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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 28.01.2009, FSRV/0097-L/07

Hinterziehung von Umsatzsteuer eines EDV-Dienstleisters.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SP, Vortragender und EDV-Dienstleister, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch Mag. Dietmar Sternbauer, Wirtschaftstreuhänder, 4600 Wels, Dr. Breitwieserstraße 16, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch ADir. Josef Lachner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2005 (erstes bis viertes Kalendervierteljahr 2005) iHv. insgesamt 1.901,66 € (01-03/05: 191,79 €; 04-06/05: 692,41 €; 07-09/05: 244,69 € und 10-12/05: 772,77 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate Jänner bis Dezember 2005 (erstes bis viertes Quartal 2005) sowie für die Monate Jänner bis Juni 2006 (erstes und zweites Quartal 2006) iHv. insgesamt 2.865,87 €, u. zw. Umsatzsteuer 01-12/2005: 1.901,66 € und 01-06/2006: 964,21 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Begründend wurde auf eine abgabenbehördliche Nachschau verwiesen, bei der festgestellt worden sei, dass für die angeführten Voranmeldungszeiträume weder Voranmeldungen eingereicht, noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet worden seien, sodass sich die genannten Verkürzungsbeträge ergäben. Der Beschuldigte sei seit mehreren Jahren unternehmerisch tätig und habe in der Vergangenheit Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig eingereicht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig entrichtet, woraus auf eine entsprechende Kenntnis der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. Termine geschlossen werden könne. Ein auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuern 2005 und 2006 gerichtetes Verhalten sei nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als (fristgerechte) Beschwerde iSd. § 150 ff FinStrG aufzufassende Eingabe des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. sei zum Zeitpunkt der abgabenrechtlichen Prüfung davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 und 2006 ohnehin bald abgegeben bzw. erstellt werden müssten bzw., dass eventuelle Differenzen ohnehin mit der Abgabe der Jahreserklärungen "saniert" werden würden. Er sei sich somit der Tatsache nicht bewusst gewesen, dass er durch die vorübergehende Nichtabgabe und Nichteinzahlung von Umsatzsteuervoranmeldungen möglicherweise ein Finanzvergehen begehe. Darüber hinaus mache der steuerpflichtige Umsatz des Bf. ohnehin nur einen geringen Anteil der Gesamtumsätze (neben USt-pflichtiger Tätigkeit als EDV-Dienstleister noch USt-befreite Vortragstätigkeit im Wifi), nämlich Gesamtumsatzsteuerschuld 2002: 483,49 €; 2003: 1.937,25 € und 2004: 950,71 €, aus, sodass der Bf. davon ausgegangen sei, dass die ohnehin geringen Beträge erst mit den entsprechenden Jahreserklärungen abgeführt werden könnten. Zusätzlich habe zum am Abgabenkonto ein Guthaben (aus der Einkommensteuerveranlagung 2004) iHv. 1.821,85 € bestanden und sei der Bf. davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuerzahlungen ohnehin in diesem Betrag Deckung finden würden. Darüber hinaus habe der Bf. im betreffenden Zeitraum eine Reihe von privaten Krisen (Trennung von Gattin und Kindern, wobei die Gattin bis dahin die Buchhaltung geführt und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen erledigt habe) zu bewältigen gehabt und sich in erster Linie auf seine Aufträge und auf seine Tätigkeit im Wifi konzentriert. Es werde daher ersucht, mangels Vorsatz, das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB ).

Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw. Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente beziehen (vgl. zB ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu Abs. 2 leg.cit., wonach unter den dort genannten Voraussetzungen abweichend von Abs. 1 das Kalendervierteljahr den Voranmeldungszeitraum bildet) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung der § 20 Abs. 1 und 2 und § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF. des BGBl. II 2002/462 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) entsprechende Steuerklärungen abzugeben hatte (vgl. auch § 119 BAO).

