Keine Pfändungsgebühr bei einer für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung objektiv ungeeigneten Vollstreckungshandlung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (kurz Bw.) Familienbeihilfe (36.041,32 €) und Kinderabsetzbeträge (13.078,98 €) für den Zeitraum Mai 2000 bis September 2005 zurück, weil diese Familienleistungen im Hinblick auf den ständigen Aufenthalt der Bw. und ihrer Familie in der Schweiz zu Unrecht bezogen worden waren. In der Folge wurden von dieser Abgabenforderung Stundungszinsen (773,35 € laut Bescheid vom ) und erste Säumniszuschläge (982,41 € laut Sammelbescheid vom ) festgesetzt.
Zur Hereinbringung dieser Abgabenschuld der Bw. von insgesamt 50.876,06 € laut vollstreckbarem Rückstandsausweis vom unternahm das Finanzamt am den Versuch einer Pfändung an der Adresse X., Y-Weg 32, wo die Bw. polizeilich gemeldet ist.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt der Bw. für die Amtshandlung vom die Entrichtung einer Pfändungsgebühr von 508,76 € (1% von 50.876,06 €) mit der Begründung vor, dass die Bw. gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom machte die Bw. geltend, dass das Vollstreckungsverfahren "verfrüht" sei, weil über den eingangs angeführten Rückforderungsanspruch des Finanzamtes noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Außerdem sei es zu keiner Vollstreckungshandlung gekommen. Weiters führte die Bw. aus, sie sollte nicht dafür "bestraft" werden, dass sie während ihres Karenzurlaubes als Lehrerin im Ausland einer "Zusatzbeschäftigung" nachgehe, sodass im Inland ein "sonst arbeitsloser Junglehrer" eingestellt werden könne.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom keine Folge. Die nach § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu entrichtende Pfändungsgebühr sei eine reine Amtshandlungsgebühr, die im Hinblick auf die der Abgabenbehörde erwachsenden Kosten der Pfändung erhoben werde. Die Pfändungsgebühr sei ungeachtet dessen zu entrichten, dass die Amtshandlung vom erfolglos verlaufen sei, weil die Bw. in der Wohnung in X., Y-Weg 32, nicht angetroffen worden sei. Der Einwand, über den Rückforderungsanspruch betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden, sei nicht berechtigt, weil gemäß § 254 BAO allein durch die Einbringung eines Rechtsmittels der Vollstreckungsvollzug nicht aufgehalten werde. Ein Rechtsmittel habe nämlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit bzw. Vollstreckbarkeit der betreffenden Abgabenzahlungsschuld. Im Übrigen sei über den Rückforderungsanspruch mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom entschieden worden. Da die in Vollstreckung gezogenen Abgabenbeträge nicht innerhalb der (mit Bescheid vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gesetzten) Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 BAO bis entrichtet worden seien, könnten auch keine Einwendungen gemäß § 13 AbgEO gegen die Durchführung der Vollstreckung erhoben werden. Somit sei die Pfändungsgebühr rechtmäßig vorgeschrieben worden.
Im Vorlageantrag vom führte die Bw. lediglich aus, dass "die Flut von Nebenbescheiden nach den harten Zwangsmaßnahmen der BAO überflüssige Verwaltungsarbeit und unnötige Einschüchterung" sei, solange in der Hauptsache keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei. Weiters habe die Bw. am eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Anmerkung: diese Beschwerde, die sich gegen die eingangs angeführten Nebengebührenvorschreibungen richtete, wurde mit Erkenntnis vom , Zlen. 2008/15/0202, 0203, abgewiesen).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragrafen sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Mit dem Einwand, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Exekutionsmaßnahme sei "verfrüht", weil "in der Hauptsache" noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, soll offenbar der Eintritt der Vollstreckbarkeit in Abrede gestellt werden (§ 13 Abs. 1 AbgEO). Wie sich dazu aus den Akten ergibt, hat die Bw. am einen Antrag auf Entscheidung über die mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesene Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom gestellt. Diesen Vorlageantrag hat das Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid am erhobene Berufung wurde beim Unabhängigen Finanzsenat zur Geschäftszahl RV/0384-I/08 protokolliert und noch nicht erledigt. Der Vorlageantrag vom , über dessen Rechtzeitigkeit die Abgabenbehörde zweiter Instanz noch nicht entschieden hat, machte aber den Vollstreckungsversuch des Finanzamtes vom keinesfalls unzulässig, weil durch die Einbringung dieses Vorlageantrages die Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides vom (in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom ) nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung des Rückforderungsbetrages nicht aufgehalten wurde (§ 254 BAO). Im Übrigen wurde bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt, dass die Nachfrist bis laut Bescheid vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zum Zeitpunkt der Amtshandlung vom ungenutzt verstrichen war, sodass auch aus diesem Blickwinkel keine Vollstreckungshemmung nach § 230 Abs. 3 BAO vorlag. Die Vollstreckbarkeit der Abgabenschulden war somit gegeben.
