Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.06.2011, RV/1717-W/11

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unterlassung der Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) brachte am eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 ein, in der er den Alleinverdienerabsetzbetrag, sonst aber keine weiteren Begünstigungen beantragte. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 in der Höhe von € -1.549,40 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO und führte dazu begründend aus, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2009 die Kinderfreibeträge für die drei Kinder L, M und D, für die die Ehegattin des Bw. die Familienbeihilfe beziehe, nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2009 ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, dass ihm bekannt sei, dass in zahlreichen genau gleich gelagerten Fällen die Geltendmachung des Kinderfreibetrages für das Jahr 2009 im Nachhinein (nach Abgabe der Erklärung und nach abgelaufener Berufungsfrist des daraufhin ausgestellten Einkommensteuerbescheides) gewährt worden sei. Der Bw. sehe daher die Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2009 als grobe Ungleichbehandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens eröffnet somit die Möglichkeit, bisher unbekannten aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

Im gegenständlichen Fall vermeint der Berufungswerber offensichtlich, dass ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel) gegeben sei. Tatsächlich hat er seinen Antrag aber gar nicht auf neue Tatsachen bzw. Beweismittel gestützt, sondern sein Begehren lediglich damit begründet, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer 2009 die Kinderfreibeträge für seine drei Kinder nicht berücksichtigt worden seien. Der Bw. hat es nämlich verabsäumt, die Kinderfreibeträge für seine Kinder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2009 zu beantragen.

Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst nachträglich möglich wurde (nova reperta); das gleiche gilt für Beweismittel im Sinn der Gesetzesstelle.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO führt, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangehenden Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es gilt dabei ganz allgemein, dass eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber wegen Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen hat und sich - wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht auf den Wiederaufnahmegrund des Absatz 1 lit. b berufen kann ().

Im berufungsgegenständlichen Fall waren dem Bw. die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel (Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge für das Jahr 2009) bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt. Der Bw. hatte die Möglichkeit, die Kinderfreibeträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2009 geltend zu machen. Den Umstand, dass die Geltendmachung der Kinderabsetzbeträge im Veranlagungsverfahren verabsäumt wurde, hätte der Bw. im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 einwenden können bzw. müssen. Der Bw. ließ jedoch die einmonatige Berufungsfrist nach Zustellung des Bescheides ungenützt verstreichen, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Für das Nachholen bzw. Sanieren einer versäumten Berufung durch eine beantragte Wiederaufnahme gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, da das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck verfolgt, allfällige Versäumnisse einer Partei zu sanieren, sondern die Möglichkeit bieten soll, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen ().

Daran vermag auch der Einwand des Bw., wonach in zahlreichen gleich gelagerten Fällen die Geltendmachung der Kinderfreibeträge im Nachhinein berücksichtigt worden sei, nichts ändern. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet in Vollziehung der Gesetze, welche für den berufungsgegenständlichen Fall keinen Wiederaufnahmegrund vorsehen.

Die Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde, war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
Wiederaufnahmegrund
Kinderabsetzbetrag
Versäumnis

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