Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2013, RV/2709-W/10

Bescheidmäßige Festsetzung der VwGH-Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG iVm § 13 Abs.3 GebG 1957


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Miterledigte GZ:
RV/2708-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die am 6 .August 2010 eingebrachte Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt, 1010 Wien Mölker Bastei 10/5, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 000 betreffend die Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG iVm § 13 Abs.3 GebG 1957 sowie der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber, (Bw), als rechtlicher Vertreter beim Verwaltungsgerichtshof, (VwGH), Beschwerde gemäß Art. 131 Abs.1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der G. vom 111, Zl. ggg ein.

Diese Beschwerde wurde vom VwGH mit Beschluss vom 222 Zl. fff einer Erledigung zugeführt.

Mit den Schreiben vom bzw. forderte der VwGH den Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), auf, die Gebühr von € 220,00.- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post- Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste der Verwaltungsgerichtshof dieses dem Finanzamt melden; welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VwGH einen amtlichen Befund auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einlangte.

In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Bw. mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG iVm § 13 Abs.3 GebG 1957 im Betrage von € 220,00.-sowie gemäß § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957, (GebG), die Gebührenerhöhung im Betrage von € 110,00.-vor.

Dagegen brachte der Bw. fristgerecht folgende Berufung ein:

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern erhebt mit dem Bescheid zu 306221/2010 Verfassungsgerichtshofgebühren in der Höhe von EURO 220,00 gem. § 17 a VfGG inklusive Mehrgebühr in der Höhe von EURO 110,00 nach § 9 Abs. 1 GebG 1957.

Die Konsequenz von Gebühren ist die faktische Verhinderung des Zugangs zum Recht, da bei der Einbringung des Rechtmittels nicht mehr vorrangig inhaltliche Fragen, sondern vielmehr finanzielle im Vordergrund stehen.

Der allgemein zu hohe Ansatz der Gebühren hat zur Folge, dass eine Vielzahl durch das Netz fällt, im Gegensatz zum amerikanischen Rechtssystem. Die Vielzahl von rechtssuchenden Personen steht vor dem Dilemma, dass sie einerseits genug verdienen, um durch den Alltag zu kommen, jedoch andererseits nicht ausreichend verdienen, um einen Rechtsstreit zu finanzieren. In concreto einen Rechtsstreit so zu führen, dass sie auch Recht bekommen. Diese ärmere Gesellschafsschicht erhält - dies bei weitem nicht immer - Verfahrenshilfe und die reichere Gesellschaftsschicht kann es sich leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen.

Für einen Rechtsanwalt entsteht in so einem Fall, wenn er an eine Sache glaubt, somit das Kostenrisiko, da er gem. GebG zur ungeteilten Hand Gesamtschuldner wird, sobald er eine Partei in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren vertritt, dadurch entsteht die Situation, dass Anwälte keine verfassungsgerichtlichen Verfahren für eine Vielzahl von Leuten führen können, da sie die Kosten (-risiken) voll und ganz zu tragen haben, weil in den meisten Fällen wegen Vermögenslosigkeit der Partei, nicht die Möglichkeit der Exekution besteht.

Das System der Gerichtsgebühren ist damit verfassungswidrig, da es Art. 6 EMRK sowie Art. 7 B-VG verletzt Dies dadurch, dass die primären Entscheidungsgründe für die Einbringung eines Rechtsmittels nicht mehr sachlich abzuwiegen sind, sondern vielmehr zuerst die Kosten für das einzubringende Rechtsmittel zu kalkulieren sind. Die Gerichtsgebühren sind in einem ordentlichen Verfahren der einzige "Kostenfixpunkt" für die Partei, da die Gebührenschuld auch gilt, wenn z.B. über das Rechtsmittel nicht einmal entschieden wird.Durch das österreichische Rechts-, Gebührensystem wird für eine Vielzahl von rechtssuchenden Personen der Zugang zum Recht faktisch verschlossen, da Rechtsstreitigkeiten nun mehr eine Sache des Eigenkapitals und der Finanzierung sind und sich die Vielzahl von Leuten somit eine Prozessführung durch die damit verbundenen Kosten nicht mehr leisten kann.

Als Grundlage für die Forderung der Gerichtsgebühren von der rechtsfreundlichen Vertretung wird der § 13 Abs. 3 GebG genannt. Dies aufgrund des § 17a Abs. 6 VfGG.

