Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der ausstehenden Abgabenerklärungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch Taxservices 4you Steuerber. GmbH, 1180 Wien, Haizingergasse 47/7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Vertreter des Bw. ersuchte um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2007, die am versandt worden sind, bis , da für eine Abgabe noch nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten.
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 zurückgewiesen, da das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen verspätet eingebracht worden sei. Die Einkommensteuererklärung 2007 sei unverzüglich einzureichen gewesen.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. ersucht, die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 bis nachzuholen. Falls diesem Ersuchen nicht Folge geleistete werde, könne gegen den Bw. eine Zwangsstrafe von 500,-- EURO festgesetzt werden. (Androhung im Sinne des § 111 Abs.2 der Bundesabgabenordnung).
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am von der Firma Taxservices 4YOU Steuerber. GmbH übernommen.
Ein neuerlich eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen bis , mit der Begründung, dass Unterlagen zur Fertigstellung der Steuererklärung fehlten, wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, da das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen verspätet eingebracht worden sei. Die Einkommensteuererklärung 2007 sei unverzüglich beim Finanzamt einzureichen gewesen.
Ein neuerlich eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen bis , mit der Begründung, dass Unterlagen zur Fertigstellung der Steuererklärung fehlten, wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen, da das Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen verspätet eingebracht worden sei. Die Einkommensteuererklärung 2007 sei unverzüglich beim Finanzamt einzureichen gewesen.
Mit Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wurde die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 500,- EURO festgesetzt. Dies Zwangsstrafe sei bis zu entrichten. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung 2007 bis beim Finanzamt einzureichen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich gewesen, weil der Bw. die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis eingereicht habe.
Der Bescheid wurde am von der steuerlichen Vertretung übernommen.
Gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde vom Vertreter des Bw. eine Berufung eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, da der Bw. die Arbeit gewechselt hätte und zudem noch umgezogen sei, hätten ihn weder mails noch Briefe der steuerlichen Vertretung erreicht. Es hätte ihn im Zuge der Nachsendeauftrages die Androhung der Zwangsstrafe erst nach der Fristsetzung erreicht. Da er sich erst im ersten Jahr seiner selbständigen Tätigkeit befinde und daher nicht wüsste, dass die Steuererklärung bereits abzugeben gewesen wäre, ersuchte der steuerliche Vertreter um Aufhebung der Zwangsstrafe und um Aussetzung bis zur Bearbeitung der Berufung.
Neuerlich eingebrachte Fristverlängerungsansuchen wurden als verspätet zurückgewiesen.
Die Berufung wurde am mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom im Sinne des § 111 Abs.2 der Bundesabgabenordnung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500,- Euro angedroht worden sei, wenn die Einkommensteuererklärung 2007 nicht bis eingereicht werde. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, und die betreffende Einkommensteuererklärung 2007 nicht bis eingelangt sei, wurde mit Bescheid vom die mit Bescheid vom angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, da der Bw. die Tätigkeit gewechselt habe, hätten ihn weder mails noch Briefe seines steuerlichen Vertreters erreicht und sei folgedessen nicht über die Fristen informiert gewesen.
Er habe zwar einen Nachsendeauftrag, jedoch habe die Zustellung mit der Post wie noch näher ausgeführt sehr lange gedauert, weshalb ihn in diesem Zusammenhang kein Verschulden am verspäteten Zugang treffe.
Die Androhung der Zwangsstrafe sei ihm am zugestellt worden, zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Nachsendeauftrag über einen mittlerweiligen Stellvertreter erreicht.
Die Fristsetzung bis zum könne laut Auffassung des steuerlichen Vertreters keine gesetzmäßige Androhung sein, da zum Zeitpunkt des Ablaufes der Frist der Brief nicht einmal zugestellt gewesen sei, er somit nicht über die Festsetzung der Zwangsstrafe gewusst habe und auch nicht reagieren habe können.
