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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.07.2013, RV/0033-L/08

Hinzurechnungsbetrag zum Einkommen bei beschränkter Steuerpflicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RT, vertreten durch Fidas Liezen Steuerberatung GmbH, 8940 Liezen, Gesäusestraße 21-23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2005
Einkommen
22.629,60 €
Einkommensteuer
4.818,35 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

(1) Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) ist in Deutschland wohnhaft und erzielt in Österreich als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (Alleingesellschafter) einer im Bereich des Buchmachergewerbes tätigen inländischen GmbH als beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988. Aus dieser Tätigkeit erklärte er als Betriebseinnahmen ein Geschäftsführergehalt von 8.400 EUR (ausgezahlt in 12 Monatsbeträgen zu je 700 EUR) sowie erhaltene Kilometergelder für 55.850 km iHv. 19.882,60 EUR, Taggelder iHv. 9.922,47 EUR sowie Auslagenersätze iHv. 4.628,81 EUR. Als Betriebsausgaben setzte er Kilometergelder, Taggelder (Diäten) und Kostenersätze in Höhe der von der GmbH erhaltenen Kostenersätze sowie das Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 iHv. 504 EUR (6% von 8.400 EUR) an, sodass er einen Gewinn von 7.896 EUR erklärte.

(2) Im Einkommensteuerbescheid vom erfolgte insoweit eine erklärungsgemäße Veranlagung, als zwar die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit in erklärter Höhe angesetzt sowie die geltend gemachten Betriebsausgaben zur Gänze berücksichtigt wurden, jedoch der in § 102 Abs. 3 EStG 1988 für beschränkt Steuerpflichtige normierte Hinzurechnungsbetrag zum Einkommen (im Berufungsjahr: iHv. EUR 8.000) angesetzt wurde und sich somit ein inländisches Einkommen iHv. EUR 15.836 bzw. eine Belastung an Einkommensteuer iHv. EUR 2.237,13 ergab.

(4) Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung mit folgender Begründung erhoben. Die Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 sei im konkreten Fall "unverhältnismäßig hoch und nicht gerechtfertigt", weil der Hinzurechnungsbetrag höher als das "eigentliche Einkommen" sei. Der Bw. "fühlt sich als deutscher Staats- bzw. EU-Bürger gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsbürgern, aber auch gegenüber anderen in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen grob benachteiligt", weil ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger mit dem Einkommen des Bw. keine Einkommensteuer zu entrichten habe. Weiters gelange für beschränkt Steuerpflichtige mit österreichischer Aufsichtsratstätigkeit oder kaufmännischen und technischen Beratungen infolge des Steuerabzuges ein niedrigerer Steuersatz zur Anwendung. Überdies seien die österreichischen Einkünfte des Bw. in Deutschland zwar befreit, allerdings hätten sie auf Grund des Progressionsvorbehaltes sehr wohl Einfluss auf den in Deutschland zur Anwendung zu gelangenden Steuersatz. Nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 bestehe die Möglichkeit, dass Staatsangehörige von EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten mit ihren inländischen Einkünften iSd. § 98 EStG 1988 auf Antrag unbeschränkt behandelt würden, sofern ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterlägen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer nicht mehr als EUR 10.000 ausmachten. Der Bw. erziele in Deutschland keine betrieblichen Einkünfte; seine durchschnittliche Steuerbelastung für die deutschen Einkünfte liege weit unter 28,55%. Es bestehe außerdem die Vermutung, dass diese unverhältnismäßige Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage und die daraus resultierende unverhältnismäßig hohe Steuerbelastung "möglicherweise nicht gemeinschaftskonform" seien.

(5) In einer ergänzenden Eingabe übermittelte der Bw. am a) eine vom Finanzamt Straubing (Deutschland) bestätigte Bescheinigung, dass er in Deutschland ansässig sei und im Jahr 2005 in Deutschland der Besteuerung unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv. EUR 258 bzw. aus Vermietung und Verpachtung iHv. EUR 31.622 erzielt habe; b) den deutschen Einkommensteuerbescheid für 2005, aus dem sich eine festzusetzende Einkommensteuer für diese Einkünfte iHv. EUR 2.156 ergab.

