Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.10.2010, RV/0918-W/10

Liegt Heimerziehung vor, wenn die öffentliche Hand (nur) so gut wie ausschließlich alle Kosten der Unterbringung trägt?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0918-W/10-RS1
Heimerziehung bzw. Anstaltspflege liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand so gut wie ausschließlich alle Kosten der Unterbringung trägt. Trägt der Bw. mit einem Teilbetrag seines Pflegegeldes zu den Unter­bringungskosten bei, ist dies ohne Bedeutung, wenn es sich hierbei um eine Geldleistung handelt, der keiner­lei wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1973, stellte im April 2009 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre.

Der Bw. ist zu 50 % behindert und voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig (Gutachten vom ).

Er wurde von 1993 bis Oktober 2008 in der Wohneinrichtung C. betreut. Seit Oktober 2008 wohnt er in D. in einer Einrichtung der Lebenshilfe Niederösterreich. Mit diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Abmeldung vom elterlichen Wohnsitz in E..

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ab.

Der Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung ein und begründete diese wie folgt:

"Ich beziehe Pflegegeld der Pflegestufe eins. Aufgrund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung bin ich voraussichtlich dauernd außerstande, mir selbst den Unterhalt zu verschaffen. Seit April 2008 lebe ich in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft der Lebenshilfe. Laut Vertrag der Lebenshilfe mit dem Land NÖ umfasst das Leistungsangebot die Finanzierung des Wohnplatzes, der Verpflegung und des Grundbedarfs an Hygiene- und Pflegeartikeln.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass mir der Bezug der Familienbeihilfe mit der Begründung verwehrt wird, dass meine sämtlichen Lebenshaltungskosten ohnedies aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten werden. Das trifft nicht zu! Für erforderliche Anschaffungen an Bekleidung, Hilfsmitteln und für persönliche Bedürfnisse bzw. die Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten wie Ausflügen, Besuch von Veranstaltungen und Urlauben, sowie Besuchen bei Angehörigen muss ich aus eigenen Mitteln aufkommen. Mangels eines eigenen Einkommens fehlen mir diese Mittel und ist mir die Teilhabe an gemeinschaftlicher Freizeitgestaltung versagt. Da die oben angeführten Leistungen von der Sozialhilfe nicht erfasst sind, ist der Lebensunterhalt durch die Unterbringung in der teilbetreuten Einrichtung der Lebenshilfe nicht vollends sichergestellt.

Es handelt sich dabei um jene Leistungen, deretwegen die erhöhte Familienbeihilfe seitens des Sozialhilfeträgers nicht als Kostenbeitrag des Hilfeempfängers herangezogen werden darf.

Der VwGH hielt im Einklang mit dem VfGH (VfSlg 15281) in seiner Entscheidung vom (2003/10/0090) zum NÖ SHG fest, dass die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der erhöhten Familienbeihilfe in den Einkommensbegriff davon abhängt, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Maßnahme vollends gesichert ist, wobei im Hinblick auf den Zweck der erhöhten Familienbeihilfe unter dem Begriff des Lebensunterhaltes auch jene besonderen Bedürfnisse zu verstehen seien, die aus der Behinderung folgen und im Verhältnis zu den Kosten der Lebensführung nicht behinderter Personen einen finanziellen Mehraufwand auslösen.

Für Personen, die erhöhte Familienbeihilfe erhalten und auf Kosten der Sozialhilfe in einer Einrichtung leben, ist somit festgestellt, dass die durch die Sozialhilfe gewährten Leistungen den Lebensunterhalt nicht vollständig sicherstellen. Sie müssen aus der ihnen gewährten Familienbeihilfe keinen Kostenbeitrag leisten, weil sie die Familienbeihilfe bzw. den Erhöhungsbetrag für Leistungen aufwenden müssen, die von der Sozialhilfe nicht gedeckt, jedoch für die Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlich sind (zB Bekleidung).

Meiner Ansicht nach widerspricht es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dass für Personen, die erhöhte Familienbeihilfe bereits erhalten, Lebensunterhalt anders definiert wird. Indem die belangte Behörde in ihrer Begründung auf § 6 Abs. 5 FLAG verweist, bzw. die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Stand Februar 2009, 06.02. auf die jüngere Judikatur des VwGH hinweisen, wonach kein Anspruch auf Familienbeihilfe in Fällen gegeben sei, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in einer Anstalt oder in einem Heim durch die öffentliche Hand sicher gestellt ist, gehen sie von der irrigen Annahme aus, dass die Sozialhilfe den Unterhalt tatsächlich zur Gänze sicherstellt, was jedoch, wie aus den oben zitierten Entscheidungen zu entnehmen, nicht der Fall ist, da Unterhaltsleistungen verbleiben, für die die Sozialhilfe im Rahmen der Heimunterbringung oder, wie in diesem Fall, des teilbetreuten Wohnens, nicht aufkommt."

Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K. vom ist weiters ersichtlich, dass der Bw. seit Einführung des Landespflegegeldes mit laufend ein Pflegegeld der Stufe 1 bezieht. Durch die Betreuung in einer Einrichtung gebühren ihm davon 20% der Stufe 3 (aktuell € 88,58). Der Rest wird direkt an die Behindertenhilfe angewiesen (derzeit € 5,62).

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 5 (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XV GP - ) führen hierzu aus:

"Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in Bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten."

Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie

"wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden".

Feststehender Sachverhalt

Der Bw. war nie berufstätig und ist nicht besachwaltet. Er wohnt in einer sozialen Einrichtung. Er bezieht seit laufend Pflegegeld der Stufe 1. Hiervon wird ein Teilbetrag von € 5,62 monatlich an die Behindertenhilfe angewiesen. Die Finanzierung des Wohnplatzes erfolgt ausschließlich über die Sozialabteilung des Landes Niederösterreich.

Rechtliche Würdigung

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. zB ; , 2001/15/0216). Wird daher von der behinderten Person Pflegegeld bezogen und wendet sie dieses Pflegegeld oder einen Teil davon zur (teilweisen) Deckung der Unterbringungskosten auf, befindet sie sich nicht zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Anstaltspflege bzw. in Heimerziehung. Anstaltspflege iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 liegt jedoch nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund des Anspruches auf das Pflegegeld - beigetragen wird (sh. ).

In mehreren Erkenntnissen hat es der VwGH als entscheidend angesehen, ob mit dem den damaligen Beschwerdeführern zustehenden Pflegegeld die Unterbringungskosten (teilweise) abgedeckt werden (; , 2001/15/0076; , 99/14/0320). Unter diesem Aspekt kann es nicht als relevant beurteilt werden, wenn der Bw. einen (offenbar geringfügigen) Teil seiner Lebenshaltungskosten aus Eigenem trägt. Solange also der Bw. nichts zu seinen Unterbringungskosten beiträgt, befindet er sich in Anstaltspflege nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bzw. in Heimerziehung nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967, was dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegensteht.

Nun werden im Berufungsfall jedoch nicht sämtliche Kosten durch die öffentliche Hand getragen, da der Bw. mit einem Teilbetrag seines Pflegegeldes von monatlich € 5,62 zu den Unterbringungskosten beiträgt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Geldleistung, der keinerlei wirtschaftliches Gewicht zukommt, beträgt sie doch unter 2% des Gesamtbetrages von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, der dem Bw. potentiell zustünde.

Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, dass ein Beihilfenanspruch auch dann nicht gegeben ist, wenn die öffentliche Hand wie im Berufungsfall so gut wie ausschließlich alle Kosten der Unterbringung trägt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung
Abweichend (bei fast gleichem Sachverhalt) RV/0767-G/09 vom
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at