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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.08.2013, RV/1558-W/08

Gebühr für Gleichschriften - Gegenbeweis gegen den Urkundeninhalt, wonach mehrere Originale erstellt wurden

Entscheidungstext

1. Zurückweisungsbescheid2. Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat 1. über den Vorlageantrag vom der Bw., Adr., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Berufung gegen den Gebührenbescheid vom betr. Darlehensvertrag vom ; ErfNr., und 2. über die Berufung der Bw., Adr., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend zwei Gleichschriften, ErfNr., betreffend Rechtsgebühren entschieden:

ad 1. Der Vorlageantrag vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Berufung gegen den Gebührenbescheid vom betr. Darlehensvertrag vom wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 276 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebrachtzurückgewiesen.

ad 2. Der Berufung vom gegen den Gebührenbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend zwei Gleichschriften wird Folge gegeben und der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In Nachtrag zu einer "Selbstberechnung - Gebühren Darlehen" übermittelte die Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Kopie einer bezughabenden, mit datierten als "Darlehensvertrag" übertitelten Urkunde über die Zurverfügungstellung eines Darlehens in Höhe von S 6.500.000,00 an die Bw. als "Darlehensnehmerin" durch die A. R.F. AG (in der Folge A. AG) als "Darlehensgeberin". Unter Pkt. 9.8 ist Folgendes festgehalten: "Dieser Darlehensvertrag wird in drei Originalen erstellt, wobei eine jede Partei ein Exemplar erhält". Weiters ist dem im Urkundetext angegebenen Firmenwortlaut der Darlehensgeberin der Vermerk "(in der Folge gemeinsam "Darlehensgeber")" beigefügt, obwohl hier lediglich eine Person Darlehensgeberin ist. Den am Ende des Textes maschinschriftlich ausgeführten Firmenwortlauten der Darlehensgeberin und der Bw. ist jeweils eine unleserliche handschriftliche Unterfertigung beigefügt.

Davon ausgehend setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. mit Gebührenbescheid vom für den "Darlehensvertrag vom " eine Gebühr gemäß § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG von der Kreditsumme von € 6.500.000,00 in Höhe von € 52.000,00 fest. Weiters setzte das Finanzamt mit gesondertem Gebührenbescheid vom in Zusammenhang mit dem "Darlehensvertrag vom " zweimal die Rechtsgeschäftsgebühr von € 52.000,00 für zwei Gleichschriften, somit Gleichschriftengebühren in Höhe von insgesamt € 104.000,00 fest.

In der gegen beide Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. das Nichtvorliegen einer Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes sowie die Nichterstellung von Gleichschriften ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochten Bescheide.

Neben den nach Ansicht der Bw. bestehenden Gründen, wonach es sich bei der über den Darlehensvertrag vom erstellten Schrift um keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes handle, sondern lediglich um einen zur Unterschrift aufgelegten Entwurf, erklärte die Bw., dass die im Entwurf enthaltene Mehrfachausfertigung nicht vorgenommen worden sei und der Entwurf die einzige Ausfertigung darstelle. Im Wesentlichen führte die Bw. dazu aus, dass der Alleinvorstand der A. AG, DI W., auch der Alleingeschäftsführer der Bw. sei, aber keine Genehmigung zur Selbstkontrahierung vorgelegen sei, und deshalb die Aufsichtsratsvorsitzende der Darlehensgeberin, jedoch ohne entsprechende Vertretungsmacht, den Vertrag für die Darlehensgeberin unterfertigt habe. Der Fehler bezüglich der Zeichnungsberechtigung, dass es sich mangels Vertretungsmacht (§ 97 AktG) und entsprechender Bevollmächtigung der Aufsichtsratsvorsitzenden um ein nicht rechtsgültig gefertigtes Dokument handle, sei zugleich festgestellt worden. Bei Nachfrage durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im November 2007 hinsichtlich des im März überwiesenen Betrages von € 52.000,00 sei irrtümlich das ungültige Entwurfspapier an Stelle des Auszuges aus den Büchern übermittelt worden. Die im Entwurf enthaltene Mehrfachausfertigung sei auf Grund oa. Vorkommnisse und der Tatsache, dass die Buchhaltung beider Gesellschaften auf dem gleichen Standort vorgenommen werde, nicht vorgenommen worden. Dies könne durch Zeugen, die bei diesen Vorgängen involviert gewesen wären, bestätigt werden. Entgegen dem sich aus § 17 Abs. 1 GebG ergebenden Urkundenprinzip und der "Pro-fisco Klausel" des § 17 Abs. 2 GebG könne der Gegenbeweis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Ansicht nicht nur gegen einen undeutlichen Urkundeninhalt geführt werden, sondern auch gegen einen deutlichen Urkundeninhalt. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof z.B. für den Fall ausgesprochen, dass das Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt zu Stande gekommen sei. Insbesondere sei auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, dass die Streitfrage, ob mehrere Gleichschriften einer Urkunde iSd § 25 GebG errichtet worden seien, nicht nach § 17 Abs. 2 GebG behandelt werden könne, da es insoweit nicht um die Höhe der Rechtsgeschäftsgebühr sondern darum gehe, ob diese allenfalls mehrfach zu erheben sei. Mehrfache Gebührenpflicht nach § 25 GebG sei nur dann gegeben, wenn die Errichtung mehrerer Originale erwiesen sei. Selbst wenn in einer Urkunde unmissverständlich die Rede von der mehrfachen Ausfertigung sei, könne von den Gebührenpflichtigen der Nachweis erbracht werden, dass die Errichtung von Gleichschriften unterblieben sei (Arnold, Rechtsgeschäftsgebühren8, § 17, Rz 12). Die Klausel mit Dreifachunterfertigung sei nur durch Verwendung eines alten Vertragsmusters in den Vertragstext gekommen. Da nach der rechtsunwirksamen Unterfertigen auf eine weitere schriftliche Ausfertigung eines Kreditvertrages verzichtet worden sei, habe man dieser Klausel auch keine weitere Bedeutung mehr zugemessen.

