Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 14.12.2009, RV/1246-W/09

Vorführwagen und Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 12/2008 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) reichte am einen Antrag auf Vergütung der NOVA für 12/2008 mit dem Formular NOVA 1 ein. Beantragt wurde gem § 12 NOVAG die Vergütung iHv € 22.216,--, weil eine Steuerbefreiung in Bezug auf Verwendung als Vorführfahrzeug gem § 3 Z 3 NOVAG für das Fahrzeug Mercedes Benz ML63AMG, FIN: ABC123456789 vorliege. Die Vergütung iHv € 22.216,-- wurde vom Finanzamt (FA) am dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Am fand eine Nachschau durch das FA gem § 144 BAO bezüglich NOVA 12/2008, (mit der obige Vergütung berücksichtigt worden war) statt. Auf Grund der in der Nachschau gemachten Feststellungen erließ das FA am einen Bescheid über die Festsetzung der NOVA 12/2008 iHv € 21.956,-- in dem die beschriebene Vergütung mit folgender Begründung nicht anerkannt wurde:

"Ein Vorführfahrzeug ist ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeugs einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeugs vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Es ist somit der NOVA Tatbestand gem § 1 Z 1 NOVAG 1991 ausgelöst."

In der Berufung wurde iw ausgeführt:

" ... Gem RZ 29 der NOVA-Richtlinien ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein.

RZ 191: Unter einem Vorführfahrzeug ist ein Fahrzeug zu verstehen, mit dem einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Die Beurteilung als Vorführfahrzeug setzt weiters voraus, dass dieses grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist.

Die "größere Anzahl" lt RZ 29 ist nicht näher definiert. Tatsache ist auch, dass im Fall des Bw es sich um höherpreisige Fahrzeuge handelt und daher die Anzahl klarerweise nicht so hoch sein kann als bei einem klassischen Vertragshändler welcher zB mit VW Golf handelt.

Bezüglich dem konkreten Fahrzeug Mercedes Benz ... handelt es sich auch um kein Einzelstück, da von dieser Type bereits mehrere verkauft wurden, und auch beabsichtigt ist weitere zu verkaufen. Konkret wurden in den letzten Jahren 2 Jahren 3 Stück ML63AMG und 1 Stück ML 55 AMG (niedrigere Motorisierung) verkauft.

Gem RZ 191 ist die gewerbliche Weiterveräußerung Voraussetzung. Wie bereits in der Vergangenheit ersichtlich, werden sämtliche Kfz, welche Hr Bw für sein Unternehmen erwirbt und als Vorführfahrzeuge führt, anschließend auch gewerblich veräußert. Betreffend des konkreten Fahrzeuges gibt es bereits Verkaufsverhandlungen mit 2 Kunden.

Unserer Ansicht nach geht die Vergütung gem § 3 Z 3 NOVAG lt unserem Antrag vom mit den NOVA Richtlinien konform, es handelt sich um kein Einzelstück uE muss bezüglich der Beurteilung der "größeren Anzahl" auch die Unternehmensstruktur beachtet werden, eine gewerbliche Weiterveräußerung ist ebenfalls unumstritten sowie die Absicht weitere Fahrzeuge zu verkaufen.

Herr Bw handelt generell nur mit "Luxus"-Fahrzeugen und die Absicht der NOVA-Richtlinien kann wohl nicht sein, dass für Händler wie Hr Bw , welche mit "Luxus"-Fahrzeugen handeln generell die Steuerbefreiung nicht zusteht. Gerade bei solchen Fahrzeugen handelt es sich erfahrungsgemäß um einen längeren Zeitraum bis so ein Fahrzeug verkauft werden kann: Ausnahmsweise kann bei Vorführfahrzeugen der Luxusklasse ein längerer Zeitraum akzeptiert werden (maximal zwei Jahre), da diese generell schwerer verkäuflich sind (Erlass des BMF, ..., Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2008). ..."

Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vor.

Am übermittelte der Bw dem UFS ergänzend folgende Unterlagen:

Rechnung über den Verkauf des betreffenden Fahrzeuges vom

NOVA Anmeldung (NOVA 1) vom

Auszug aus der Finanzsperrauskunft über die Freigabe des Fahrzeuges am

Der UFS beauftragte den Bw mit Schreiben vom , bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat vorzulegen:

"a. Nachweis über Verwendung ggstdl Kfz als Vorführwagen durch geeignete Unterlagen (inbes Fahrtenbuch), aus dem das jeweilige Datum der zurückgelegten Fahrten, die jeweils zurück gelegte Entfernung, der jeweilige Kilometerstand und die ingesamt zurückgelegten Kilometer (in welchem Ausmaß wurden zB Privatfahrten durchgeführt) ersichtlich ist.

b. Nachweis, dass es sich bei ggstdl Kfz um kein Einzelstück handelt, insbes durch Nachweise über durchgeführte Verkäufe oder Verkaufsverhandlungen dieselbe Kfz Type betreffend, auch während und nachdem ggstdl Kfz als Vorführwagen verwendet wurde dh ab Jänner 2009"

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

"Der Referent verliest die Aufforderung an den Berufungswerber, für das von ihm als Vorführwagen bezeichnete Fahrzeug das Fahrtenbuch vorzulegen bzw. weitere Verkäufe derselben Type zu dokumentieren.

