Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Verbringung der in der Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren vom zugelassenen Warenort
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0196-Z3K/10 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0195-Z3K/10-RS1 | Werden für eine Ware bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft mehrere Zollschuldtatbestände nacheinander verwirklicht, entsteht die Zollschuld nach dem zuerst verwirklichten Tatbestand. Nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen sind zollschuldrechtlich nicht mehr relevant. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Doralt Seist Czoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währingerstraße 2-4, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/41887/2008-4, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass für X.Y. durch Verbringen der in den Proformarechnungen der Firma B-GmbH. Nr. 0711800029 und 0711800030 angeführten in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren vom Warenort in X. in die Schweiz die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich ZK am in folgender Höhe entstanden ist:
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Zoll |
€ 1.503,48 |
Einfuhrumsatzsteuer |
€ 3.838,30 |
Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG wird mit € 632,09 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Eigentümer der Firma Z.. Das Zollamt Wiener Neustadt erteilte dem Bf. mit Bescheid vom 26. Feber 2007, Zl. 200000/11111, die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs.7 ZollR-DG (e-Zoll-Bewilligung). In der Anlage 2 des Bescheides, die einen Bestandteil des Spruches bildet, ist bestimmt, dass die vorübergehend verwahrten Waren spätestens mit Ablauf des dritten auf die Gestellung folgenden Kalendertages entweder einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen oder in ein Verwahrungslager mit Bestandsaufzeichnungen zu verbringen sind. Weiters erteilte das Zollamt Wiener Neustadt mit Bescheid vom , Zl. 200000/22222, die Bewilligung eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 72 bis 74a der Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom , wodurch an zugelassenen Warenorten Waren ohne Mitwirkung des Zollamtes gestellt und einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden können.
Zwischen 6. und gestellte der Bf. die mit den Versandscheinen T1 07AT111 (Gestellung: , Container Nr. 1, ArtikelNrn. 512582 und 512583), T1 07AT222 (Gestellung 7. November, Container Nr. 2, ArtikelNrn. 512582 und 512583), T1 07DE333, T1 07DE444 und T1 07DE555 (Gestellung , Container Nrn. 3, ArtikelNrn. 512581, 512586, 512585 und 512584, 4, ArtikelNrn. 512581, 512585 und 512586 und 512584, und 5, ArtikelNrn. 512581, 512586, 512585 und 512584), T1 07DE666 (Gestellung , Container Nr. 6, ArtikelNrn. 512581, 512585, 512586 und 512584, 512582 und 512583) und T1 07DE777 (Gestellung , Container Nr. 7, ArtikelNrn. 512582 und 512583) in das Zollgebiet verbrachten Sendungen, bestehend aus 5.276 Kartons Löffel, Gabeln, Messer und Essbestecke aus unedlen Metallen. Die Waren erhielten nicht sofort eine zollrechtliche Bestimmung, sondern befanden sich im Status der vorübergehenden Verwahrung an dem in der Bewilligung angeführten zugelassenen Warenort, der A-GmbH, X.
Am meldete der Bf. 4.496 Kartons Bestecke aller Artikelnummern und aus allen Containern unter der CRN. 07AT888 beim örtlich zuständigen Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt zur Überführung in den freien Verkehr an. Für die übrigen 780 Kartons Bestecke wurden vom Bf. oder einem seiner Dienstnehmer bereits am die Eröffnung zweier Versandverfahren mit der Abgangsstelle Inzersdorf und dem Bestimmungsland Schweiz mit den MRN. 07AT999 (ArtikelNrn. 512582 (Wert laut Rechnungen der Firma B-GmbH . vom : € 12.650,00); 512583 (Wert: € 18.975,00), 512585 (Wert: € 3.859,20); 512584 (Wert: € 2.412,00); 512581 (Wert: € 1.929,60) und 512586 (Wert: € 1.447,20)) und 07AT000 ( ArtikelNrn. 512583 (Wert laut Rechnungen der Firma B-GmbH. vom € 15.180,00; 512582 (Wert: € 10.120,00; 512585 (Wert: € 3.216,00; 512584 (Wert: € 2.010,00); 512581 (Wert: € 1.608,00) und 512586 (Wert: € 1.206,00) elektronisch dem Zollamt Wien, Zollstelle Inzersdorf, 1232 Wien, Laxenburger Straße 365, übermittelt. Die Übermittlung der Anmeldungen zum Zollamt Wien, Zollstelle Inzersdorf, um 12.05 Uhr bzw. 12.07 Uhr erfolgte irrtümlich, da dieser Code bereits auf einem "Muster T1" gespeichert war. Der Bf. kontaktierte unmittelbar nach der Eingabe Herrn A.B. von der Zollstelle Inzersdorf des Zollamtes Wien. Dieser schlug dem Bf. vor, die Versandscheine im e-Zoll-System zu belassen. A.B.. öffnete in der Folge die Versandscheine, erledigte diese um 12.33 Uhr bzw. 12.35 Uhr mit der Kontrollentscheidung "Keine Kontrolle", druckte die Versandscheine aus und übergab sie dem Bf. oder einem Beauftragten. Die Waren selbst wurden bei der Zollstelle Inzersdorf nicht vorgeführt.