§ 33 Abs. 3 lit. a bis d FinStrG zufolge sind derartige Abgabenverkürzungen nach Abs. 1 und 2 bewirkt, wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a.) bzw. wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (lit. b) bzw. wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden (lit. c und d). Im Fall des lit. b ist die Abgabe regelmäßig bereits dann verkürzt (und damit auch das vorgenannte Finanzvergehen objektiv bereits vollendet), wenn die selbstberechnete Vorauszahlung (Zahllast) nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet wird.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG agiert derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (iSd. § 21 UStG 1994) zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils damit abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Es muss also sowohl die Pflichtverletzung als auch die Verkürzung zum jeweiligen Tatzeitpunkt vom (schuldformspezifischen) Stärkegrad des Wissens bzw. Wollens des Täters (Wissen um die Möglichkeit und ein Sichabfinden im Fall des Eventualvorsatzes bzw. Gewissheit und ein Sichabfinden im Fall der Wissentlichkeit) umfasst sein, um einen Vorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen zu können, wobei aber für die geforderte Einsicht in die Unrechtmäßigkeit der Vorgehensweise auch ein Begleitwissen bzw. ein bloß latentes Bewusstsein bereits ausreicht.

Bei der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommt es nicht darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer nicht oder nicht zur Gänze entrichten will; vielmehr genügt es, dass er - unter (zumindest bedingt) vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur Voranmeldungsabgabe gemäß § 21 UStG 1994 - weiß, dass infolgedessen eine fristgerechte Leistung der geschuldeten Vorauszahlung unterbleibt und er somit eine Umsatzsteuerverkürzung für gewiss hält (vgl. ).

Eine Strafbarkeit wegen (zumindest versuchter) Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 (iVm. § 13) FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen der Vorauszahlungen (§ 33 Abs. 2 lit. a), soweit der Betrag an Vorauszahlungsverkürzung in der verkürzten Jahresumsatzsteuer enthalten ist (vgl. zB , bzw. ).

Im Anlassfall stellt sich der, der in der Sache zu treffenden Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 FinStrG laut bisheriger Aktenlage (oa. StrNr., StNr. 12 und ABNr. 34) zu Grunde zu legende Sachverhalt wie folgt dar:

Der seit April 2000 unternehmerisch tätige, steuerlich vertretene und unter der StNr. 12 erfasste Bf. betreibt im genannten Finanzamtsbereich ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand EDV-Dienstleistungen sowie Vortragstätigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. führt als EDV-Dienstleister seit 04/2000 (auch) steuerpflichtige Umsätze (Voranmeldungszeitraum = Kalendervierteljahr) aus.

Für die, aufgrund der Selbstberechnung der Umsatzsteuer jeweils Zahllasten ergebenden Voranmeldungszeiträume 07-09/00, 01-03/01, 04-06/01, 01-03/02, 10-12/03, 01-03/03, 04-06/03, 07-09/03, 10-12/03 und 01-03/04 wurden jeweils fristgerecht (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) die entsprechenden Vorauszahlungen geleistet. Für die Zeiträume 04-06/00, 07-09/01, 10-12/01 und 07-09/02 (jeweils Gutschriften) wurden allesamt innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht (vgl. Buchungsabfrage zur angeführten StNr.).

Für 01-12/05 und 01-12/06 wurden vom Bf. bis zum (Beginn der abgabenbehördlichen Nachschau gemäß § 144 BAO, ABNr. 34) weder Voranmeldungen betreffend die Umsatzsteuer eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet.

Ab bis zum bestand am Abgabenkonto zur StNr. 12 (aus der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2004 bzw. der Verbuchung von Einkommensteuervorauszahlungen 01-06/06) ein Guthaben iHv. 1.847,14 € (Buchungsdatum: ) bzw. 2.302,14 € (Buchungstag: ; vgl. Buchungsabfragen).

Aufgrund der im Zuge der angeführten abgabenbehördlichen Nachschau vom Bf. vorgelegten Aufstellungen wurden die entsprechenden Zahllasten/Gutschriften wie folgt ermittelt und gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzt: 01-03/05: Vorauszahlung 191,79 €; 04-06/05: Vorauszahlung 692,41 €; 07-09/05: Vorauszahlung 244,69 €; 10-12/05: 772,77 €; 01-03/06: Vorauszahlung 560,37 €; 04-06/06: Vorauszahlung 403,84 €; 07-09/06: Gutschrift 702,54 €; 10-12/06: Vorauszahlung 590,95 € (vgl. Bescheide vom ).

Am wurden vom Bf. die Jahresteuererklärungen 2005 (Abberufung Quote: , Nachfrist: ) bzw. 2006 (jeweils Umsatz- und Einkommensteuer) beim genannten Finanzamt eingereicht.