Steuerberater G. legt die verlangten Unterlagen vor und verweist auf Folgendes:

Der Begriff "Vorführwagen" ist in Judikatur und Literatur nur unzureichend definiert; mein Mandant verkauft Fahrzeuge im Luxussegment, womit ein Unterschied zu Autofirmen, die regelmäßig eine große Anzahl von Fahrzeugen zum Verkauf anbieten, gegeben ist.

Mag. K.:

Für das Finanzamt ist ein Fahrzeug, das gelegentlich von Kunden benutzt wird, dann aber allenfalls vom Kunden selbst gekauft wird, noch kein Vorführwagen.

Bw :

Vorführwägen und damit auch der in Rede stehende Wagen werden nicht privat genutzt. Es handelte sich dabei um einen Neuwagen.

Bw über Befragen durch Mag. E.:

Das Fahrzeug wurde von mir an KomzlR. H. verkauft; dieser hatte bereits das Vorgängermodell von mir gekauft. Der ehemalige Wagen von KomzlR. H wurde von mir an Herrn N verkauft. Dieser ist mit dem in Rede stehenden Fahrzeug Probe gefahren."

Vorgelegt wurden vom steuerlichen Vertreter der Bw

- Aufzeichnungen, wer wann mit dem Kfz gefahren ist samt Datum und Kilometerständen - 3 Verkäufe derselben Type Kfz (ML63AMG) und 1 Stück der sehr ähnlichen Type ML55 AMG in den Jahren 2007 und 2008.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest.

Der Bw ist Autoeinzelhändler und handelt vorwiegend mit Luxusautos. Er erwarb das Importkraftfahrzeug Mercedes Benz ML63AMG, FgNr ABC123456789 im November 2008 und meldete es am erstmals zum Verkehr an. 2007 und 2008 wurden von dieser Type 3 Stück und vom Typ ML55AMG (niedrigere Motorisierung) 1 Stück verkauft.

Das Kfz war zur gewerblichen Weiterveräußerung (zum alsbaldigen Verkauf) bestimmt. Das Kfz diente Vorführzwecken und wurde - sieht man für betriebsnotwendige Fahrten des Bw zum Waschen, Tanken etc. ab - ausschließlich für Probefahrten verwendet.

Die beantragte und vorerst gutgeschriebene NOVA Vergütung als Vorführkraftfahrzeug wurde vom FA nicht anerkannt und die NOVA iHv € 21.956,00 festgesetzt.

Am wurde das Fahrzeug um € 105.833,33 zuzüglich 20% USt iHv 21.166,67, sohin um den Gesamtbetrag von € 127.000,00 an die Firma XY-KfzLeasing GesmbH in Wien verkauft.

Der Bw meldete die NOVA iHv € 18.994,25 am beim FA an.

Beweiswürdigung

Die Verkäufe dieser und einer ähnlichen Type des Kfz und wann diese stattfanden, ist durch die vorgelegten Kaufverträge erwiesen.

Die fast ausschließliche Nutzung des Kfz für Vorführzwecke wurde durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht und durch die glaubwürdigen Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat erhärtet.

Dass das Kfz zur alsbaldigen gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt war, ist durch den Erwerb im November 2008, die Erstzulassung am und den nachgewiesenen Verkauf am evident, zumal es sich um ein Kfz der Luxusklasse handelt, bei dem die Umschlagshäufigkeit naturgemäß nicht so hoch ist wie bei einem normalpreisigen Kfz.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.

Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Normverbrauchsabgabegesetzes; BGBl 695/1991 idgF (NOVAG) lauten:

"Steuerbare Vorgänge

§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.

Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.

§ 3. Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit:

1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 1 UStG 1994) gelten. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.

2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702) einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur).

3. Vorgänge in Bezug auf

Vorführkraftfahrzeuge,

Fahrschulkraftfahrzeuge,

Miet-, Taxi- und Gästewagen,

Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,

Leichenwagen,

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und

Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.

4. a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.

b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.

c) Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung (§ 1 Z 1) auch nicht der Normverbrauchsabgabe. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Eine Nacherhebung der Normverbrauchsabgabe hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 IStVG zu erfolgen.

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)

Abgabenschuldner

§ 4. Abgabenschuldner ist

1. in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,

2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Bemessungsgrundlage

§ 5. (1) Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1972 zu bemessen.

(2) Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (§ 1 Z 1 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.

