Familienbeihilfenanspruch bei Abbruch der Ausbildung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Ergebnisse einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches wurden von der Beihilfenbezieherin die ihr für ihre Tochter [Name] im Streitzeitraum ausbezahlte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurückgefordert. Das Finanzamt begründete diese Rückforderung nach zusammengefassten Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen damit, dass die Tochter im September 2005 deren Berufsausbildung an einer Krankenpflegeschule abgebrochen habe.
Mit Eingabe vom erhob die Beihilfenbezieherin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid. Darin führte sie aus, ihre Tochter habe sich unmittelbar nach dem Abbruch der Krankenpflegeschule beim zuständigen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vormerken lassen. Diese Vormerkung wäre nur durch Krankenstände in Folge einer kompliziert verlaufenden Schwangerschaft unterbrochen worden; ihre Tochter habe in der Zeit bis zur Geburt des Kindes lediglich eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen und hätte nach wie vor mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem sei ihr die Berechnung des Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe nicht klar.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt klar, dass ein Familienbeihilfenanspruch für als arbeitssuchend Vorgemerkte nur dann bestehe, wenn weder ein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosengesetz 1977 bestehe noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werde. Da eine solche Beihilfe im gegenständlichen Fall ausbezahlt worden sei, könne der Berufung nicht entsprochen werden. Zudem wurde die Berechnung des Rückforderungsbetrages dargestellt.
Daraufhin verfasste die Einschreiterin ein neuerliches Schreiben, in welchem sie die Ansicht vertrat, ihre Tochter wäre auch in der Zeit der Vormerkung in Berufsausbildung gestanden, da sie durch das Arbeitsmarktservice zu zwei Kursen vermittelt worden sei. Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderung wurden keine mehr erhoben.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte die Berufung nach Durchführung weiterer Erhebungen zu den angesprochenen Kursen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als gegeben fest:
Die im Streitzeitraum volljährige Tochter der Berufungswerberin absolvierte eine Ausbildung an einer Krankenpflegeschule, welche im September 2005 wegen des Nichtbestehens einer Wiederholungsprüfung beendet wurde. In der Folge bezog die Tochter der Berufungswerberin, wie aus den vorgelegten Bestätigungen und dem Versicherungsdatenauszug hervorgeht, durchgehend von Oktober 2005 bis Ende April 2006 abwechselnd Arbeitslosengeld (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes) oder Krankengeld. Während dieser Zeit scheint im Dezember 2005 auch ein kurzfristiges Lehrverhältnis in einem Hotel auf. Ab Ende April 2006 wurde Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld bezogen, von Anfang Jänner bis Anfang März 2007 stand die Tochter zudem in einem Dienstverhältnis als geringfügige Arbeiterin.
In der Zeit vom 3. Oktober bis besuchte die Tochter über Betreiben des AMS einen Kurs mit dem Titel "[Titel1]", in der Zeit von 23. Jänner bis bzw. 3. April bis Computerkurse. Für die durch krankheits- bzw. schwangerschaftsbedingt immer wieder unterbrochene Teilnahme an den Kursen wurde vom AMS eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten geleistet. Ab der Geburt des Kindes liegen keinerlei Nachweise über Kursbesuche vor.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Wie die Berufungswerberin richtig ausführt, ist der Begriff "Berufsausbildung", sofern nicht ein Bezug zum Besuch von in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen besteht, im FLAG 1967 nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass eine "Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit.
Wird eine Ausbildung absolviert, die Voraussetzung für die Erlernung und (spätere) Ausübung eines Berufes ist, durch welchen das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht, ist von einer "Berufsausbildung" auszugehen. Ziel einer "Berufsausbildung" ist somit die Vermittlung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für einen Beruf. Dass ein Vorbereitungskurs für den Beginn einer Lehre oder allgemeine EDV-Kurse, wie sie von der Tochter der Berufungswerberin (zumindest teilweise) absolviert wurden, für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten und die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu schaffen, sondern in diesen lediglich Basiswissen für den späteren Beginn einer einschlägigen Berufsausbildung vermittelt wurde, ist unbestreitbar und muss daher nicht weiter dargelegt werden.
In seinem Erkenntnis vom , 93/14/0100 hat der Verwaltungsgerichtshof aber explizit ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung (was hinsichtlich der in Rede stehenden Kurse gar nicht behauptet wird und tatsächlich auch nicht zutrifft) oder nützlich ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist - so der Gerichtshof weiter - nur dann gegeben, wenn im Rahmen einer einheitlichen im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (stufenweise aufgebauten) Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen sind, die für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung darstellen würden (zB der im Rahmen einer einheitlichen Berufspilotenausbildung verpflichtend zu absolvierende Kurs zur Erlangung des Privatpilotenscheines). In einem derartigen Fall ist es nicht zulässig, die einheitliche Ausbildung in Teilbereiche aufzuteilen, sondern ist eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde aber keine einheitliche Berufsausbildung, als deren Teil die besuchten Kurse anzusehen wären, absolviert, sondern handelte es sich um Einzelkurse, weshalb durch den Besuch dieser - entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorgelegen ist. Dies gilt auch für die Zeit von 14. -, in welchem dem Sozialversicherungsauszug ein Angestelltenlehrverhältnis zu entnehmen ist. Diese kurzfristige Beschäftigung stand offensichtlich mit dem Besuch des Vorbereitungslehrganges auf die Lehre in Zusammenhang und stellte somit - entgegen der Bezeichnung im Sozialversicherungsauszug - keinen ernstlichen Versuch dar, eine (neue) Berufsausbildung zu beginnen, zumal selbst die Berufungswerberin im Vorlageantrag ausdrücklich festhält, dass ihre Tochter sich "bei etlichen Firmen beworben" hätte, aber "nirgends genommen" worden wäre. Somit ist es auch unbeachtlich, dass die Tochter der Berufungswerberin in der Folge (Wochengeldbezug ab ) durch die Geburt ihres Kindes keine Berufsausbildung mehr absolvieren konnte, da lediglich bei durch die Geburt eines Kindes bedingten Unterbrechungen einer (davor absolvierten und danach fortgesetzten) Berufsausbildung Familienbeihilfenanspruch bestehen könnte. Wird aber - wie im gegenständlichen Fall - bereits im Vorfeld der Geburt durch die Kindesmutter keine Berufsausbildung absolviert, kann eine Geburt für sich allein nicht dazu führen, dass diese einen (neu entstandenen) Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann im gegenständlichen Fall - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt und von der Berufungswerberin im "Vorlageantrag" auch nicht mehr thematisiert - auch nicht aus der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit f FLAG 1967 abgeleitet werden, da ihrer Tochter eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das Arbeitsmarktservice gewährt wurde bzw. sie auf Grund dieser Beihilfengewährung Leistungen aus der Krankenversicherung erhielt (§ 35f Arbeitsmarktservicegesetz).
Das Vorliegen anderer, einen Familienbeihilfenanspruch begründenden Tatbestände des FLAG 1967 wurde seitens der Berufungswerberin für den Rückforderungszeitraum nicht behauptet und sind solche aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Die Rückforderung der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten und hinsichtlich des Anspruches an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelten Kinderabsetzbeträge begründet sich auf § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at