Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.08.2012, RV/0436-L/12

Die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz stellte am einen Rückstandsausweis über die Abgabenschuldigkeiten des Bw. iHv. insgesamt 31.605,91 € aus. Darin enthalten waren die Einkommensteuer 1993 bis 2000 sowie diverse Nebengebühren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom verfügte das Finanzamt gegenüber der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA) als Drittschuldner für Abgaben in Höhe von 25.219,34 € sowie Gebühren und Barauslagen in Höhe von 256,99 €, zusammen 25.476,33 €, die Pfändung einer Geldforderung.

Mit Schriftsatz vom wurde durch den ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid werde die Pfändung des Pensionseinkommens des Bw. zur Einbringung von Abgabenforderungen in der Höhe von 25.476,33 € bewilligt. Dazu sei vorzubringen, dass die Grundlagen für diese Abgabenvorschreibungen Gegenstand eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens seien. Es stehe somit noch nicht endgültig fest, ob der Abgabenbehörde diese Abgabenforderung auch tatsächlich in der verrechneten Höhe zustehe. Das Ersuchen des Bw, bis zur Entscheidung des VwGH zuzuwarten sei ohne Berücksichtigung geblieben. Ebenso das Ersuchen, dem Bw. zumindest eine Ratenzahlung zu bewilligen, sodass es ihm möglich sei, die laufenden Zahlungen weiterhin zu leisten, um nicht wirtschaftlichen Schaden zu leiden, sei ohne Berücksichtigung geblieben. Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde sei offensichtlich darauf gerichtet, gegen den Bw. ein Exempel zu statuieren und - ohne Rücksichtnahme auf die Lebenssituation und finanziellen Verpflichtungen - die Abgabenforderung einbringlich zu machen. Diese Vorgangsweise stelle einen Rechtsmissbrauch iSd § 295 Abs. 2 ABGB dar und sei daher unzulässig.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung einer Geldforderung des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Dem Abgabenschuldner steht die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der in § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Name und Anschrift des Abgabenpflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Die berufungsgegenständliche Pfändung beruht auf dem Rückstandsausweis vom , der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv. 31.605,91 € aufweist. Die Abgaben sind wie folgt aufgegliedert:


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Abgabenart
Betrag in €
Einkommensteuer 1993
2.933,48
Einkommensteuer 1994
3.385,10
Eintreibungsgebühren 2011
63,19
Barauslagen 2011
4,80
Zinsen 2000
1.313,27
Zinsen 2001
926,87
Zinsen 2002
220,46
Zinsen 2003
117,27
Einkommensteuer 1995
1.690,38
Einkommensteuer 1996
3.879,42
Einkommensteuer 1997
4.492,06
Einkommensteuer 1998
3.982,47
Einkommensteuer 1999
3.787,05
Einkommensteuer 2000
3.489,38
Aussetzungszinsen 2010
242,54
Aussetzungszinsen 2011
583,28
Aussetzungszinsen 2011
354,85
Säumniszuschlag 2011
72,34
Säumniszuschlag 2011
67,70
Summe
31.605,91

Im Rückstandsausweis ist festgehalten, dass diese Abgabenschuld vollstreckbar ist.

Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit 256,99 € angegeben. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht. Die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten war nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das Recht zu versuchen, den Abgabenrückstand mittels Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß durch Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsreifer Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.

Den Argumenten des Bw. ist Folgendes entgegen zu halten: Die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO kann nicht erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Prüfungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Ob die Forderung tatsächlich zusteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil hervorgeht. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend die Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren. Die pfändungsgegenständlichen Abgaben wurden rechtskräftig festgestellt, ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht schädlich.

Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt.

Der angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at