Die lange Zustelldauer habe sich dadurch ergeben, dass er seinen früheren Beruf als Rechtsanwalt aufgegeben habe und seine Post auf Anordnung der Rechtsanwaltskammer an einen mittlerweiligen Stellvertreter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung gesendet worden sei. Dieses Verfahren gelte allgemein und könne von dem Bw. nicht beeinflusst werden, er habe es auch nicht freiwillig so gewählt. Er erhalte die Post erst, wenn sie dem mittlerweiligen Stellvertreter gesendet worden sei, in der Zwischenzeit befinde sie sich am Postweg. Die Zustellung der Androhung der Zwangsstrafe sei erst nach Ablauf der erstreckten Abgabefrist erfolgt und sei ihm daher vorher nicht zugegangen.
Die Androhung der Zwangsstrafe sei erst einen Tag nach Ablauf der letztmaligen Abgabefrist bei ihm eingelangt und daher nach dem Rechtsverständnis des steuerlichen Vertreters nach nicht in der gesetzlichen Frist angedroht gewesen und stelle somit keine Grundlage für die Erhebung dar.
Gemäß § 111 Abs.1 BAO sind die Abgabenbehörden zwar berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlichen Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen, laut Abs. 2 muss, bevor die Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden.
Der Bw. habe im Zuge des Nachsendeauftrages die Androhung der Zwangsstrafe erst nach der Fristsetzung erreicht. Da ihm die im Gesetzestext genannte angemessene Nachfrist somit nicht zustanden sei, werde ersucht der Berufung stattzugeben und die Zwangsstrafe aufzuheben.
Über die Berufung wurde erwogen:
:
Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung (§133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird. Die Zusendung der Abgabenerklärungen ist eine von der Abgabenbehörde vorgenommene Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Die Einreichung von Abgabenerklärungen durch den Steuerpflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (; , 98/14/0091; , 97/17/0035). Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 1 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO ().
Gemäß § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass das Finanzamt am einen Bescheid erlassen hat, mit welchem dem Bw. unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 500,- eine Frist bis zur Nachreichung der Erklärungen für das Jahr 2007 gesetzt wurde. Zuvor war der Bw. automatisch daran erinnert worden, dass er übersehen habe, die Einkommensteuererklärung 2007 fristgerecht einzureichen.
Dieser Bescheid wurde am vom steuerlichen Vertreter übernommen. Laut Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz hat der Bw. diesen Bescheid am übernommen.
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe erging am .
Eine Zwangsstrafe darf nicht verhängt werden, wenn die zu erzwingende Leistung unmöglich oder unzumutbar ist oder bereits erfolgt wäre ().
Vor dem Hintergrund, dass der Bw. bereits drei Nachfristsetzungen ungenutzt verstreichen ließ, rechtfertigt der in der Berufung vorgebrachte Hinweis auf Arbeitswechsel und dass der Bw. sich im ersten Jahr einer selbständigen Tätigkeit befinde, und daher nicht wusste, dass die Steuererklärung abzugeben sei, nicht, dass der Bw. die Einkommensteuererklärung 2007 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Weiters hat er entgegen seiner Ausführungen bereits für das Jahr 2006 eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Da der steuerliche Vertreter des Bw. über eine Zustellvollmacht verfügt, wurde die Androhung der Zwangsstrafe rechtswirksam zu Handen des steuerlichen Vertreters zugestellt. Zu welchem Zeitpunkt der Bw. selbst diese Aufforderung erhalten hat, ist ohne rechtliche Relevanz.
Weiters ist die mangelnde postalische Erreichbarkeit nicht nachvollziehbar, da der Bw. laut Auszug aus dem Melderegister seinen Hauptwohnsitz seit in Wien , gemeldet hat.
Eine Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides kommt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht in Betracht, weil die Frist für die Einreichung der Abgabenerklärungen für 2007 (unter Berücksichtigung der zahlreichen Fristverlängerungen) bereits am geendet hat und der Bw. wiederholt Fristen nicht eingehalten hat. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at