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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2009, RV/2407-W/07

Verspätete Erklärungsvorlage bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes


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Miterledigte GZ:
RV/2408-W/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2407-W/07-RS1
Da zur Bewirkung einer Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 1 Z 2 NeuFöG die Vorlage des amtlichen Vordruckes (NeuFö 3) nach Maßgabe des § 4 NeuFöG materielle Voraussetzung ist, kann durch eine Nachreichung des amtlichen Vordruckes im Berufungsverfahren die bereits entstandene Steuerschuld, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wie § 4 Abs. 4 NeuFöG , nicht mehr beseitigt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des AZ, vertreten durch X, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom haben die Ehegatten Herr A.Z. und Frau E.Z. ihrem Sohn, Herrn A.Z. , ihren landwirtschaftlichen Betrieb in XY, übergeben.

Laut Punkt drittens des Vertrages hat der Übernehmer ein lebenslanges und unentgeltliches, bei Ableben eines der Übergeber für den Überlebenden uneingeschränkt fortbestehendes Ausgedinge zu leisten.

Laut Punkt sechstens des Vertrages ist der Übernehmer bereits mit in den physischen Besitz und Genuss des Vertragsobjektes getreten.

Mit den spruchgegenständlichen Bescheiden wurde hinsichtlich des genannten Rechtsvorganges sowohl für den Erwerb vom Vater als auch für den Erwerb von der Mutter Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Eingewendet wird, vorgenannter Übergabsvertrag sei am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Anzeige gebracht worden. Gleichzeitig sei an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auch eine Kopie des gegenständlichen Übergabsvertrages sowie das Original NeuFöG-Formular (Erklärung der Betriebsübertragung §5a iVm §4 Neugründungs- Förderungsgesetz) gesendet worden, da der Übernehmer Neugründer im Sinne dieser Bestimmung sei. Es sei jedoch in vorliegendem Bescheid die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt worden. Laut Rücksprache mit dem Finanzamt sei das Formular nicht beigelegen und werde nunmehr ein Duplikat übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidungen, je vom , wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte in seiner Begründung fest, dass ab die Wirkungen des §5a Abs.2 Z2 NeuFöG nur dann eintreten würden, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) bereits im Vorhinein vorlege. Die Vorlage der Erklärung stelle eine materielle Vorraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung des §5a Abs.2 Z2 NeuFöG sei die Vorlage der Erklärung daher innerhalb der Anzeigefrist erforderlich.

Im gegenständlichen Fall sei weder aus dem Vertrag erkennbar, dass eine Begünstigung nach NeuFöG beantragt werde, noch sei das Formular NeuFö 3 dem Vertrag beigelegt worden.

Die materielle Voraussetzung für die Begünstigung des §5a Abs.2 Z2 NeuFöG liege daher nicht vor. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sei daher berechtigt und richtig erfolgt.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wird entgegengehalten, dass mit Begleitbrief vom der gegenständliche Übergabsvertrag beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien zur Anzeige gebracht worden und als Beilagen sowohl eine Kopie des gegenständlichen Übergabsvertrages als auch das NeuFö 3 Formular im Original übermittelt worden sei. Eine Kopie des Begleitschreibens wurde als Beilage./A dem Vorlageantrag angeschlossen.

Weiters wird eingewendet, dass die zuständige Behörde, die Bezirksbauernkammer K, die Bestätigung NeuFö 3 bereits am , also vor Unterfertigung des gegenständlichen Übergabsvertrages vom , ausgestellt habe. Der Übernehmer, Herr A.Z., habe die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) dem Parteienvertreter bereits vor Unterfertigung des gegenständlichen Übergabsvertrages vorgelegt. Im Zeitpunkt der Durchführung sei dem Parteienvertreter daher das NeuFö 3 -Formular bereits vorgelegen und sei dieses dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern im Original übermittelt worden. Die materielle Voraussetzung für den Anspruch der Begünstigung sei daher zeitgerecht vorgelegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §1 Abs.1 Z1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Nun enthält das Neugründungs-Förderungsgesetz Bestimmungen, wonach und inwieweit z.B. die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des §5a Abs.1 NeuFöG in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird.