Mit gesonderten Berufungsvorentscheidungen, jeweils vom , wurden die Berufung "gegen den Gebührenbescheid vom betr. Darlehensvertrag vom " und die Berufung "gegen den Gebührenbescheid vom betr. 2 Gleichschriften zu Darlehensvertrag vom " als unbegründet abgewiesen.

Die Abweisungen wurden wie folgt begründet:

"Am wurde ein "Darlehensvertrag" zwischen der A. R.F. AG und der Bw. abgeschlossen. Die Urkunde ist mit dem gedruckten Firmenwortlaut der A. R.F. AG und Unterschrift der Frau Dr. S. sowie mit dem gedruckten Firmenwortlaut der Bw. und Unterschrift des DI P. W. versehen. Im Berufungsbegehren wird eingewendet, dass Frau Dr. S. alleine nicht zeichnungsberechtigt für die A. R.F. AG war und somit die Urkunde nicht rechtsgültig gefertigt wurde. Dem wird entgegengehalten, dass die Einigung betreffend der Kreditgewährung bereits in der Gesellschafterversammlung vom erfolgt ist. Bei der anschließenden Beurkundung handelt es sich um die rechtsbezeugende Beurkundung des Vertragsverhältnisses, wobei es gem. § 16 GebG für das Entstehen der Gebührenschuld ausreicht, wenn die Urkunde von einem Vertragteil - Bw. - unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird. Damit ist eine Vertragspartei in der Lage, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen. Nach eindeutigem Urkundeninhalt Punkt 9.8 wird der "Darlehensvertrag" in 3 Originalen erstellt, wobei jede Partei ein Exemplar erhält. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin ist bei eindeutigem Urkundeninhalt ein Gegenbeweis gem. § 17 GebG nicht zulässig. Der Gegenbeweis kann nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit (), also wenn die Urkunde Aussagen enthält, die verschiedene Deutungen zulassen, geführt werden".

Lt. den aktenkundigen Zustellnachweisen wurden beide Berufungsvorentscheidungen am dem bevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. ausdrücklich "gegen die Berufungsvorentscheidung vom , eingelangt am , gegen die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid vom betr 2 Gleichschriften zu Darlehensvertrag vom " einen Vorlageantrag ein.

Mit Telefax vom erklärte die Bw. gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Finanzamt, dass Sie auch auf diesem Wege klarstelle, dass sich der eingebrachte Vorlageantrag auf die beiden Berufungsvorentscheidungen mit selber Erfassungsnummer, mit selbem Datum () und selbigem Einlangensdatum () beziehe, nämlich sowohl auf die Berufungsvorentscheidung gegen den Gebührenbescheid vom betreffend Darlehensvertrag vom als auch auf die Berufungsvorentscheidung gegen den Gebührenbescheid vom betreffend zwei Gleichschriften.

