Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.09.2013, RV/1981-W/13

Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., T., Slowakische Republik, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung einer Ausgleichszahlung ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihre Tochter Z., geb. Dez1987 über deren 24. Lebensjahr hinaus die Ausgleichszulage zur Familienbeihilfe zusteht.

Die Bw. ist slowakische Staatsbürgerin und arbeitet in Österreich als Personenbetreuerin. Sie bezog für ihre Tochter bis Dezember 2011 eine Ausgleichszulage zur Familienbeihilfe und stellte im Jänner 2013 einen Antrag auf Weitergewährung ab Jänner 2012.

Z. besuchte in N. eine Landwirtschaftliche Universität und beendete diese am mit dem Titel "inzinier" (Ing.).

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung mit der Begründung, dass Z. das 24. Lebensjahr im Dezember 2011 vollendet habe und ein Verlängerungstatbestand nicht gegeben sei, ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihre Tochter im Dezember geboren sei und aus diesem Grund habe sie das erste Schuljahr an der Grundschule fast als Siebenjährige angefangen. Nach dem Schulabschluss habe sie sofort das an der Mittelschule begonnen und anschließend an der Hochschule fortgesetzt. Das Studium sei während des Schulbesuches gar nicht unterbrochen worden. Wegen des späteren Eintrittes in die Grundschule habe sie das Hochschulstudium erst im Mai 2012 abschließen können, obwohl sie im Dezember 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 idgF mit der Begründung ab, dass die Dez1987 geborene Tochter das Studium im Wintersemester 2007 begonnen habe. Das 19. Lebensjahr habe Z. bereits im Kalenderjahr 2006 vollendet. Aus welchen Gründen das Studium nicht in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, begonnen worden sei, sei gemäß Familienlastenausgleichsgesetz nicht relevant. Weiters betrage die gesetzliche Dauer des Studiums bis zum ersten Abschluss bei einem Bachelorstudium und einem Masterstudium bis zum ersten Abschluss nicht mindestens 10 Semester. Eine Zusammenrechnung der Semester bei Bachelorstudium (bzw. Bakkalaureatstudium) und anschließendem Masterstudium sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine Weitergewährung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus sei daher mangels Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes gemäß Familienlastenausgleichsgesetz nicht möglich.

Die Bw. stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies erneut auf den Umstand hin, dass ihre Tochter in die Grundschule ein Jahr später eingetreten sei, am maturiert und das Studium gleich im Wintersemester 2007 begonnen habe.

Weiters führte sie aus, dass ihre Tochter das Studium ordentlich abgeschlossen habe und dieses weder verlängert noch unterbrochen worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei weitere Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

"j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."

Die Tochter der Bw. vollendete im Dezember 2006 das 19. Lebensjahr. Sie begann im Wintersemester 2007/08 an der Universität in N., Slowakei, das Studium Agrobiologie und beendete dieses am .

Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen" (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen G 6/11, G 28/11, G 7/11 und F/1/11 die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt ausgesprochen, dass die Bw. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter über das vollendete 24. Lebensjahr hinaus habe.

Die Tochter der Bw. hat im Dezember 2011 das 24. Lebensjahr vollendet.

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der mehrfach zitierten Änderung des FLAG 1967, dem , besteht daher ein Beihilfenanspruch nur mehr dann, wenn ein im FLAG ausdrücklich genannter Verlängerungstatbestand vorliegt.

Von allen diesen Verlängerungstatbeständen könnte im vorliegenden Fall nur in Streit stehen, ob jener in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 gegeben ist.

Im vorliegenden Fall wurden die im § 2 Abs. 1 lit. j sublit aa) FLAG 1967 geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich dass das Kind bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, mit dem Studium beginnen muss, nicht erfüllt.

In dem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung vom wurde der Besuch der Hochschule von 2007 bis 2012 angegeben.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung, die durch die Einbringung des Vorlageantrages der Charakter eines Vorhaltes zukommt, wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass das Studium im Wintersemester im 2007 begonnen worden sei.

Die Tochter hat das Studium daher nicht im Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat - 2006 - begonnen.

Aus welchen Gründen das Kind das Studium nicht in dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat, ist - wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat - nicht relevant (vgl. UFS RV/0149-I/13).

Da kein gesetzlicher Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegt ist die Berufung abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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