§4 des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFöG) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/111 lautet:

"Die Wirkungen nach §1 treten unter den Voraussetzungen der Abs.1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach §1 Z1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach §2,

2. der Kalendermonat nach §3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach §1 Z1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach §1 Z7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs.1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs.1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ........."

§4 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum NeuFöG (BGBl II 483/2002) lautet:

"Erklärung der Übertragung

§4. (1) Ab treten die Wirkungen des §1 Z1 und Z3 bis 5 sowie des §5a Abs.2 Z2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt. .........

(4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. ........."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () treten die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - ein und weiters sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Die Wirkungen des NeuFöG können daher nur eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Formular NeuFö 3 zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird (vgl. zB , , RV/3346-W/08).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht (Fellner11, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rzln. 74a und 108 zu §1, mit umfangreichen Judikaturhinweisen).

In gegenständlichem Fall ist festzustellen, dass das Verpflichtungsgeschäft jedenfalls gültig zu Stande gekommen ist. Laut Punkt 6. des Vertrages ist der Übernehmer bereits am in den faktischen Besitz und Genuss des Vertragsobjektes getreten, konnte also sogar bereits darüber verfügen. Er vertritt bereits seit diesem Zeitpunkt Gefahr und Zufall, sowie sämtliche zur Vorschreibung gelangenden Besitz- und Realsteuern, Gebühren und Abgaben samt Zuschlägen. Ebenso die Pflicht zur Erhaltung der Baulichkeiten. Die zugunsten der Übergeber bedungenen Rechte beginnen gleichfalls mit diesem Tage. Von der Verwirklichung des Erwerbsvorganges zu trennen ist die Frage des Entstehens der Steuerschuld. Im Bereich des GrEStG 1987 entsteht diese grundsätzlich mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges (§8 Abs1 GrEStG), es sei denn, die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges ist vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig (§8 Abs2 GrEStG).

Die Grunderwerbsteuerschuld ist somit in gegenständlichem Fall bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages, also am , entstanden.

Der Bw wendet nun ein, entgegen der Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz habe er das Formular NeuFö3 gleichzeitig mit einer Kopie des Übergabsvertrages am an das Finanzamt übermittelt.

Offensichtlich ist dieses Formular jedoch im Gegensatz zu der Kopie des Übergabsvertrages nicht beim Finanzamt eingelangt. Aus dem Bemessungsakt ist keinerlei diesbezüglicher Vermerk ersichtlich. Aktenkundig ist lediglich die Nachreichung eines Duplikates gemeinsam mit der Berufung am . Diese Vorlage ist jedenfalls verspätet.

Die Wirkungen des NeuFöG können jedoch nur eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Original des amtlichen Vordrucks zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird (siehe , vom , RV/0824-I/07, vom , RV/0847-L/05 und vom , RV/1707-W/08).

Grundsätzlich hätte das Formular also bereits spätestens am dem Finanzamt vorgelegt werden müssen (Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld), was auch durchaus möglich gewesen wäre, da das Formular bereits am sowohl vom Übernehmer als auch von der Bezirksbauernkammer Krems unterschrieben worden ist.

Es kann der Rechtsansicht des Finanzamtes daher nicht entgegen getreten werden, dass die Vorlage des Formulars NeuFö 3 zu spät erfolgt ist. Selbst die Nachreichung der ordnungsgemäßen und vollständigen Vorlage der Erklärung NeuFö3 kann den materiellen Mangel einer nicht rechtzeitigen Vorlage nicht mehr sanieren ( GZ RV/0240-I/05, , GZ RV/0847-L/05, , RV/0175-L/06).

Da somit die begünstigenden Rechtswirkungen des NeuFöG nicht eintreten konnten, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at