Beide Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt.

In der Folge wurde der Bw. vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates in Vorbereitung für die beantragte mündliche Senatsverhandlung auszugsweise Folgendes vorgehalten:

".............. Ungeachtet dessen, dass mit der Eingabe vom nur ein Vorlageantrag zur Berufung gegen den Gebührenbescheid vom betr. 2 Gleichschriften gestellt wurde und für die Beurteilung von Anbringen grundsätzlich das Erklärte und nicht das Gewollte maßgeblich ist, ist zum Zustandekommen des Rechtsgeschäftes und zu dessen Beurkundung Folgendes zu sagen: ............... Zum Klärung der Frage des Zustandekommens des Kreditvertrages als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäftes und dessen Beurkundung ist vorweg Folgendes zu unterscheiden:

1. Zustandekommen des Darlehens-/Kreditvertrages, Willenseinigung durch die vertretungsbefugten Organe (§ 18 GmbHG, § 71 AktG ff)

2. Erfordernis der Schriftlichkeit - und damit der Unterschriftlichkeit - für das Zustandekommen des Darlehens-/Kreditvertrages

3. Dokumentationspflicht / Manifestationsakt bei Insichgeschäft

4. Errichtung einer rechtsbezeugenden bzw. rechtserzeugenden Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes

5. Ersatzbeurkundung

Im gegebenen Fall liegt auf Grund der Personenidentität des Vorstandes der Kreditgeberin und des Geschäftsführers der Kreditnehmerin eine Doppelvertretung vor. Da die Kreditgeberin Alleingesellschafterin der Kreditnehmerin ist, ist im Hinblick auf die vom Willen der Gesellschafter der A. getragenen Kreditvergabe an die Bw. innerhalb des Konzerns wohl von einer unbedenkliche Doppelvertretung auszugehen, womit jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Doppelvertretung unzulässig wäre und eine Dokumentationspflicht bestünde, die über die Erstellung der gegenständlichen Urkunde hinausginge.

Typischerweise entsteht das Problem der Doppelvertretung bei Verträgen unter verbundenen Unternehmen. Fehlt es an außenstehenden Gesellschaftern, ist idR die Doppelvertretung (auch bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, wie Verschmelzungs- oder Spaltungsverträgen) unbedenklich, da sie durch die Einrichtung der Konzernorganisation verbunden mit den Organbesetzungen vom Gesellschafterwillen getragen ist (Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz, Rz. 10 zu § 71 AktG).

...............

Von einem Erfordernis der Schriftlichkeit, dh. einem Erfordernis der Zeichnung gemäß § 18 Abs 2 zweiter Satz GmbHG bzw. gemäß § 72 AktG für das Zustandekommen des Kreditvertrages kann hier wohl nicht ausgegangen werden. Zur Frage der Errichtung einer Urkunde im Sinne des GebG wird auf das zu § 18 Abs. 1 GebG ergangene Erkenntnis des hingewiesen.

.............

Ein Anwendungsfall des § 97 AktG auf welchen die Bw. in Zusammenhang mit der fehlenden Vertretungsbefugnis der Aufsichtsratsvorsitzenden verweist, kann hier nicht erkannt werden.

..............

Zur Berufung gegen die Gleichschriftengebühr ist zu sagen, dass in der bezughabenden, mit datierten, als "Darlehensvertrag" übertitelten Urkunde festgehalten ist, dass der Darlehensvertrag in drei Originalen errichtet wird. Dies ist ein Indiz dafür, dass dem entsprochen worden ist und drei Originale ausgefertigt wurden. Im Hinblick darauf, dass das Vorbringen der Bw., wonach nur eine Urkunde ausgefertigt wurde, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, glaubhaft scheint, wäre der Berufung gegen die Gleichschriftengebühr aus unpräjudizieller Sicht des Referenten jedoch zu folgen (vgl. -I/09 ua.). ................".

Dazu übermittelte die Bw. die Erklärung über die Errichtung der Bw. und zog in der Folge die von ihr in der Berufung bzw. im Vorlageantrag gestellten Anträge auf mündliche Berufungsverhandlung und auf Befassung des gesamten Berufungssenates zurück.

Über den Vorlageantrag (Pkt. 1) wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 276 Abs. 4 BAO ist diese Bestimmung über die Zurückweisung auch für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt nach der geltenden Rechtslage sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO4, § 273, Tz. 26).