(6) Nach Vorlage des Rechtsmittels an den Unabhängigen Finanzsenat richtete der Referent am einen Bedenkenvorhalt folgenden Inhalts an den Bw.:

1. Das Berufungsbegehren werde abzuweisen sein ....2. Aus der Beilage zur Steuererklärung betreffend Einkommensteuer sei ersichtlich, dass der Bw. zusätzlich zum Geschäftsführergehalt Kilometergeld, Taggelder und Auslagenersätze erhalten habe, die er wiederum als Betriebsausgabe in Abzug gebracht habe. Daneben her habe er jedoch auch das Betriebsausgabenpauschale iSd. § 17 EStG 1988 geltend gemacht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (vgl. Entscheidung vom , RV/0166-I/06) könnten Kilometergelder und Taggelder nicht neben dem Pauschale als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies bedeutet für den konkreten Fall:a) Die Aufwendungen, für die der Bw. Auslagenersätze erhalten habe, wären nachzuweisen, um feststellen zu können, dass es sich tatsächlich um "Durchläufer" handle.b) Die angefochtenen Bescheide seien somit gemäß § 289 Abs. 2 BAO dahingehend abzuändern, dass entweder die als Ausgabe geltend gemachten Kostenersätze den Einnahmen wiederum hinzuzurechnen wären und hievon das Betriebsausgabenpauschale in Abzug zu bringen wäre oder lediglich tatsächliche Aufwendungen - nicht jedoch der Pauschalbetrag iSd. § 17 EStG 1988 - als Betriebsausgabe Anerkennung finden könnte. In diesem Fall wäre der Antrag auf Pauschalierung zurückzuziehen und die Taggelder nachzuweisen, um feststellen zu können, dass auf die entsprechenden "Reisen" tatsächlich die hiefür erforderlichen Voraussetzungen (zB. Mindestdauer, Mindestentfernung, kein Begründen eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit) zuträfen.

(7) Dieser Vorhalt wurde seitens des Bw. am folgendermaßen beantwortet:

1. Abweisung des Berufungsbegehrens Durch Hinzurechnung des Betrages von 8.000 EUR sei die Steuerbemessungsgrundlage des Bw. "mehr als verdoppelt" worden, wodurch er sich als deutscher Staatsbürger bzw. EU-Bürger gegenüber in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen grob benachteiligt fühle. Er erfahre aber auch eine Ungleichbehandlung gegenüber beschränkt Steuerpflichtigen, die Dienstnehmer oder Aufsichtsräte seien oder in Österreich kaufmännische oder technische Beratung ausübten. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sei die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten und sei bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei beschränkter Steuerpflicht keine Pflichtveranlagung durchzuführen. Selbst wenn ein ausländischer Dienstnehmerin einem Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen habe und automatisch vom Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werde, müsse er dieser Aufforderung nicht nachkommen. Eine Veranlagung erfolge nur auf Antrag und es komme nur in diesem Fall zu einer Hinzurechnung gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988. Wäre der Bw. nur unwesentlich an der GmbH beteiligt gewesen, würde bei seinem Geschäftsführergehalt keine Einkommensteuer anfallen. Da er jedoch als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit beziehe und sein Einkommen über 2.000 Euro liege, sei er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wobei die Steuerbemessungsgrundlage durch den Hinzurechnungsbetrag erhöht werde. Weiters werde zB. bei beschränkt steuerpflichtigen Aufsichtsräten bzw. beschränkt Steuerpflichtigen, die im Inland kaufmännische oder technische Beratung ausübten, die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben. Der Steuerabzug betrage lediglich 20%, wogegen das inländische Einkommend es Bw. mit einer Einkommensteuer von 28,55% belastet worden sei.