Zum weiteren Berufungseinwand, das Vollstreckungsorgan habe keine Vollstreckungshandlung durchgeführt, ist festzustellen, dass die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr ist, die deshalb erhoben wird, weil der Abgabenbehörde bei der Pfändung Kosten entstehen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz 5). Demnach ist die Pfändungsgebühr grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, weil etwa kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (vgl. ; ).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Vielmehr ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Blieb etwa eine versuchte Fahrnisexekution deshalb erfolglos, weil der Vollstreckungsbeamte in der Anschrift des Abgabenschuldners irrte, so dürfen Kosten nicht zur Vorschreibung gelangen (vgl. , 0013; ; ; ).
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass das Amt der Tiroler Landesregierung der Bw. zur Betreuung ihrer in den Jahren 1987, 1988, 1990 und 1993 geborenen Kinder einen nach der Aktenlage noch immer aufrechten Karenzurlaub gemäß § 58 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 gewährt hat. Aktenkundig ist weiters, dass die Bw. mit ihrer Familie seit dem Jahr 1993 den ständigen Aufenthalt in der Schweiz hat, wo die Kinder die Schule besuch(t)en, der britische Ehegatte der Bw. als Pilot tätig war bzw. ist und auch die Bw. einer "Zusatzbeschäftigung" nachging. Zwar ist die Bw. seit ihrer Kindheit in X., Y-Weg 32, polizeilich gemeldet, doch handelt es sich bei dieser Anschrift um die Wohnung der Eltern der Bw. Für die Annahme, dass sich die Bw. seit dem Wegzug in die Schweiz auch regelmäßig in der inländischen Wohnung ihrer Eltern (die Mutter ist im Jahr 2002 verstorben) aufgehalten habe und sich dort durch Exekution verwertbares Vermögen der Bw. befunden habe, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr legt der gesamte Akteninhalt den Schluss nahe, dass die ständig abwesende Bw. die inländische Wohnung allenfalls als Besucherin fallweise genutzt hat. Soweit für die Bw. bestimmte Schriftstücke der Abgabenbehörde mit Zustellnachweis an ihre inländische Adresse versendet wurden, wurde die Übernahme dieser Postsendungen jeweils vom Vater der Bw. bestätigt, der offenbar auch deren Weiterleitung in die Schweiz besorgt bzw. Eingaben an das Finanzamt im Namen der Bw. verfasst hat.
Der ständige Aufenthalt der Bw. und ihrer Familie in der Schweiz wurde nicht nur den für die Abgabenfestsetzung zuständigen Organen, sondern auch der für die zwangsweise Einbringung des Rückforderungsbetrages zuständigen Abteilung des Finanzamtes (Abgabensicherung Team x) bekannt. Dies ergibt sich aus zahlreichen Eingaben der Bw. an die Abgabensicherung, welche zum Teil an die Vollstreckungsorgane K.S., W.H. und G.S. persönlich gerichtet wurden. Insbesondere hatte das zuständige Abgabensicherungsteam seit Jänner 2006 auch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom , welches die damalige Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach eingehender Prüfung des für die Rückforderung der Familienleistungen maßgeblichen Sachverhaltes an die Volksanwaltschaft gerichtet hatte. Auch hieraus ergab sich klar, dass sich die Bw. mit ihrer Familie seit vielen Jahren ständig in der Schweiz aufhält und in der elterlichen Wohnung in X., Y-Weg 32, nur noch polizeilich gemeldet ist. Dies reicht aber für die Annahme einer Wohnung nicht aus (vgl. ; 09/10/0112; ; ).
Unter diesen Umständen kann der am unternommene Vollstreckungsversuch nicht als eine für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung objektiv geeignete Vollstreckungshandlung angesehen werden. Weiters hat die Bw. in ihrer Eingabe vom an den Vollstreckungsbeamten K.S. behauptet, ihr einziges Vermögen seien "die 4 braven Kinder". Auch dieses Vorbringen in Verbindung mit den vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen vom und deutet auf die Durchführung einer von vornherein als objektiv ungeeignet anzusehenden Vollstreckungshandlung hin.
Da aus den dargelegten Gründen keine geeignete Exekutionsmaßnahme vorlag, war ein Anspruch auf die Pfändungsgebühr nicht gegeben (vgl. ; ). Somit war der Berufung stattzugeben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändungsgebühr ungeeignete Vollstreckungshandlung zweckentsprechende Rechtsverfolgung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at