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/41887/2008-3, wurde dem Bf. für diese 780 Kartons Bestecke die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 erster oder zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von € 22.533,14 (Zoll: € 6.342,11; EUSt: € 16.191,03) sowie gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 2.689,14 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Waren gemäß Art. 50 ZK in der Rechtsstellung der vorübergehenden Verwahrung befunden hätten, da diese an dem in der Informatikbewilligung angeführten zugelassenen Ort unter den in dieser Bewilligung festgelegten Bedingungen gelagert wurden. Die Verbringung der 780 Karton Bestecke zur Zollstelle Inzersdorf sei ohne Inanspruchnahme eines weiteren Zollverfahrens (Versandverfahren) erfolgt, sodass die vorübergehend verwahrten Waren am von dem zur Lagerung zugelassenen Warenort entfernt und somit der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Ort Inzersdorf als Abgangsstelle in den Zollanmeldungen irrtümlich angeführt worden sei. Der Bf. habe umgehend A.B. von der Zollstelle Inzersdorf verständigt, der aufgrund der damals bestandenen Probleme mit dem e-Zoll-System ersuchte, die Zollanmeldungen nicht zurückzunehmen. Die Zollbehörden hätten somit jederzeit die Möglichkeit zur zollamtlichen Überwachung der Waren gehabt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/41887/2008-4, wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend klargestellt, dass der Bf. gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs.3 zweiter Anstrich ZK Zollschuldner ist. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von den beiden Anmeldungen umfassten Waren von der Zollstelle Inzersdorf des Zollamtes Wien zur Bestimmungsstelle in der Schweiz transportiert werden sollten, tatsächlich sei der Transport aber vom Warenort A-GmbH in X. in die Schweiz erfolgt. Ein Transport der Waren vom Warenort A-GmbH in X. zur Zollstelle Inzersdorf habe hingegen nicht festgestellt werden können. Für das Entziehen einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung sei ausreichend, dass die Zollstelle - wenn auch nur vorübergehend - nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Ein subjektives Element sei dabei nicht erforderlich. Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung wäre eine Anmeldung entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers erforderlich gewesen. Die Annahme einer in wesentlichen Punkten unzutreffenden Versandanmeldung sei nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung der Waren zu sichern, zumal die Abgangsstelle daran gehindert worden sei, vor Abgang der Ware eine Kontrolle vorzunehmen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass durch die Kenntnis des Zollamtes vom Eingabefehler dem Zollamt der genaue Aufenthaltsort der Ware bekannt gewesen sei und es daher gerade nicht zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist. Zudem sei der Bestimmungsort der Waren richtig angegeben gewesen. Im Übrigen gehe der angefochtene Bescheid in seinem Spruch von einem Verbringen der Waren von X. zur Zollstelle Inzersdorf aus, während in der Begründung festgestellt worden sei, dass eine Beförderung der Waren von X. zur Zollstelle Inzersdorf nicht erfolgt ist.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , Zl. 33333, wurde das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren mit der Begründung gemäß § 136, § 82 Abs.3 lit.a FinStrG eingestellt, dass ein minderer Grad eines Versehens und somit eine entschuldbare Fehlleistung vorliege.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind Zollschuldner
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen.