2. Auslagenersätze, Taggelder, Kilometergeld

- Auslagenersätze Die GmbH, für welche der Bw. als Geschäftsführer tätig sei, sei verpflichtet, diesem alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zur Verwirklichung der ihm übertragenen Tätigkeiten getätigt habe. Voraussetzung hiefür sei, dass der Bw. rechtzeitig buchungsfähige Belege zur Verfügung stelle, die als Rechnungsempfänger die GmbH auswiesen und für sie aus dem Titel des Auslagenersatzes abzugsfähig seien. Bei Nichtanerkennung könne eine Nachverrechnung erfolgen. Die Auslagenersätze seien als Durchlaufposten anzusehen und deshalb bei der Einkünfteermittlung nicht zu berücksichtigen.

- Taggelder, Kilometergelder Die GmbH, für die der Bw. tätig sei, sei 2004 gegründet worden. Der Bw. habe sich im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit darauf konzentriert, unverzüglich die erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die GmbH so rasch als möglich die operative Geschäftstätigkeit habe aufnehmen können. Zur Erfüllung dieses Aufgabenbereichs sei verstärkte Reisetätigkeit erforderlich gewesen und so habe er zahlreiche Geschäftsreisen unternommen, für deren Mehraufwendungen er Diäten in Form pauschaler Taggelder erhalten habe. Diesen stünden entsprechende Ausgaben gegenüber, weswegen sie als Durchläufer behandelt würden. Da sich im Betriebsvermögen der GmbH kein PKW befinde und der Bw. für die für die GmbH getätigten Reisen seine drei Privat-PKWs benützt habe, habe er Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes für insgesamt 55.850 km zur Abrechnung gebracht. Da den pauschalen Kostenersätzen entsprechende Betriebsausgaben gegenüberstünden, seien die Kilometergelder als "Durchläufer" behandelt worden. Zur Ansicht des UFS, dass pauschale Reisekostenersätze grundsätzlich nicht den Charakter von Durchlaufposten hätten und Kilometergelder und Taggelder nicht neben dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend gemacht werden könnten, werde auf EStR 2000, Rz 4709a, verwiesen, wonach auch eindeutig abgrenzbare Kostenersätze im Bereich der Reisekosten einschließlich Kfz-Nutzung für die Pauschalierung als durchlaufende Posten zu behandeln seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt nicht abzuändern. Andernfalls würde beantragt, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht nach der Basispauschalierung, sondern nach den Vorschriften über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 zu veranlagen.

(8) Die in der Vorhaltsbeantwortung angeführten Belege waren dieser - entgegen dem dortigen Vorbringen - nicht angeschlossen. Sie wurden erst mit einer weiteren Eingabe vom , in welcher im Wesentlichen nochmals darauf verwiesen, dass die Reisekostenersätze als Durchlaufposten zu qualifizieren seien, übermittelt.

(9) Mit Mail vom wies der Referent darauf hin, dass - die Auslagenersätze auch Eigenkonsumationen des Bw. beträfen, sodass insoweit ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich sei sowie - bei der Position "Fahrtkosten" (km-Gelder, Taggelder) jene Unterlagen (zB.) Fahrtenbücher fehlten, die eine Überprüfung ermöglichten.

(10) Zu diesem Vorhalt führte der Bw. mit Eingabe vom aus:

- Auslagenersätze Es sei zutreffend, dass Eigenkonsumationen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Insoweit sei daher das Verrechnungskonto des Bw. damit belastet worden.

- Deutsche Nächtigungskosten und sonstige Aufwendungen Insoweit wurde auf den Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und der Tätigkeit der inländischen GmbH verwiesen.

