Nachträgliche Geltendmachung einer Gegenleistung bei Schenkung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom übertrug Frau S. an ihre Tochter, die Berufungswerberin Frau W., im Folgenden kurz Bw. genannt, 47/819 Anteile an der Liegenschaft EZ X., mit welchen Anteilen Wohnungseigentum verbunden ist.
Im Punkt V des Vertrages wurde festgehalten, dass die einverleibten Kreditforderungen infolge gänzlicher Rückzahlung zu löschen sind. Punkt VI des Vertrages lautet: "Die Geschenkgeberin haftet dafür, dass der Schenkungsgegenstand lastenfrei in das Eigentum der Geschenknehmerin übergeht."
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für diesen Erwerbsvorgang ausgehend vom 3-fachen Einheitswert Schenkungssteuer in Höhe von 974,95 € vor. Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Rückzahlung zweier Kredite am in Höhe von 9.796,-- € und am in Höhe von 4.103,49 € von der Bw. vorgenommen worden sei, um ihre Mutter, eine Mindestrentnerin, finanziell zu entlasten und wurde um Neuberechnung des Bescheides ersucht. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Mutter über diesen Vorgang, in der diese angab, die Tochter wollte sie finanziell entlasten, und die Einzahlungsbelege über die Begleichung der Kreditschulden, wobei als Einzahlerin die Mutter der Bw. aufscheint.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Begehren ab und verwies unter Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass nachträgliche Vereinbarungen zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern können.
Die Bw. stellte den Vorlageantrag und bestritt, dass es sich um eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung handle und legte Kopien ihrer Sparbuch- und Kontobewegungen bei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Bw. die Liegenschaft schenkungshalber erworben hat oder ob sie für den Erwerb teilweise Gegenleistungen erbracht hat und eine gemischte Schenkung vorliegt.
Als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Damit ist der Schenkungsvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechtes erfasst (; , 99/16/0431). Unter einer Schenkung ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Entgelt zu verstehen. Dabei ist der Wille des Gebers darauf gerichtet, den Bedachten zu bereichern, weil der Bedachte gegen den Geber keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat. Soweit eine Verpflichtung zur Leistung besteht, kann daher keine Schenkung angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde am ausdrücklich ein Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Tochter abgeschlossen. Eine teilweise Gegenleistung der Tochter in Form der Aufrechnung einer Forderung gegenüber ihrer Mutter ist darin nicht vereinbart, sondern liefert die Urkunde den Beweis für das Vorliegen eines unentgeltlichen Rechtsgeschäftes (Punkt II, III des Vertrages).
Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die im Nachhinein behauptete Gegenleistung bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrages mündlich von den Parteien vereinbart worden ist, sondern ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages entsprechend seinem Inhalt von der Übergeberin eine Schenkung beabsichtigt gewesen ist. Die Abgeltung der Kreditverbindlichkeiten der Mutter durch die Bw. hatte den Zweck, diese finanziell zu unterstützen, als quasi "vorweggenommene" Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft kann sie nicht gesehen werden.
Im Hinblick auf den Widerspruch zwischen dem eindeutigen Vertragstext und dem Vorbringen der Bw. wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass eine Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb nicht vereinbart worden ist, sondern es sich dabei um eine nachträgliche Behauptung zur Minimierung der Steuerbelastung handelt. War aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Gegenleistung ausbedungen, so ist zur Gänze eine Schenkung zustande gekommen und ist die Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG am entstanden.
Auch eine nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung könnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, 94/16/0078; , 94/16/0258) die bereits entstandene Steuerschuld ebenfalls nicht mehr verringern, weil in den Verkehrsteuern allgemein der Grundsatz gilt, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse, wie Parteienvereinbarungen, nicht wieder beseitigt werden kann.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg zukommen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Gegenleistung Schenkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at