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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.06.2011, RV/0090-G/11

Laufende Aufwendungen für einen Personenkraftwagen (Seat Leon 1,9 Sport Limited TDI-PD) - Vorsteuerausschluss

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Mobile Dienstleistungen, V., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden die von den laufenden Aufwendungen (Treibstoff-, Leasing- und Serviceaufwand) für den überwiegend betrieblich genutzten Personenkraftwagen der Marke Seat Leon 1,9 Sport Limited TDI-PD geltend gemachten Vorsteuern gekürzt [vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 2, Punkt 1)].

Die dagegen eingebrachten Berufungen hat der Berufungswerber (Bw.) wie folgt begründet:

Seine Aufgaben als gewerbliche Sicherheitsfachkraft (lt. ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF) sowie die Realisierung der mobilen Datenverarbeitung und der berufsdidaktischen Begleitung seiner Kunden erfolgten zu 80 Prozent an den jeweiligen Kundenbetriebsstandorten (Dienstleistungsunternehmen, Gemeinden, öffentliche Hand usw.). Die Dienstleistung könne als ortsunabhängig, europäisch und wissensgestützt charakterisiert werden. Deshalb seien in seinem Bereich die wesentlichen Betriebsausgaben Mobilitätsfaktoren (PKW, interaktive Homepage, Telefon, mobile Infrastruktur usw.), Ausbildungsfaktoren (eigene Weiterbildung, europäische Projekte, interaktive Workshops usw.) und Belastungsfaktoren (grenzüberschreitende Einflussfaktoren der nationalen Gesetzgebung, arbeitsbedingte Auswirkungen, Mobbing, Burnout usw.).

Als innovativer Dienstleister habe er bei seinen Kunden auch andere Aufgaben und Erfordernisse als zum Beispiel die Industrie oder traditionelle Gewerbebetriebe. Die Realisierung der Dienstleistung erfolge bei seinen Kunden vorwiegend unmittelbar vor Ort und sei im Gegensatz zu traditionellen Betrieben mobilitätsoptimiert und nicht standortbezogen. Die Betriebsmittelfinanzierung übernehme bei diesen speziellen knowledge-based-management-areas (wissensgestützte Dienstleistungen) die Investitionsfinanzierung und ergebe den aktiven Substanzwert des Unternehmens.

Er bewege sich im unmittelbaren Wettbewerb mit Kollegen aus anderen europäischen Ländern wie zB der Bundesrepublik Deutschland, Rumänien, Ungarn usw. und er müsse seine Dienstleistung anhand europäischer Grundlagen erbringen. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei ein zur Gänze europäisches Grundgesetz (Rahmenrichtlinie) und habe mit sämtliche österreichische Gesetze in diesem Bereich ersetzt. Dieses europäische Grundgesetz verändere zB auch branchenübliche Abläufe und fordere unmittelbar im Sinne von "State of the Art" (Stand der Technik) zB einen anderen Umgang mit interaktiven Medien oder beeinflusse unmittelbar die Wahl eines Personenkraftwagens.

Es widerspreche seinem Rechtsverständnis zutiefst, dass die Intention des österreichischen Gesetzgebers dahingehend ausgerichtet gewesen wäre, mit einer nationalen Regelung moderne österreichische Dienstleistungsbetriebe im Kontext der anderen 26 europäischen Länder eklatant zu benachteiligen. Deshalb sei er auch überzeugt, dass sämtliche Kosten, die seinen Personenkraftwagen betreffen, wie Leasing, Betrieb, Gebühren, Services usw. in seinem Arbeitsbereich vorsteuerabzugsfähig sind.

Bei einer anderen Auslegung der nationalen Regelung der Umsatzsteuer würde dies in seinem Fall einerseits zu einer Mehrfachbesteuerung (80 % Mobilitätsfaktor, Umsatzsteuer von der Umsatzsteuer usw.) seiner Kunden führen und/oder andererseits den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen europäischer Unternehmen widersprechen. Seine Betriebsführung wäre weiters, wie zB bei bundesdeutschen Mitbewerbern (wettbewerbsfeindlich) mit zusätzlichen Kosten belastet.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung ist vom Finanzamt folgendermaßen begründet worden:

Da gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 Kraftfahrzeuge unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung nicht als Bestandteil des Unternehmens gelten würden und das strittige Fahrzeug nicht in der Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinautobusse im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 aufgenommen sei, sei der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen zu Recht versagt worden.

Dagegen hat der Bw. unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Berufungen den Antrag auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die genannte Gesetzesbestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am ) geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 (eingefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 645/1977) übernommen.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen.

Nach § 1 der für die Streitjahre maßgeblichen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002 fallen Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".

"Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht mit der Rechtslage - auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten (vgl. hiezu aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0336, vom , 2002/15/0060 und vom , 2003/13/0066) - im Einklang" ().

Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Rechtslage konnte den Berufungen aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Da es sich bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug der Marke Seat Leon 1,9 Sport Limited TDI-PD unbestritten um einen Personenkraftwagen handelt, entspricht die Vorsteuerkürzung auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten der Rechtslage.

An dieser Beurteilung vermag auch die vom Bw. ins Treffen geführte betriebliche (unternehmerische) Notwendigkeit des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges nichts zu ändern, da die eingangs zitierte Vorsteuerausschlussbestimmung an der Qualifikation eines Fahrzeuges als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anknüpft und es gleichgültig ist, ob diese Fahrzeuge ausschließlich oder nur teilweise unternehmerisch genutzt werden (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 127 und Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band V, § 12, Anm. 300/1 und 302).

Da die gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit der in Rede stehenden Vorsteuerausschlussbestimmung vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt worden ist (vgl. etwa ; und ) erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Bw. relevierten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Personenkraftwagen
Kombinationskraftwagen
Vorsteuerausschluss
gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at