Matratze, Lattenrost, Kopfpolster und Bettgestell keine außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0035-S/13-RS1 | hier Matratze, Lattenrost, Kopfpolster und Bettgestell |
Folgerechtssätze | |
RV/0035-S/13-RS1 | wie RV/0088-F/05-RS1 Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (vgl. ). Im Zusammenhang mit Mehraufwendungen für die behindertengerechte Einrichtung oder Ausgestaltung einer Wohnung kann von der Schaffung eines Gegenwerts dann nicht gesprochen werden, wenn realistischerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Mehraufwendungen bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden und somit verlorener Aufwand vorliegt (vgl. ). Bei Mehraufwendungen für die Vergrößerung und Nutzbarmachung von Bad und WC für Rollstuhlfahrer, für Behinderteneinrichtungsgegenstände in Bad und WC sowie eine Behindertenrampe ist dies der Fall, handelt es sich dabei doch um solche, die durch die speziellen Bedürfnisse eines Behinderten bedingt sind. Hingegen wird durch die Aufwendungen für einen allen Bewohnern zugänglichen Personenlift in einer mehrstöckigen Wohnanlage, barrierefreie (schwellenlose) Böden, Niederschwellen bei den Fenstertüren, elektrische Antriebe von Markise und Jalousien und handelsübliche Matratzen mit elektrisch verstellbaren Lattenrosten eine bloße Vermögensumschichtung bewirkt, die einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung entgegensteht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Bw, Anschrift, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen die Verweigerung der steuerlichen Anerkennung der Ausgaben für ein Bettsystem als außergewöhnliche Belastung, obwohl gesundheitliche Beeinträchtigungen nachgewiesen wurden. Dabei handelt es sich laut Bescheid des Bundessozialamtes vom um einen Grad der Behinderung von 40%, der mit folgenden Problemen zusammenhängt:
1. Wiederkehrende halbseitige Kopfschmerzen mit vegetativen Begleitsymptomen, Cluster Kopfschmerz (Pos.Nr. ; 30%).
2. Schmerzhaftes, degeneratives Wirbelsäulenleiden der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers sowie Abnützungserscheinungen; cerviacle und lumbale Dorsalgien (Pos.Nr. ; 30%).
3. Knorpelschaden des rechten Knies, Zustand nach Meniscusverletzung, operativ behandelt; Chondropathia Gr. II und III, Ruptura meniscus lateralis gen dext (Pos.Nr. ; 10%).
4. Pollenallergie (Pos.Nr. ; 10%).
Die Berufungswerberin brachte vor, sie benötige aus medizinischen Gründen eine spezielle Matratze und sei der Meinung, die Kosten stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung. Sie machte Zahlungen von insgesamt EUR 2.811,00 geltend, die sich laut Rechnung wie folgt aufgliedern:
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung im Einkommensteuerbescheid vom mit der Begründung, die Ausgaben zählten nicht zu den unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel. Die Berufungswerber bekämpfte dies mit Berufung vom und wiederholte ihr Vorbringen. Zusätzlich legte sie einen orthopädischen Befundbericht vom vor, in dem unter Punkt "Therapie" die Verordnung von Physiotherapie (PH30, MP, US, TM sowie Unterwassertherapie) bestätigt wurde. Die Verordnung des hier zu Diskussion stehenden Bettsystems findet sich darin nicht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus, als nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung könnten nur die ärztlichen Kosten und Medikamente anerkannt werden, nicht jedoch Ausgaben für Matratze, Lattenrost und Bettgestell. Die Berufungswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und wiederholte ihre Argumente neuerlich.
Der Unabhängige Finanzsenat wies sie darauf hin, dass handelsübliche Schlafsysteme wie insbesondere Bettgestelle, Lattenroste, Kopfpolster und Matratzen die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigend) deshalb nicht erfüllen, weil sie auch von nichtbehinderten Personen benützt werden und nicht über eine - wenngleich hochwertige - Standardausstattung hinausgehen. Diese würden auch an die Spezialbedürfnisse gesunder Menschen angepasst und seien nicht nur im Hinblick auf eine Behinderung bzw. Erkrankung erforderlich, sondern sollten generell das Wohlbefinden im Schlaf verbessern. Solche Schlafsysteme würden zwar möglicherweise von Ärzten empfohlen, von diesen aber nicht verordnet. Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete die Berufungswerberin trotz schriftlicher Aufforderung vom unter Setzung einer achtwöchigen Frist bis heute.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die Berücksichtigung der Kosten für Matratze, Lattenrost, Kopfpolster und Bettgestellt in Höhe von EUR 2.811,00 als außergewöhnliche Belastung.
Dazu wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt ():
"§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)."
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 9/1998 lautet auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
(...)
- Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst ... pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988 Tz 3, und das Erkenntnis ). Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. z.B. Erkenntnis ).
...
Auch in Bezug auf die zwei Sets an Matratzen und die Motor-Lattenroste hat die belangte Behörde außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung nicht anerkannt, es lägen keine behindertenspezifischen Vorrichtungen vor; die belangte Behörde spricht von handelsüblichen Schlafsystemen, die von nicht behinderten Personen gleichermaßen genutzt würden. Somit hat sie auch für diese Aufwendungen die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht anerkannt. Dass der belangten Behörde hinsichtlich dieser Aufwendungen ein Rechtsirrtum vorzuwerfen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weil er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erläutert, in welcher Weise die in Rede stehenden Sets über eine Standardausstattung hinausgehen und warum sie sich im Hinblick auf die Behinderung als erforderlich erweisen. ...
Das bedeutet für den konkreten Fall:
Die Berufungswerberin brachte zwar wiederholt vor, sie benötige aus medizinischen Gründen eine spezielle Matratze. Auf den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats, dass handelsübliche Schlafsysteme auch von nichtbehinderten Personen benützt werden und solche Schlafsysteme möglicherweise von Ärzten empfohlen, nicht aber verordnet werden (siehe auch -F/05; , RV/0279-F/09; , RV/0758-G/10), reagierte die Berufungswerberin nicht. Sie widersprach dem weder, noch brachte sie eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit der Investition bei.
Da die Berufungswerberin damit im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorbrachte, in welcher Weise das in Rede stehende Set über eine Standardausstattung hinausgeht und warum es sich im Hinblick auf die Behinderung als erforderlich erweist, deckt sich der Sachverhalt mit dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen (). Damit liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht vor und die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -F/05 -F/09 -G/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at