Hierzu wird ausgeführt, dass die Bestimmungen des Gebührengesetzes verfassungswidrig sind, da ein Rechtsanwalt nicht zur ungeteilten Hand Gesamtschuldner zusammen mit seinem Mandanten für angefallene Gerichtsgebühren sein kann, da dies dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widerspricht.

Eine Säule des Rechtsstaates ist, dass ein Rechtsanwalt die Vertretung einer Partei in juristischen Sachverhalten ist und nicht wie durch diese Regelungen der Solidarhaftung des Gebührengesetzes zu dem "Komplizen" der Partei wird.

Hier entsteht des Weiteren in gewisser Weise ein moralisches Dilemma für den Rechtsanwalt, da eine Einhebung der Gebühren vom Vertreter einer Partei zur Folge hat, dass Rechtsanwälte, bei Ablehnung der Verfahrenshilfe für die Partei durch den Verfassungsgerichtshof, ein erhöhtes Risiko tragen müssen, sodass Ihnen, wenn sie der Meinung sind, dass die Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgreich sein kann im gleichen Zug nicht nur die eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten der Mandantschaft anfallen und aus diesem Grund dadurch Beschwerden, welche der Verfassungsgerichtshof für nicht aussichtsreich befindet von vornhinein nicht mehr eingebracht werden können, da kein Rechtsanwalt bereit ist, zu seinen zusätzlichen Kosten noch die Kosten der Mandantschaft zu tragen. Der Verfassungsgerichtshof hat so die Möglichkeit eine Vielzahl von österreichischen Staatsbürgern von der Inanspruchnahme ihres verfassungsrechtlichen gewährleistete Rechts auszugrenzen, bzw. wenn nicht sogar ganz auszuschließen.

Es gibt auf der einen Seite die Möglichkeit, dass der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe abweist, wenn die Vermögenssituation des Antragstellers nicht ordentlich bekannt gemacht wurde oder Angaben unvollständig oder unklar sind, was wiederum für viele Personen schwer ist, da sie keine ordentlichen Angaben machen können. Auf der anderen Seite kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen werden, wenn dieser der Meinung ist, dass die Beschwerde aussichtlos und ohne Erfolgschancen ist. Hier ergibt sich das Problem der Auslegung der Ansicht über die Erfolgschancen. Ein Rechtsanwalt bringt eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde grundsätzlich nur ein, wenn er diese auch inhaltlich vertreten kann.

Verletzung des Gleichheitssatzes

Die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist schwierig und mit Problemen verbunden, da wie zuvor ausgeführt, für viele die sich in Ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt fühlen so von vornhinein keine Möglichkeit besteht, die für sie zufriedenstellenden Veränderungen zu erreichen.

Es stellt sich hier die Frage, ob diese "Aussondierung" durch eine Bewertung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde nicht automatisch ei ne Befangenheit der erkennenden Richter begründet. Die Psychologische Situation die entsteht, wenn eine Beschwerde, die anfänglich als erfolglos bewertet wurde, dann von einem Senat des Verfassungsgerichtshofes entschieden werden muss ist für die Öffentlichkeit so, dass davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde keine Chance hat auf eine positive Entscheidung, woraus sich die Zweifel am Anschein der Unbefangenheit ableiten lassen.

Daraus ergibt sich direkt auch die Verletzung des Gleichheitssatzes, indem jemand, der vermögend ist der "Aussonderung" des Verfassungsgerichtshofes somit entgeht, da er es sich leisten kann zu seinem Recht zu kommen. Der Gleichheitssatz ist dadurch betroffen, da es bei nicht vermögenden Personen, die einen Verfahrenshilfeantrag stellen immer zu einer "Aussonderung" kommt und daher eine objektive sachliche Entscheidung, die frei von Zweifeln am Anschein der Unbefangenheit ist gar nicht erst zustande kommen kann. Die derzeitigen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schaffen somit eine Diskriminierung all jener, die nicht vermögend sind und keine Verfahrenshilfe bekommen, welche nicht mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und dem Gleichheitssatz vereinbar ist.

Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren:

Ein pauschalierter Zuschlag von 50% der auch bei verschuldensunabhängiger Nichtzahlung zu der, wie oben schon erläutert, Gleichheitssatz-widrigen Gebühr als Sanktion für die Nichtzahlung vorgeschrieben wird, ist EMRK-widrig. Eine faktische Verhinderung des Rechtszuganges durch das Moto "wenn Du nicht zahlen kannst, dann mach es nicht" widerspricht dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK.

Dazu beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Stellung eines Antrages auf Normprüfung beim VfGH.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs wird vorausgeschickt, dass über des Vermögen des Bw.,als Rechtsanwalt, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Konkursverfahren eröffnet worden ist, und das der Antrag auf Durchführung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung mit Beschluss des HG Wien vom abgelehnt worden ist.

Das im Spruch dieses Bescheides dargestellte Vollmachverhältnis ist nunmehr gemäß § 1024 ABGB als erloschen anzusehen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgt demnach an die Wohnadresse des Bw.

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, (VwGG), des Gebührengesetzes 1957, (GebG 1957), sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Die Gebührenpflicht besteht für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (§ 24 Abs.3 Z 1 lit a VwGG)

Die Gebühr beträgt Euro 220,00. (24 Abs.3 Z 2 VwGG)

Gemäß § 24 Abs.3 Z 4 VwGG entsteht die Gebührenschuld der Z 1 lit.a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut in Urschrift bestätigten Zahlungsbeleg nachzuweisen. ( (§ 24 Abs.3 Z 5 erster und zweiter Satz VwGG)

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß. (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957)

Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird; (§ 13 Abs.1 Z 1 GebG 1957)

Mit den in Abs 1 genannten Personen ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst. (§ 13 Abs.3 GebG 1957)

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957)

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesem dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG 1957)

Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten ist ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. (203 BAO)

Nach § 3 Abs.2 Z 1 letzter Satz GebG 1957 gilt der § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Bezahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat-oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Die vorliegende Berufung stellt ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenvorschreibung ab.

Der Unabhängige Finanzsenat,(UFS), ist als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz, an die bestehenden Abgabenvorschriften des Bundes-unbeschadet allfälliger Verfassungswidrigkeiten -gebunden. (vgl.Art.18 B-VG) Zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Verfassungskonformität einer von ihm anzuwendenden Rechtsnorm ist der UFS aufgrund des Wortlautes des Art.140 Abs.1 erster Satz B-VG nicht befugt.

Es vermag kein Ergebnis einer mündlichen Verhandlung dazu führen, dass der UFS einen bekämpften Bescheid wegen Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aufhebt. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird daher aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen.

Der VwGH stellt in seinem Erkenntnis mit Rechtsatz zu § 24 Abs.3 VwGH folgendes fest:

"Die in § 24 Abs.3 erster Satz VwGG idF 1997/I/088 vorgesehene Eingabegebühr von S 2.500.- nunmehr € 200.-) ist nicht als unangemessen hoch anzusehen. Sie stellt keine formale Hürde iSd Art 25 und 26 MRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO iVm § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit sein können. Auch das gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff stopp). Der VwGH sieht somit keine Veranlassung einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art 140 Abs.1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs.3 erster Satz VwGG zu stellen."

Im zu beurteilenden Fall ist die zu entrichtende Gebühr gemäß § 24 Abs.3 erster Satz VwGG unbestrittener Weise tatsächlich nicht entrichtet worden; was zu Recht gemäß § 34 Abs.1 GebG 1957die Befundaufnahme durch den VwGH bzw. gemäß § 203 BAO die bekämpfte Abgabenvorschreibung zur Folge hatte.

Der Vollständigkeit halber ist zu § 13 Abs.3 GebG 1957 folgendes festzustellen:

Laut Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00 bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung.

Nach § 13 Abs.3 GebG 1957 wird derjenige zum Gesamtschuldner mit der in Abs.1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe-allenfalls mit Beilagen- überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt §13 Abs.3 GebG 1957 ordnet ohne weitere Unterscheidung die Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einen einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden. ( vgl. ; , 98/16/0137)

Durch die Normierung des Gesamtschuldverhältnisses nach § 13 Abs.3 GebG 1957 soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Aufgrund dieses Normzweckes spricht für eine Heranziehung nach § 13 Abs.3 GebG 1957 jedenfalls das öffentliche Interesse an der Einbringung von Abgaben.

Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung ist auszuführen, dass diese als zwingende Rechtsfolge, für den Fall, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, anzusehen ist.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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