Die vom Finanzamt am erlassene Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen den Gebührenbescheid vom betreffend Darlehensvertrag vom ist lt. Zustellnachweis sowie lt. Telefax vom am bei der Bw. bzw. bei ihrer Bevollmächtigten eingelangt und mit diesem Tag zugestellt worden.

Mit der Eingabe vom stellte die Bw. ausdrücklich einen "Vorlageantrag gem § 276 Abs 2 BAO gegen die Berufungsvorentscheidung vom , eingelangt am , gegen die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid vom betr 2 Gleichschriften zu Darlehensvertrag vom ". Die zweite Berufungsvorentscheidung wurde nicht erwähnt.

Auch wenn der im selben Schriftsatz gestellte Antrag der Aussetzung der Einhebung weitergehend ist, so kann doch auf Grund der eindeutigen Erklärung, die Vorlage gegen diese eine bestimmte Berufungsvorentscheidung einzubringen, nicht vermutet werden, es könnte beabsichtigt gewesen sein, mit diesem Schriftsatz auch eine Vorlage der zweiten, nicht erwähnten Berufungsvorentscheidung zu beantragen.

Bei antragsgebundenen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Nur wenn der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar, ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. ). Eine Unklarheit über den Umfang des mit Eingabe vom gestellten Vorlageantrages besteht nicht, zumal der Inhalt des Begehrens eindeutig ist.

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz innerhalb eines Monats gestellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde die mit datierte Berufungsvorentscheidung am zugestellt.

Die Frist von einem Monat zur Einbringung des Vorlageantrages endete somit am Montag dem .

Da der Vorlageantrag vom ein eindeutiges Begehren beinhaltet, ist der Nachtrag vom nicht als Klarstellung eines auslegungsbedürftigen Antrages, sondern als erstmaliger Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Gebührenbescheid vom betreffend Darlehensvertrag vom zu werten.

Da die Frist zur Stellung des Vorlageantrages am bereits abgelaufen war, war dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Über die Berufung (Pkt. 2) wurde erwogen:

Fest steht, dass in Folge einer entsprechenden Genehmigung in der Gesellschafterversammlung der A. AG vom die oben dargestellte Schrift über einen "Darlehensvertrag" wie oben dargestellt zur Unterschrift aufgelegt und von der Bw. firmenmäßig, und zwar durch Beisetzung des maschinenschriftlichen Firmenwortlautes und durch handschriftliche Unterschrift des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers gezeichnet worden ist, dass die Urkunde wegen der Doppelvertretung durch DI W. (Alleinvorstand der "Darlehensgeberin" A. AG, und Alleingeschäftsführer der Bw., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als "Darlehensnehmerin") neben dem maschinenschriftlichen Firmenwortlaut der A. AG durch die nicht bevollmächtigte Aufsichtsratsvorsitzende der A. AG unterzeichnet worden ist, und dass in Folge der sogleich erfolgten Feststellung der Aufsichtsratsvorsitzenden, es bestünde ein Fehler bezüglich der Zeichnungsberechtigung, da es ihr an Vertretungsmacht bzw. an Bevollmächtigung mangle, die im Vertragstext aufscheinende Mehrfachausfertigung unterblieben ist.

Dies ergibt sich aus den oa. Erklärungen der Bw. und der von ihr vorgelegten Unterlagen. Insbesondere ist es auf Grund der hier vorliegenden besonderen Umstände (Doppelvertretung, Führung der Buchhaltung beider Vertragspartner auf dem gleichen Standort, Verwendung eines Vertragsmusters ohne ausreichende Anpassung, Annahme einer Ersatzbeurkundung) glaubhaft und auf Grund der Aktenlage ausreichend erwiesen, dass eine Mehrfachausfertigung der von den Vertragsparteien als mangelhaft erachteten Urkunde unterblieben ist. Auch bedurfte es auf Grund der gegebenen Verhältnisse zu Beweiszwecken nicht der Ausfertigung eines weiteren Exemplars der Urkunde für die "zweite" Vertragspartei (vgl. -I/09). Da das Unterbleiben der Mehrfachausfertigungen als richtig anzuerkennen war, konnte von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen Vertreter oder an einen Dritten.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Gemäß § 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

§ 25 Abs. 1 und 2 GebG idF vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 158/08 lautet wie Folgt:

"(1) Werden über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet, so unterliegt jede dieser Urkunden den Hundertsatzgebühren.