- Fahrtkosten Insoweit wurde auf die Anlage verwiesen, die Details zu den bereits übermittelten Fahrtkostenabrechnungen enthält.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

(11) Der in Deutschland ansässige und im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtige Bw. war im Streitzeitraum wesentlich beteiligter Gesellschafter einer inländischen GmbH und erzielte hieraus Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988. Der Bw. erhielt seitens der GmbH neben seinem Geschäftsführerbezug von 8.500 € auch Kilometergelder für die Zurverfügungstellung seines Privatfahrzeuges für betriebliche Zwecke, Kostenersätze und Tagesdiäten ausbezahlt, denen er in gleicher Höhe Betriebsausgaben gegenüberstellte. Weiters machte er das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 iHv. 12 % seiner Einnahmen einkommensmindernd geltend. Im Berufungsverfahren beantragte der Bw. anstelle der pauschalen Berücksichtigung der Betriebsausgaben deren tatsächliche Kosten als Betriebsausgaben anzusetzen.

2. Hinzurechnungsbetrag zur Einkommensteuer

(12) Gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988sind beschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.

Unstrittig ist, dass der Bw. im gegenständlichen Fall mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und seine (der Höhe nach ebenfalls unstrittigen) in Österreich bezogenen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd. § 22 Z 2 EStG 1988 als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der österreichischen Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige zu unterziehen sind. In Streit steht hingegen die Art der Ermittlung dieser Einkommensteuer.

Nach § 102 Abs. 3 EStG 1988in der erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr2005 anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, "ist die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist". Nach § 33 Abs. 1 EStG 1988in der gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sind Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis 2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 idF. vor dem Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 idF. vor dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im ab 2005 geltenden Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen; er wurde in den Tarif eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 33 Tz 3.2; Doralt/Ludwig, EStG9, § 102 Tz 41). Um beschränkt Steuerpflichtige im Tarifsystem nicht im selben Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen, wurde das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger in der Folge bei Anwendung des Steuertarifes um 8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 180/2004; ab 2009 laut Steuerreformgesetz 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, Erhöhung um 9.000 €); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt somit, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 € steuerfrei bleiben (vgl. dazu auch Mayr, Grenzen des Europarechts bei den direkten Steuern, in FS Doralt, Wien 2007, 310).

Aus unionsrechtlicher Sicht wäre es nicht geboten gewesen, überhaupt eine Null-Steuer-Zone vorzusehen. Aus Praktikabilitätsgründen wird diese jedoch teilweise aufrechterhalten, um geringfügige Einkünfte nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Die steuerliche 0-%-Zone für beschränkt Steuerpflichtige, die sich als Folge der Tarifänderung in Kombination mit dem Entfall des allgemeinen Absetzbetrages ergeben hat, wird damit wieder in Richtung der Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2005, StRefG 2005, (3.630 €-Grenze) gebracht.

Die Gesetzesmaterialien (686 dB XXII. GP, RV) führen zu obiger Gesetzesbestimmung unter Verweis auf die Rechtsprechung des , "Gerritse") ua. aus wie folgt (vgl ebenso ua. -F/07, bzw. , RV/0660-I/07):

" ...... In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nicht mehr in vollem Umfang wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 Euro) teilnehmen. Daher soll bei der Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach § 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 Euro an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von 8.000 Euro zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen, steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht zu. ..."

Der VfGH führte zu § 102 Abs. 3 EStG 1988 im Ablehnungsbeschluss vom , B 2062/06, aus, der Gesetzgeber sei von Verfassungswegen berechtigt, beschränkt Steuerpflichtige von der Gewährung des Existenzminimums auszuschließen. Im Vergleich zur Rechtslage vor 2005 sei diesbezüglich keine strukturelle Verschlechterung, sondern nur eine Änderung der Tariftechnik eingetreten. Die Beschwerde lasse die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der VwGH erkannte im Erkenntnis vom , 2007/13/0105, 0151, einen Ansatz eines Hinzurechnungsbetrages iHv. von 8.000 € gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 bei der Einkommensteuerveranlagung ua. für das Jahr 2005 für nicht rechtswidrig.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich unzweifelhaft, dass - auch vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts im Einklang mit der Judikatur der nationalen Höchstgerichte - gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 dem Einkommen des Bw. als beschränkt Steuerpflichtigen bei Berechnung der Einkommensteuer 2005 ein Betrag von 8.000 € hinzuzurechnen ist. Die vom Finanzamt im bekämpften Bescheid vorgenommene Einkommensteuerberechnung erfolgte somit rechtmäßig, sodass der Bescheid entgegen der Auffassung des Bw. mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet ist. Insoweit erwies sich daher auch der Vergleich mit Fällen, in denen die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben wird, als nicht zielführend.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2. Betriebsausgaben

