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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.07.2011, RV/3059-W/10

Säumniszuschlag für Umsatzsteuer, für die nach bereits eingetretener Fälligkeit ein Aussetzungsantrag gestellt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3059-W/10-RS1
Da die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche bewirken.
Folgerechtssätze
RV/3059-W/10-RS2
wie RV/1764-W/04-RS1
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K., Wien, vertreten durch Gregorich & Partner Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung, 1190 Wien, Grinzinger Allee 5, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurden über die K. (in weiterer Folge: Bw.) erste Säumniszuschläge in Höhe von € 104,00, € 360,73 bzw. € 190,00 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 5.200,00, die Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 18.036,34 und die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 9.499,99 nicht fristgerecht bis , 2009 bzw. 2010 entrichtet worden sind.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt und ausgeführt, dass die Umsatzsteuern 2007 bis 2009 im Zuge einer Außenprüfung höher als ursprünglich festgesetzt worden seien. Gegen die Feststellungen der Prüfung sei derzeit ein Berufungsverfahren anhängig, das direkten Einfluss auf die Höhe der Säumniszuschläge habe.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei festgesetzten Abgaben die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Bemessungsgrundlage bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, die nicht rechtzeitig entrichtet werde, voraus. Eine gegen den Bemessungsgrundlagenbescheid eingebrachte Berufung habe demnach (vorerst) keinen Einfluss auf die Festsetzung des Säumniszuschlages.

Für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (zum Beispiel durch eine stattgebende Berufungserledigung) werde die Bw. auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO um Anpassung der ersten Säumniszuschläge an die Bemessungsgrundlage hingewiesen.

Im Schreiben vom beantragte die Bw. die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wird ausgeführt, dass gemäß § 217 Abs. 4 lit. a BAO Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten seien, als ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt sei. Ein entsprechender Aussetzungsantrag über die Abgabenbeträge, für die nun die Säumniszuschläge festgesetzt worden seien, sei gestellt worden und derzeit in Bearbeitung. Nach Auskunft von Frau A. im Zuge der Schlussbesprechung über die Betriebsprüfung werde die Aussetzung der Einhebung der durch die Betriebsprüfung festgesetzten Abgaben "jedenfalls gewährt werden", worauf sich die Bw. hiermit berufe. Sollte nämlich, wie von Frau A. zugesagt, die Aussetzung der Einhebung sämtlicher Abgaben gewährt werden, sei auch gemäß § 217 Abs. 4 lit. a BAO der Säumniszuschlag nicht zu entrichten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs.2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer nicht an ().

Die Tatsache, dass gegen die dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Stammabgabenbescheide (Umsatzsteuer der Jahre 2007 bis 2009) Berufung eingebracht wurde, rechtfertigt noch keine Stattgabe der gegenständlichen Berufung, da die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (vgl. ebenfalls ).

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Ob auf Grund eines nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabenschuld gestellten Antrages des Abgabepflichtigen in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde (oder wird), ist für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unerheblich, weil nur ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde (). Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages ().

Da im Berufungsfall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann auch der innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche bewirken (). Nachdem die Antragstellung bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht berührt (vgl. Stoll, BAO, 2275), war mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO die Berufung abzuweisen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at