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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2013, RV/1318-W/13

Erhöhte Familienbeihilfe - ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 27. Lebensjahr während einer Berufsausbildung eingetreten?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0236 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X., vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1973, stellte im September 2012 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre.

Die Bw. lebt seit Dezember 2011 in der Sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft Mo des DG.

Im Zuge des Antragsverfahrens wurde folgendes Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: K. I. Dr

Vers.Nr.: 1234

Aktengutachten erstellt am 2012-09-06

Anamnese: Psychose - Unterbringung an der Psychiatrie des AKH Wien 9/2000 (erste stationäre Aufnahme) 4/2012 Besachwalterung für alle Angelegenheiten. Laut der Schwester erste Auffälligkeiten bereits ca. 6 bis 7 Jahre früher: Rückzug sozial und von der Familie; musste während ihres Studiums ein Praktikum in der forensischen Drogenambulanz und Justizanstalt Favoriten absolvieren. Dort habe sie einen drogenabhängigen Häftling kennen gelernt, über den sie ein Gutachten verfassen musste und Tests mit ihm ausführen. Neuerliche stationäre Behandlung bis im SMZ Ost. Beginn einer Tagesstrukturförderung in der Einrichtung Diakoniezentrum XY.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Risperdal

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: Paranoide Schizophrenie

Relevante vorgelegte Befunde:

2000-09-22 UNIV. PROF. DR. M. (PSYCHIATRIE AKH WIEN) / erste stationäre Aufnahme wegen paranoider Psychose. Erster Kontakt zu Psychiatrie im Juni 2000 - psychiatrische Ambulanz des KFJ-Spitals.

Diagnose(n): Paranoide Schizophrenie

Richtsatzposition: 030702 Gdb: 070% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung: Oberer Rahmensatz dieser Position, da hochgradige Beeinträchtigung mit sozialem Abstieg und Isolation.

Gesamtgrad der Behinderung: 70 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2000-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2012-09-06 von AfA1

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2012-09-10

Leitender Arzt: LA1

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ab.

Gegen den Abweisungsbescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und von der Sachwalterin der Bw. ausgeführt, dass das Finanzamt bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen hätte müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2007 vorliegen. Aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass Bw. vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres erkrankt sei. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung sei laut diesem Gutachten ab möglich, am habe Frau Dr. K. das 27. Lebensjahr vollendet.

Frau Dr. K. habe sich zu dieser Zeit noch in Berufsausbildung befunden. Aus der dem Antrag auf Familienbeihilfe beigelegten Krankengeschichte des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom ergebe sich, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch Studentin gewesen sei. Sie sei dabei gewesen, eine Ausbildung als klinische Psychologin zu absolvieren, hätte aber auf Grund ihrer schweren Erkrankung nur ein Praktikum in der forensischen Drogenambulanz und Justizanstalt Favoriten absolvieren könnten. Auf Grund ihrer schweren Erkrankung habe sie die Berufsausbildung nicht fortsetzen und hätte nie in das Erwerbsleben eintreten können. Die Bw. lebe in der sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft Mo des DG. In dieser Wohngemeinschaft würden erwachsene Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung auf Unterstützung angewiesen seien, von qualifiziertem Fachpersonal betreut. Das Ziel der Betreuung sei die Wiedererlangung der Selbständigkeit. Eine derartige Einrichtung sei in keiner Weise mit der Erziehung von Kindern in einem Kinderheim gleichzusetzen.

Die Kosten für das Wohnen in der Wohngemeinschaft würden vom Fonds Soziales Wien getragen, zusätzliche Leistungen, insbesondere zusätzliche Therapien, Medikamente, Fahrtspesen, therapeutische Leistungen, etc. seien jedoch ebenso von den Bewohnern zu tragen wie die Kosten für die Anschaffung von Toiletteartikeln und sonstige Leistungen für den persönlichen Bedarf.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass im gegenständlichen Fall die Behinderung der Bw. rückwirkend ab dem festgestellt worden sei. Laut den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen seien die Studien 1995 bis auf die Erweiterungsstudien Französisch und Philosophie (beide bis ) abgeschlossen worden. Außer einem Sammelzeugnis über 2 Semesterwochenstunden vom finde sich kein Hinweis im Akt, wonach diese Studien nach dem noch betrieben worden seien. Das Finanzamt sei daher zur Entscheidung gelangt, dass sich die Bw. zum Zeitpunkt der Feststellung der Behinderung nicht mehr in Ausbildung befunden habe.

Die Sachwalterin stellte einen Vorlageantrag und führte darin aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch der Krankengeschichte des AKH hervorgehe, dass die Bw. zum noch Studentin gewesen sei. Sie habe ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

Auf Grund ihrer Erkrankung sei der Bw. eine intensivere Studientätigkeit nicht mehr möglich gewesen, es sei ihr daher der Abschluss des Erweiterungsstudiums Französisch und Philosophie nicht mehr möglich gewesen. Auf Grund ihrer Erkrankung hätte die Bw. auch nie in das Erwerbsleben eintreten können.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 normiert einen Beihilfeneigenanspruch für volljährige Vollwaisen unter der Voraussetzung, dass auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis : 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.

Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

2. Folgender Sachverhalt ist der Aktenlage zu entnehmen und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. ist 1973 geboren. Sie bezieht keine eigenen Einkünfte und kein Pflegegeld.

Die Bw. lebt seit in der Sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft Mo des DG. In der Wohngemeinschaft Mo werden erwachsene Menschen, die auf Grund einer psychischen Erkrankung auf Unterstützung angewiesen sind, von qualifiziertem Fachpersonal betreut. Das Ziel der Betreuung ist die Wiedererlangung der Selbständigkeit.

Die Kosten für die Unterbringung werden vom Fonds Soziales Wien getragen. Der Tagsatz beträgt € 98,72. Auf Grund der von der Bw. betriebenen Beschäftigungstherapie wird vom Fonds Wien ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 72,04 überwiesen (Schreiben der Diakonie XY vom ).

Laut Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom war die Bw. als ordentliche Studierende für die folgenden Studienrichtungen zugelassen:

A 298 Psychologie AHStG in der Zeit vom bis

A 050 296 Erweiterungsstudium: Psychologie AHStG, in der Zeit vom bis

A 050 346 Erweiterungsstudium: Französisch (Stzw) AHStG, in der Zeit vom bis

Aus dem Sammelzeugnis der Universität Wien vom geht hervor, dass die Bw. das Erweiterungsstudium Philosophie AHStG am begonnen und dieses mit beendet hat. Weiters geht daraus hervor, dass die Bw. lediglich 2 SSt. absolvierte; dies am .

Weiters liegen im Familienbeihilfenakt folgende Teilnahmebestätigungen auf:

Teilnahmebestätigung am Seminar "Fortbildungsveranstaltung gemäß Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Ausmaß: 8 Stunden - Termin: )

Teilnahmebestätigung am Seminar "Kurzcurriculum Forensische Psychologie (2. Teil) (Ausmaß: 12 Stunden - Termin: )

Bestätigung der Fortbildungsakademie des BÖP vom , dass die Bw. an der Fortbildung zum Klin. Psychologen und Gesundheitspsychologen nach § 5 Abs. 1 (Beginn: , Ende: Februar 1998) teilnimmt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Dauernde Erwerbsunfähigkeit:

Im Sachverständigengutachten vom wurde als Diagnose paranoide Schizophrenie gestellt, der Behinderungsgrad mit 70 v.H. rückwirkend ab Juni 2000 festgesetzt und eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab diesem Zeitpunkt bescheinigt.

Entscheidend ist im Berufungsfall, ob die Bw. infolge ihrer Erkrankung bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres bzw. im Falle einer Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr (alte Rechtslage), in einem Ausmaß behindert war, sodass sie schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.

Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtIich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung die ärztlichen Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern diese als schlüssig anzusehen sind. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob die erstellten Sachverständigengutachten diesem Kriterium entsprechen.

Die 1973 geborene Bw. vollendete das 21. Lebensjahr am . Die Erwerbsunfähigkeit der Bw. wurde im Gutachten erst mit Juni 2000 festgestellt.

Die Sachwalterin führt in ihrem Vorlageantrag aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch der Krankengeschichte des AKH hervorgehe, dass die Bw. zum noch Studentin gewesen sei. Sie habe ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen.

Aus der Aktenlage ergibt sich - wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt hat - kein Hinweis, dass die Bw. nach dem Mai 2000 noch Studien betrieben hat. Im Sammelzeugnis der Universität Wien findet sich lediglich eine Übung (UE Bedeutung d. Arbeit u. Arbeitslosigkeit I...) im Ausmaß von 2 SSt., datiert mit . Es findet sich somit nur bis Juni 1999 ein Nachweis über die Berufsausbildung der Bw. im Akt. Dahin gestellt bleiben kann somit, ob die Ablegung einer einzigen Prüfung im Ausmaß von bloß zwei Semesterwochenstunden überhaupt ausreichend ist, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG sprechen zu können.

Für den Zeitraum danach bis zum 27. Geburtstag der Bw. gibt es weder im Akt Hinweise, dass sich die Bw. in Berufsausbildung befunden hat noch konnte dies von der Sachwalterin durch entsprechende Unterlagen belegt werden.

Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit trat somit nach dem für den unabhängigen Finanzsenat schlüssigen Sachverständigengutachten vom erst zu einem Zeitpunkt ein, in dem sich die Bw. nicht mehr in Berufsausbildung befand. Somit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe nebst Erhöhungsbetrag ab Juni 2007 nicht vor.

3.2 Heimunterbringung:

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen. Entsprechend dieser Absicht des Gesetzgebers soll daher auch in jenen Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch Unterbringung in einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Gesetzesstelle bestehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, kommt es für die Beurteilung, ob letzterer Umstand vorliegt, nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (z.B. oder ).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass sich die Bw. seit Dezember 2011 in der Sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft Mo des DG aufhält und die Kostentragung zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt. Weiters erhält die Bw. auf Grund der von ihr betriebenen Beschäftigungstherapie vom Fonds Wien ein monatliches Taschengeld in der Höhe von € 72,04.

Die Bw. befindet sich somit seit Dezember 2011 auf Kosten der öffentlichen Hand in einer sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft für Erwachsene, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ab diesem Zeitpunkt auch aus diesem Grund zu verneinen ist.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at