Gemäß Art. 4 Z.13 ZK bedeutet zollamtliche Überwachung im Sinne des Zollkodex allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten.
Gemäß Art. 37 Abs.1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.
Gemäß Abs.2 leg. cit. bleiben sie so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs.1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als vorübergehend verwahrte Waren bezeichnet.
Gemäß Art. 51 Abs.1 ZK dürfen die vorübergehend verwahrten Waren ausschließlich an den von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Zollbehörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.
Gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ist, wenn außer in den Fällen des Absatz 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entsteht oder gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs.1 ist sinngemäß anwendbar.
Der festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. Ebenso unstrittig ist, dass sich die Waren in vorübergehender Verwahrung unter zollamtlicher Überwachung befanden. Strittig ist jedoch, ob durch die erfolgte Verständigung des A.B. die Zollbehörden jederzeit Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren hatten und an der Durchführung von Zollkontrollen nicht gehindert wurden.
Gemäß § 14 Abs.1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) obliegt den Zollämtern mit allgemeinen Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG). Gemäß § 2 Abs.1 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (WZV), BGBl II Nr. 2006/383 wurden folgende Zollämter mit den jeweils örtlichen Bereichen eingerichtet:
Zollamt Wien mit Sitz in Wien für
das Bundesland Wien
Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für
das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafen Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten.
Gemäß § 2 Abs.2 der WZV können den genannten Zollämtern Zollstellen zugeordnet werden. Dem Zollamt Wien wurde u.a. die Zollstelle Inzersdorf in 1232 Wien, dem Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt die Zollstelle Y. zugeordnet.
Nach der Rechtssprechung des EuGH umfasst das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (zB C-430 und 431/08; , C-66/99; , C-371/99; , C-337/01). Ob im konkreten Fall eine derartige Prüfung tatsächlich durchgeführt werden sollte, ist unerheblich.
Für die zollamtliche Überwachung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren an dem in der Bewilligung angeführten zugelassenen Ort war somit das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt örtlich zuständig. Die Eröffnung der zwei Versandverfahren mit den MRN. 07AT999 und 07AT000 erfolgte aber bei der Zollstelle Inzersdorf des Zollamtes Wien. Seitens des Bf. wurde zwar zwecks Korrektur des Eingabefehlers in den Versandanmeldungen A.B. vom Zollamt Wien kontaktiert, eine Verständigung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vor Wegbringung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren vom bewilligten Ort ist aber unterblieben. Dementsprechend erlangte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt erst in der zweiten Jahreshälfte 2008 im Rahmen einer nachträglichen Prüfung von Anmeldungen Kenntnis von der Verbringung der gegenständlichen Waren in die Schweiz. Das örtlich zuständige Zollamt hatte somit keinen Zugang zu der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und war somit auch an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert. Die beiden in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldungen waren jedenfalls nicht geeignet die zollamtliche Überwachung an den verfahrensgegenständlichen Waren zu sichern (siehe auch BFH Beschluss vom , VII R 17/07). Die Waren wurden somit der zollamtlichen Überwachung im Sinne des Art. 203 ZK entzogen.
Gemäß Art. 203 Abs.3 erster Anstrich ist Zollschuldner die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Demnach wird zunächst derjenige Zollschuldner, der durch sein Handeln persönlich bewirkt hat, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr vorgenommen werden können. Im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung sind zumeist diejenigen Handelnde, die die Waren zu gestellen oder anzumelden haben. (Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht Rz. 15 zu Art. 203 ZK). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. durch sein Handeln (Verbringung der Ware trotz unrichtiger Zollanmeldung) bewirkt, dass die zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden konnten. Er ist daher Zollschuldner nach Art. 203 Abs.3 erster Anstrich ZK.
Dass dem Bf. nur eine entschuldbare Fehlleistung vorzuwerfen und ihm somit nicht einmal Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom ) hat auf die Zollschuldentstehung keine Auswirkung, da Art. 203 Abs.1 ZK nur an die objektive Tatbestandsverwirklichung anknüpft.