In diesem Punkt erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung, der UFS hat im Rechtsmittelverfahren die Betriebsausgaben im Rahmen seiner Befugnis, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern (also auch zu "verbösern"), einer Würdigung bzw. Überprüfung unterzogen. Bei Inanspruchnahme der "Basispauschalierung" können neben dem Pauschale (im Falle des Bw. iHv. von 6 % der Einnahmen) nur bestimmte, im EStG 1988 taxativ aufgezählte Betriebsausgaben, wozu Fahrt- und Nächtigungskosten jedenfalls nicht zählen, geltend gemacht werden. Diese Rechtsansicht wurde dem Bw. bereits mitgeteilt (vgl Pkt. 6), woraufhin er am den Antrag gestellt hat, anstelle der pauschalen die tatsächlichen Betriebsausgaben in Höhe der an ihn seitens der GmbH geleisteten Kostenersätze nunmehr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (vgl. Pkt. 7.).

Der Unabhängige Finanzsenat folgt grundsätzlich diesem Antrag und berücksichtigt die Aufwendungen betreffend Auslagenersätze und Nächtigungsaufwendungen in Höhe der dem Bw. seitens der GmbH gewährten Kostenersätze als Betriebsausgaben iZm. seiner Geschäftsführertätigkeit.

Was allerdings den Ersatz der auf betrieblich veranlassten Fahrten gewährten Kilometergelder für 55.850 iZm. der Geschäftsführertätigkeit zurückgelegte Kilometergelder betrifft, welche aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Unabhängigen Finanzsenat hinsichtlich der Kilometeranzahl an sich nicht in Zweifel gezogen werden, ist festzuhalten: Nach der Rechtsprechung können aufwandsmäßig nicht mehr als 30.000 km im Wege des Kilometergeldes berücksichtigt werden, übersteigende Beträge sind im Wege einer Schätzung (auf Grund der "Abflachung" bzw. des Wegfalls von Fixkosten, wie etwa Afa oder Versicherung) mit einem niedrigeren Betrag anzusetzen (vgl zB. und die dort angeführten Gründe). Der UFS setzt im Rahmen der jeder Schätzung innewohnenden Ungenauigkeit die Aufwendungen für die den (jedenfalls zu berücksichtigenden) "Sockelbetrag" (30.000 km x 0,356 = 10.068 Euro) übersteigende Kilometerzahl von 25.850 mit je 0,1 Euro/km, somit insgesamt mit 2.585 Euro, an. Insgesamt betragen die Betriebsausgaben iZm. dem Einsatz des Privat-PKW für die Geschäftsführertätigkeit somit 12.653 Euro, sodass sich insoweit ein als Gewinn verbleibender "Überhang" an Kostenersätzen ergibt.

Die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit berechnen sich somit folgendermaßen:


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Einnahmen
Geschäftsführergehalt (700 Euro x 12 Monate)
8.400,00 EUR
erhaltene Kilometergelder für 55.850 km iHv. EUR
19.882,60 EUR
Taggelder
9.922,47 EUR
Auslagenersätze
4.628,81 EUR
Ausgaben
PKW-Aufwand
12.653,00 EUR
Taggelder
9.922,47 EUR
Auslagen für die GmbH
4.628,81 EUR
ergibt
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
14.629,60 EUR

Insgesamt war somit die Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at