Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.08.2012, RV/0324-W/10

Arbeitszimmer eines Vortragenden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Aufsichtsratsgelder, Vortragshonorare), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus einer Beteiligung).

Er machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 unter anderem anteilige Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (Miete und Betriebskosten in Höhe von 3.014,44 €) geltend, die er im Verhältnis der Bruttoeinnahmen (Einnahmen aus selbständiger Arbeit: 1.629,99 €, 1,45 %; Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 110.773,50 €, 98,55 %) bei der Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte.

Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.629,99 € setzen sich aus Aufsichtsratsgeldern in Höhe von 200,00 € und Vortragshonoraren in Höhe von 1.429,99 € zusammen.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit der Begründung, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers, nicht anerkannt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhob der Berufungswerber Berufung, in welcher er Folgendes ausführte:

Auf Grund eines Excel Fehlers bei der Zuweisung der Kosten für das Arbeitszimmer seien diese fälschlicherweise teilweise als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung 2007 ausgewiesen worden. Die Kosten des Arbeitszimmers beträfen richtigerweise lediglich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Es werde um diesem Antrag entsprechende Veranlagung ersucht.

In der Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Berufungsbegehren mit folgender Begründung nicht entsprochen:

"Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei der Tätigkeit als Vortragender (Universitätsprofessor/ Lehrender) bestimmt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits)Komponente das Berufsbild entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. Ihre beantragten Kosten für das Arbeitszimmer konnten daher steuerlich nicht in Ansatz gebracht werden."

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), in welchem er Folgendes ausführte:

Bei seinen Tätigkeiten sei genau das Gegenteil der Fall. Die Tätigkeiten innerhalb des Arbeitszimmers seien für das Berufsbild der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Seine Tätigkeit könne mit der eines Universitätsprofessors oder Lehrenden in keinster Weise verglichen werden. Er halte im In- und Ausland Strategie-Workshops, Spezialvorträge und verfasse umfassende Analysen zu Investmentprodukten. Seine Kunden vertrauten hierbei auf seine langjährige Erfahrung bei renommierten Investmentfirmen und international tätigen Unternehmensberatungen (zB M.S.). Der Großteil seiner selbständigen Tätigkeit bestünde demnach in Vorleistungen, Auswertungen, Analysen, Präsentationen, Marktstudien usw. All diese Leistungen würden in dem von ihm geltend gemachten Arbeitszimmer erbracht. Die in der Steuererklärung beantragten Kosten für das Arbeitszimmer seien demnach in Ansatz zu bringen, da sie in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit stünden.

Dem Vorlageantrag waren Unterlagen betreffend die angeführten Workshops und Analysen angeschlossen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. ; ; ).

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt ist im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen (vgl. ; ; ).

Auch wenn für die gegenständliche Vortragstätigkeit nach dem Vorbringen des Berufungswerbers umfangreiche Vorbereitungsarbeiten (Auswertungen, Analysen, Präsentationen, Marktstudien usw.) im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich waren, ändert dies nichts daran, dass die Vorbereitungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit - die Vermittlung von Wissen und Können - darstellt. Liegt, wie im vorliegenden Fall, der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit schon auf Grund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet, unabhängig davon, wie geringfügig die zeitliche Komponente außerhalb des Arbeitszimmers ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn - wie in dem dem VwGH-Erkenntnis vom , 2002/13/0202, zugrunde liegenden Beschwerdefall - die Vorbereitungszeit das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit ausgemacht hat.

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

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