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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.10.2010, RV/0767-G/09

Unterbringung in einer Wohnung (betreutes Wohnen) stellt keine Heimerziehung dar.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0767-G/09-RS1
Da die zu klärende Vorfrage ob eine Heimerziehung vorliegt verneint wird, liegt ein Beihilfenanspruch nach § 6 Abs 5 FLAG vor, weil von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist, auch wenn kein Unterhalt geleistet wird. Obwohl die Kosten vorerst zur Gänze vom Jugendwohlfahrtsträger getragen wurden, besteht eine Rückersatzleistung der Kindeseltern.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vertreten durch Reinhard Martin Hess, Vorstand der Therapeutischen Gemeinschaft Steiermark, 8600 Bruck/Mur, Herzog Ernst Gasse 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte am mit dem Formular Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2009.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und führte als Begründung zusammenfassend aus, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die gesamten Lebenshaltungskosten durch die Jugendwohlfahrt gedeckt werden. Dazu wurde auf § 6 Abs 5 FLAG bzgl. Heimerziehung verwiesen.

Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde als Hauptargument angeführt, dass unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass es sich weder um eine Anstaltspflege noch Heimerziehung handelt, weil die Berufungswerberin selbständig eine eigene Wohnung bewohnt und nur im Zuge der mobilen Jugendbetreuung von der Therapeutischen Gemeinschaft Steiermark betreut wird.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Vollwaisen haben gemäß Abs. 2 lit. d leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG geht, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/13/007, zum Ausdruck gebracht hat, vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person aus. Dafür spreche schon die Wortinterpretation zufolge Verwendung der Worte "Unterhalt Leisten" im geltenden Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes ( § 140, 141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsleistung voraussetzt.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vermittelt somit grundsätzlich nur solange einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist.

Im Erkenntnis vom , 99/14/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, es werde in § 6 Abs. 5 leg. cit. explizit und speziell geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt, wann der Bezug von "Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich sei. Dem Gesetz sei zu entnehmen, dass die Sozialhilfe - sofern sie nicht zur Gänze eine Heimerziehung finanziere - bei der (beihilfenrechtlichen) Prüfung eines aufrechten Unterhaltsanspruches des Unterhaltsberechtigten auszuklammern sei.

Auf eine Anfrage des Referenten an ein Vorstandsmitglied der Therapeutischen Gemeinschaft (Mag. Name) wurde mitgeteilt, dass die Kosten für die Unterbringung vorläufig gemäß § 41 StJWG getragen werden, diese jedoch auch gem. § 45 StJWG nach bürgerlichen Recht von der Berufungswerberin und ihren Unterhaltsverpflichteten ersetzt begehrt werden können. Weiters wurde angegeben, dass die Berufungswerberin in einer eigenen Wohnung untergebracht ist und die Jugendlichen auf den Einstieg in das Erwachsenenleben vorbereitet werden. Es werden die schulischen Leistungen überprüft und auch der Kontakt zur Schule oder zum Lehrherrn wird hergestellt und gehalten. Eine Heimerziehung liegt jedenfalls nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass eine Unterhaltspflicht der Kindeseltern zwar vorliegt aber zur Zeit nicht wahrgenommen werden kann, weil ihre Einkünfte im Jahr 2009 zu gering waren. Aktenkundig ist jedoch, dass die Kindesmutter im Jahr 2009 bei drei verschiedenen Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt gewesen ist und der Kindesvater ASVG-Pensionist und Bezieher eines Bundespflegegeldes ist.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren somit ausschließlich, ob die Lebensführung der Berufungswerberin (das Leben in einer eigenen Wohnung und die Tragung der Kosten für diese Wohnung und den Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe) einer Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe gleichzustellen ist.

Die vom Vertreter der Berufungswerberin geschilderten Lebensumstände der Berufungswerberin entsprechen keinesfalls einer Heimunterbringung. So muss sich die Berufungswerberin allenfalls mit Unterstützung - um die allgemeinen Dinge der Lebensführung selbst kümmern, ihr Tagesablauf unterliegt keiner Reglementierung und keiner regelmäßigen Aufsicht. Die allenfalls erforderliche regelmäßige Pflege ist ebenso wenig gewährt.

Da somit die zu klärende Vorfrage ob eine Heimerziehung vorliegt, verneint werden muss, gebührt der Berufungswerberin nach § 6 Abs. 5 die Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. ).

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Heimerziehung
Unterhaltsverpflichteter
Sozialhilfe
Anmerkung
Abweichend (bei fast gleichem Sachverhalt) RV/0918-W/10 vom
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at