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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 27.01.2009, RV/0039-G/09

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Miteigentumsgemeinschaft "HF und Mitbesitzer" (bestehend aus H und XF), K, R-Straße 26, vom betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, jeweils für die Jahre 2000 bis 2001, entschieden:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (iVm. § 276 Abs. 4 BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Gefolge einer bei den Bw. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt per für die Jahre 2000 bis 2004 (zum Teil im wieder aufgenommenen Verfahren) Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO.

Die bw. Miteigentumsgemeinschaft brachte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom gegen die "Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 sowie gegen die Feststellungsbescheide 2000 bis 2004" das Rechtsmittel der Berufung ein. Da der Vertreter "die Unterlagen erst mit heutigem Tage" erhalten habe, werde die Begründung nachgereicht werden.

Mit Eingabe vom , in welcher stets auf die "Umsatzsteuerbescheide 2002 (!) bis 2004 und die Feststellungsbescheide 2002 (!) bis 2004" und die gegen diese Bescheide erhobene Berufung Bezug genommen wird, wurde schließlich eine Begründung nachgereicht.

Daraufhin ergingen von Seiten des Finanzamtes folgende Berufungsvorentscheidungen:

Hinsichtlich der Einkünftefeststellung ergingen per "stattgebende" Erledigungen für die Jahre 2002 bis 2004 (mit welchen das Finanzamt inhaltlich an der rechtlichen Einstufung der in Frage stehenden Mieterinvestitionen als sofort zu erfassende Mietzinsvorauszahlungen festhielt). Hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 ergingen am die Berufung abweisende Erledigungen.

Des weiteren erließ das Finanzamt per hinsichtlich der Berufung, soweit sie gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2000 bis 2001 gerichtet war, folgenden - auszugsweise wörtlich wieder gegebenen - Mängelbehebungsauftrag: "Die in Ihrem Berufungsschreiben vom angekündigte Nachreichung der Begründung erfolgte bisher nur für die Jahre 2002 bis 2004. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 ist die Begründung bis zum heutigen Tag nicht eingelangt. Die angeführten Mängel sind ..... gemäß § 275 BAO zu beheben." Dafür wurde den Bw. eine Frist bis zum gesetzt und darauf hingewiesen, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.

Auf diesen Mängelbehebungsauftrag erfolgte seitens der Bw. keine Reaktion, er blieb unbeantwortet.

Am langte beim Finanzamt ein mit datierter Vorlageantrag ein. Mit diesem wurde die "Vorlage des Steueraktes betreffend die Umsatzsteuer 2000 bis 2004 sowie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2000 bis 2004" begehrt. Darin heißt es ua. wörtlich: "In der Berufung vom und der nachgereichten Berufungsbegründung vom , welche ich lediglich für die Jahre 2002 bis 2004 bezeichnet habe und nun gleichlautend auf die Jahre 2000 und 2001 ausdehne, habe ich festgestellt, dass es sich bei den Mieterinvestitionen um Investitionen handelt, die ......"

Schließlich sprach das Finanzamt mit - unbekämpft gebliebener - Erledigung vom aus, dass die Berufung vom gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide 2000 und 2001 als zurückgenommen gelte.

Über den Vorlageantrag wurde erwogen:

Gemäß § 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung setzt ein Vorlageantrag unabdingbar das Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung voraus. Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos, weil § 276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz 24, § 276 Tz 26, und die dort angeführte Judikatur; vgl. auch zB RV/0423-I/06, sowie vom , RV/1375-W/07).

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war im gegenständlichen Fall der Vorlageantrag, soweit er die Jahre 2000 und 2001 betrifft, rechtlich wirkungslos bzw. nicht zulässig, da hinsichtlich der genannten Jahre eine Berufungsvorentscheidung nicht ergangen ist. Die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom (Feststellung von Einkünften) bzw. vom (Umsatzsteuer) betrafen expressis verbis nur die Jahre 2002 bis 2004. Der Antrag war daher mangels Berufungsvorentscheidung(en) gemäß § 273 Abs. 1 lit. a iVm. § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Verfahren betreffend Umsatzsteuer bzw. Feststellung von Einkünften für die Jahre 2000 und 2001 zwischenzeitig rechtskräftig abgeschlossen wurden. Die Bw. sind weder dem bezüglichen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom nachgekommen, noch haben sie den in der Folge ergangenen Zurücknahmebescheid vom bekämpft.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung mangels Berufungsvorentscheidung
Vorlageantrag.
Verweise
RV/0423-I/06

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at