgesamt 140,04 €) bis zur Entscheidung über diese Berufung beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde 1. Instanz die Berufung betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen als unbegründet ab. Ebenfalls mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde 1. Instanz den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ab. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.

Mit Schreiben vom brachte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend Säumniszuschlag an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein. Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung beantragt.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 28. Juni .2011 brachte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1102-L/11, wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen sowie die Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom betreffend Säumniszuschläge hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 ab und führte zur Begründung aus, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt sei.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die gegenständliche Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die der Vorschreibung der Säumniszuschläge zugrunde gelegenen Abgaben nicht zu Recht bestehen würden und Gegenstand eines beim VwGH anhängigen Rechtsmittelverfahrens seien. Gleichzeitig wurde neuerliche die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge beantragt.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Im gegenständlichen Fall wurde der Vorlageantrag vom hinsichtlich des Bescheides vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994, die Grundlage für den berufungsgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung war, mit Berufungsentscheidung vom erledigt.

Nach der Judikatur des VwGH ist jedoch ein Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen, wenn er nach der Berufungserledigung betreffend den Grundlagenbescheid (hier Festsetzung von Säumniszuschlägen) noch unerledigt ist. Die aussetzungsgegenständlichen Säumniszuschläge sind nunmehr rechtskräftig festgesetzt, sodass eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Frage kommt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung verweigert, außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abgesprochen ist, den Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzen.

Der Bw. hat durch seinen steuerlichen Vertreter im Rahmen der gegenständlichen Berufung neuerlich die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge in Höhe von 72,34 € und 67,70 € beantragt. Dieser Antrag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz wegen res iudicata zurückzuweisen, zumal mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung rechtskräftig festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 nicht vorliegen. Bei einem weiteren Rechtsmittel in diesem Zusammenhang wäre ein Vorgehen im Sinne des § 112a BAO in Erwägung zu ziehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at