(3) Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

Vergütung

§ 12. (1) Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn

1. feststeht, daß eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder

2. innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder

3. eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist in den Fällen der Z 1 und 2 das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, seinen (Haupt-)-Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in den Fällen der Z 3 das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt. Ansonsten ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das in Streit stehende Kraftfahrzeug, wie der Bw. ins Treffen führt, gem § 3 Z 3 NOVAG als Vorführkraftfahrzeug anzusehen ist und folglich - was die Normverbrauchsabgabe anbelangt - von der Steuerpflicht ausgenommen ist und die entrichtete Abgabe dem Empfänger der Leistung gem § 12 NOVAG auf Antrag zu vergütenist, oder aber, wie das Finanzamt behauptet, nicht als Vorführkraftfahrzeug anzusehen ist und daher auf Grund dessen erstmaliger Zulassung in Österreich gem § 1 Z 1 NOVAG der Normverbrauchsabgabe zu unterwerfen ist.

Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge. Laut BMF ist ein Vorführfahrzeug ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler in einem absehbaren Zeitraum (6 Monate von bis zu 2 Jahren bei Fahrzeugen der Luxusklasse) zu Vorführzwecken verwendet, um Kunden die Vorzüge einer bestimmten Type zu präsentieren.

Nach Ansicht des UFS ist entscheidend, dass das Kfz vor allem für Vorführzwecke verwendet wird und zur baldigen Veräußerung bestimmt ist. Vorführfahrzeuge sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen, weil sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

Nach der Rechtsansicht des BMF (s NOVA-Richtlinien Rz 29) ist ein Vorführkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein.

Nach Rz 191 setzt die Beurteilung als Vorführfahrzeug weiters voraus, dass dieses grundsätzlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Vorführfahrzeugen - im Gegensatz zu Testfahrzeugen - um "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (). Demnach muss ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung jedenfalls noch erkennbar sein (idS auch Ruppe, UStG 1994, 3. Aufl., § 12 Rz 137).

Was die Dauer der Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen anbelangt, geht die Verwaltungspraxis bei gängigen Modellen von einer Dauer von 6 Monaten, bei Wagen der Luxusklasse wegen meist nicht so gravierender Unterschiede zum Vorgängermodell von einer längeren Dauer, nämlich von 1 bis 2 Jahren ab der erstmaligen Anmeldung aus.

Der Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung ist im ggstdl Fall noch erkennbar (Datum der erstmaligen Zulassung , Datum der Weiterveräußerung ).

Vorführkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge des Umlaufvermögens, die ausschließlich oder überwiegend Vorführzwecken dienen. Keine Vorführführwagen sind Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die überwiegend privat verwendet werden und nur gelegentlich zu Vorführzwecken eingesetzt werden (Ruppe, Kommentar UStG, 2. Auflage, § 12 Tz 137).

Bei ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmten Kraftfahrzeugen muss eine nachhaltige Tätigkeit vorliegen. Dazu gehören somit nicht Fahrzeuge, die zunächst im Unternehmen verwendet und nach einiger Zeit verkauft werden (s Ruppe, aaO).

Den Nachweis, dass das Kfz ausschließlich oder überwiegend Vorführzwecken diente, hat der Bw durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu erbringen.

Der Berufungssenat des UFS ist zum Ergebnis gelangt, dass ggstdl Kfz die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien eines Vorführwagens erfüllt.

Das Kfz wurde fast ausschließlich für Vorführzwecke verwendet. Es wurde so gut wie nicht privat oder zu sonstigen betrieblichen Zwecken verwendet.

Es handelt sich um kein Einzelstück, da von derselben und einer sehr ähnlichen Type einige Verkäufe - wenn auch 2007 und 2008 - nachgewiesen werden konnten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw auch in der Folge einige Fahrzeuge dieser Type verkaufen kann und will.

Das Kfz war zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt und dem Umlaufvermögen zugehörig. Der Zeitraum von ca 8 Monaten zwischen Datum der Erstzulassung und Datum der Veräußerung rechtfertigt bei dem ggstdl Fahrzeug der Luxusklasse die Qualifikation als Umlaufvermögen.

Es handelt sich daher um einen Vorführwagen iSd NOVAG. Es ist zwar die erstmalige Zulassung NOVA-pflichtig, gem § 3 Z 3 NOVAG handelt es sich aber um einen Vorgang in Bezug auf Vorführkraftfahrzeuge, der von der NOVA befreit ist. Die Befreiung erfolgt gem § 3 Z 3 NOVAG im Weg der Vergütung. Es besteht ein Vergütungsanspruch in gleicher Höhe. Mit der Widmung und Verwendung als Vorführkraftfahrzeug entstehen die Steuerschuld und gleichzeitig der Vergütungsanspruch in gleicher Höhe.

Der Vergütungsanspruch wurde durch die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 12/2008 vom Finanzamt zu Unrecht nicht anerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Vergütung
Vorführwagen
KFZ der Luxusklasse
Verweise

NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 29
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008 Rz 191

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at