(2) Werden von einer Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt, so ist die Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten, die dem Finanzamt bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebührenanzeige erstattet wurde.

Auch wenn es glaubhaft ist, dass die Vertragsparteien den gegenständlichen Vertragsabschluss bzw. dessen Beurkundung nachträglich als mangelhaft angesehen haben, so ist doch zu bemerken, dass diese Ansicht nicht ohne weiters geteilt werden kann. Der von den Gesellschaftern gebilligte Vertrag, welcher bereits durch die gegenständliche Krediturkunde dokumentiert worden ist und welcher vom Doppelvertreter DI W. offensichtlich für beide Seiten gewollt war (ansonsten hätte er auch nicht für die Bw. gezeichnet) wird nicht deshalb unwirksam, weil die nicht vertretungsbefugte Aufsichtsratsvorsitzende im Hinblick auf die Vertretung der Vertragsparteien durch dieselbe Person die Urkunde mitunterzeichnet hat, zumal aus zivilrechtlicher Sicht wohl keine Schriftlichkeit erforderlich war. Auch kann nicht erkannt werden, weshalb hier eine Genehmigung zur Selbstkontrahierung für den Abschluss des gegenständlichen Vertrages erforderlich gewesen sein sollte, wozu im Übrigen auf den oa. Vorhalt verwiesen wird. Dem Zustandekommen des gegenständlichen Vertrages steht der Passus in der Errichtungserklärung der Bw. nicht entgegen, wonach Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter durch eingeschriebene Briefe an die der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschrift vorzunehmen sind, zumal diese gesellschaftsvertragliche Regelung wohl nicht auf Willenserklärungen beim Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages unter Anwesenden abgestellt ist.

Weiters ist zu bemerken, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit b GebG die Gebührenschuld entsteht, wenn die nach Zustandekommen des Rechtsgeschäft errichtete Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird, wobei im Falle einer Vertretung beider Vertragsteile durch dieselben physischen Personen davon auszugehen ist, dass die Urkunde anlässlich der Unterzeichnung durch den einen Vertragsteil dem anderen Vertragsteil zukommt und damit iSd § 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG ausgehändigt wird (vgl. unter Hinweis auf ).

Letztlich ist es aber zur Beurteilung der Gleichschriftengebühr aus folgenden Gründen nicht entscheidend, ob der im hier angefochtenen Bescheid vom Finanzamt angenommene Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist bzw. in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise beurkundet worden ist:

Dem im Urkundetext angegebenen Firmenwortlaut der Darlehensgeberin ist der Vermerk "(in der Folge gemeinsam "Darlehensgeber")" beigefügt, obwohl hier lediglich eine Person Darlehensgeberin ist und lt. dem Pkt. 9.8. würden drei Originalen erstellt, wobei jede Partei ein Exemplar erhielte, obwohl am gegenständlichen Vertrag lediglich zwei Parteien beteiligt sind. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass - wie die Bw. vorgebracht hat - ein altes Vertragsmuster verwendet worden ist, woraus Textteile ohne Anpassung übernommen worden sind. Es liegt hinsichtlich dieser, trotz der offensichtlichen Widersprüche unberichtigt gebliebenen Textteile ein undeutlicher Urkundeninhalt vor, der es offen lässt, ob lediglich die Korrektur auf zwei Originale unterlassen worden ist, oder ob es verabsäumt worden ist, den insgesamt unzutreffenden Passus zu streichen.

Der von der Bw. erbrachte Beweis, dass der gegenständliche Darlehensvertrag nicht mehrfach beurkundet worden ist, richtet sich somit nicht gegen einen deutlichen, sondern gegen einen undeutlichen Urkundeninhalt.

Es erübrigen sich daher hier Überlegungen dazu, ob es sich bei der Erstellung mehrerer Originale um einen für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstand im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG handelt, gegen den kein Gegenbeweis mehr zulässig ist oder ob eine tatsächlich Mehrfachbeurkundung Voraussetzung für eine Festsetzung von Gleichschriftengebühren ist.

Da ein undeutlicher Urkundeninhalt vorliegt und der Beweis erbracht worden ist, dass nur eine Urkunde erstellt worden ist, erweist sich die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr für weitere Gleichschriften der Urkunde vom als zu Unrecht, womit spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 25 Abs. 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise





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