Der Beschwerde des Bf. war aber dennoch teilweise stattzugeben:
Gemäß Art. 49 Abs.1 ZK beträgt die Frist, innerhalb derer die Förmlichkeiten erfüllt werden müssen, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, 20 Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung. Gemäß Abs.2 leg. cit. können die Zollbehörden eine kürzere Frist festsetzen, wenn es die Umstände rechtfertigen. In der Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren vom 26. Feber 2007, Zl. 200000/11111, wurde diese Frist auf 3 Tage verkürzt. Die Nichterfüllung der Förmlichkeiten zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung stellt eine Pflichtverletzung aus der vorübergehenden Verwahrung dar und führt zur Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK. Eine Heilung dieser Zollschuld gemäß Art. 859 Z.1 ZK-DVO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Förmlichkeiten in der Folge nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
Betrachtet man die verfahrensgegenständlichen Waren, so ergibt sich, dass bis zur Rechnungserstellung durch die Firma B-GmbH. am fünf Container (Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5) mit Besteckartikeln in das Zollgebiet verbracht und gestellt wurden. Dabei wurden die Container Nr. 1 und Nr. 2, die ausschließlich die Artikelnummern 512582 und 512583 beinhalteten, bereits am 6. bzw. gestellt und summarisch angemeldet. Die darin enthaltenen Waren hätten binnen 3 Tagen ihre zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Für diese vorübergehend verwahrten Waren ist nach Ablauf dieser Frist die Zollschuld gemäß Art. 204 Abs.1 Buchstabe a ZK entstanden und zwar zeitlich bevor die Waren durch Verbringung vom bewilligten Warenort, der A-GmbH in X., der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Der erste Tatbestand, der die Zollschuld in voller Höhe hat entstehen lassen, verdrängt die nachfolgenden Tatbestände, sodass die nachfolgenden Handlungen oder Unterlassungen zollschuldrechtlich unerheblich sind (Witte Zollkodex Rz. 33 vor Art. 201; Dorsch Kommentar Zollrecht Rz. 11 zu Art. 201; Schwarz/Wockenfoth Rz. 10 der Vorbemerkungen zu Art. 201 bis 216). Dies bedeutet, dass der dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt für diese beiden Artikelnummern nicht neuerlich zur Zollschuldentstehung führt. Der Beschwerde war diesbezüglich stattzugeben. Damit kann es auch dahingestellt bleiben, in welchem der beiden Container die Waren enthalten waren, da für die im Container 1 enthaltenen Waren die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK infolge Angabe des unrichtigen Warenortes bei der Gestellung (Z. an Stelle A-GmbH) durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gegebenenfalls bereits am entstanden ist.
Betreffend die Artikelnummern 512581, 512584, 512585 und 512586, die in den am gestellten Containern 4, 3 und 5 enthalten waren, ist hingegen die Angabe des Warenortes bei der Gestellung am mit A-GmbH ordnungsgemäß erfolgt und es wurde auch die Frist von 3 Tagen zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung eingehalten. Für diese Waren ist daher die Zollschuld erstmalig gemäß Art. 203 ZK - wie bereits oben ausgeführt - durch die Verbringung der vorübergehend verwahrten Waren vom bewilligten Warenort, der A-GmbH in X., entstanden.
Abgabenberechnung für die Artikelnummern 512581, 512584, 512585 und 512586:
Proformarechnung Nr. 0711800030 vom über € 8.040,00
Proformarechnung Nr. 0711800029 vom über € 9.648,00
€ 17.688,00 x 8,5 % = € 1.503,48 Zoll
€ 19.191,48 x 20 % EUSt = € 3.838,30 EUSt
Zu entrichtender Abgabenbetrag: € 5.341,78
Die Vorschreibung der Abgabenerhöhung ist in § 108 Abs.1 ZollR-DG begründet.
Berechnung ( bis ):
5.341,78 x 6,07 % (Zinssatz) : 12 x 3 (Säumniszeiträume) = € 81,06
5.341,78 x 6,64 % (Zinssatz) : 12 x 6 (Säumniszeiträume) = € 177,35
5.341,78 x 6,86 % (Zinssatz) : 12 x 6 (Säumniszeiträume) = € 183,22
5.341,78 x 6,24 % (Zinssatz) : 12 x 6 (Säumniszeiträume) = € 166,66
5.341,78 x 3,28 % (Zinssatz) : 12 x 3 (Säumniszeiträume) = € 43,80
Abgabenerhöhung gesamt: € 632,09
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 49 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 50 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at