Daraus ergibt sich hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen 01-12/05 (Zahllast insgesamt: 1.901,66 €) ein, vom Bf. auch gar nicht bestrittener objektiver Tatverdacht in Richtung eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Nicht trifft dies jedoch hinsichtlich der Vorauszahlungen bzw. Voranmeldungszeiträume 01-06/06 zu, da zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die entsprechenden Zahllasten (siehe oben) jeweils durch ein am Abgabenkonto bestehendes Guthaben (vgl. §§ 211 und 214 BAO) abgedeckt waren, sodass diesbezüglich schon ein objektiver Tatvorwurf einer Abgabenverkürzung bzw. -hinterziehung nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.

Zur subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist festzustellen, dass der bisher bekannt gewordene Sachverhalt darüber hinaus auch entsprechende Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Bf. einerseits (im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994) zumindest bedingt und andererseits im Hinblick auf die eingetretene Abgabenverkürzung (wissentlich) vorsätzlich gehandelt hat. So zeigt eine Auswertung der Buchungsabfragen bzw. eine Betrachtung des bisherigen steuerlichen Verhaltens, dass der immerhin schon seit Anfang 2000 eigenverantwortlich unternehmerisch tätige Beschuldigte von Anfang an (bis zumindest Mai 2004) nicht nur die sich aufgrund der Selbstberechnung ergebenden Zahllasten (Vorauszahlungen) durchwegs termingerecht entrichtet, sondern auch die, jeweils Gutschriften (Überschüsse) geltend machenden, Voranmeldungen allesamt innerhalb der Fristen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde eingereicht hat. Daraus kann aber, umsomehr als auch das Beschwerdevorbringen ("...., dachte daher, dass die Beträge der Umsatzsteuervoranmeldungen ohnehin eher gering seien und mit der Jahreserklärung abgeführt werden könnten...") in diese Richtung deutet, durchaus mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass ihm sowohl die grundlegende Systematik der Umsatzsteuer als eine vom Unternehmer vereinnahmte, je Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnende und zu den entsprechenden Terminen abzuführende bzw. zumindest der Abgabenbehörde bekannt zu gebende Abgabe als auch die sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Pflichten bzw. Termine in einem Ausmaß bekannt waren, die die Annahme eines (zumindest) bedingten Vorsatzes hinsichtlich Verletzung eben dieser Pflichten rechtfertigt. Da einem jahrelang unternehmerisch Tätigen und als solcher wirtschaftlich zweckmäßig Agierenden wohl auch eine hinreichende Kenntnis um die allgemeine Bedeutung von Zahlungs- bzw. Fälligkeitsterminen unterstellt werden kann, erschließt sich aus dem oben Festgestellten, dass dem Bf., der durch die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist widerrechtlich einen Zahlungsaufschub erwirkte, darüber hinaus auch die Auswirkungen einer Nichtentrichtung fälliger Abgaben beim Steuergläubiger hinreichend bewusst waren, sodass, indem offenbar dennoch wider besseren Wissens tatbildmäßig gehandelt wurde, auch ein Verdacht in Richtung Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht.

Da der Beschuldigte somit im Ergebnis verdächtig ist, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns im Ergebnis richtig erkannt zu haben bzw. sich den Vorwurf gefallen lassen muss, im (allgemeinen) Bewusstsein um das rechtliche Verbotensein seines Verhaltens agiert zu haben (vgl. ), vermag auch die Geltendmachung eines Irrtums über die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise (vgl. § 9 FinStrG) der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Ebenso bieten auch die offenbar eine Vernachlässigung der steuerlichen Obliegenheiten nach sich ziehenden, in der Beschwerde vorgebrachten, geänderten äußeren Umstände keinen Ansatzpunkt für einen Mangel an schuldspezifischen Verhalten (vgl. § 7 Abs. 1 FinStrG).

Von einem Tatverdacht in Richtung einer versuchten Hinterziehung des entsprechenden Jahresumsatzsteuerbetrages 2005 kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, als die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Vorauszahlungen noch vor der Einreichung der zutreffenden Jahresteuererklärung erfolgte und in der Handlungsweise des Bf. somit noch keine Ausführungsnähe iSd. §§ 13 Abs. 2 und 33 Abs. 1 FinStrG erkennbar ist bzw. ein allfälliger auf die Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichteter Tatplan keine Aussicht auf Erfolg versprochen hätte.

Ob der Bf. tatsächlich die ihm in modifizierter Form zur Last zu legende Tat tatsächlich auch begangen hat oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde nach den Grundsätzen der §§ 80 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, seinen Rechtstandpunkt zu vertreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at