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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.12.2009, RV/3840-W/09

Das EStG regelt keinen Schulgeld-, Erziehungs-, Religionsgemeinschaftenfinanzierungsausgleichsabsetzbetrag und auch kein Beamtenprivilegierungsäquivalent


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Miterledigte GZ:
RV/3839-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 2007 und Einkommensteuer 2006 und 2007 entschieden:

1) Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 wird als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wird insoweit abgeändert, als er endgültig ergeht.

2) Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 wird teilweise Folge gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.

Entscheidungsgründe

Zu obigem Berufungsfall sind bereits mehrere die Vorjahre betreffende Entscheidungen ergangen. Der Berufungswerber (Bw) - ein Jurist - beantragte erstmals für das Jahr 1992 einen Schulgeldabsetzbetrag und für das Jahr 1993 einen Schulgeldabsetzbetrag und einen Erziehungsabsetzbetrag und rief mit der bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 1993 ergangenen Berufungsentscheidung der damaligen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 17-95/4194/08, den Verfassungsgerichtshof an. Dieser lehnte mit , die Behandlung der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 BV-G dem Verwaltungsgerichtshof ab, der wiederum die Beschwerde mit Erkenntnis , als unbegründet abwies.

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Schulgelddifferenz getroffene Entscheidung vom , Nr. 36302/97, ging ebenfalls negativ aus (erwähnt in verfahrensgegenständlicher Berufung). Zu näheren Ausführungen und der Entscheidungsgründe wird auf die zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2003 beantragte der Bw die Berücksichtigung eines Schulgeld-, Erziehungs- und - neu - eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag und, betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004, keinen Schulgeldabsetzbetrag mehr, jedoch weiterhin die Berücksichtigung eines Erziehungs- und eines Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag sowie - neu - ein Beamtenprivilegierungsäquivalent.

Über diese Jahre 2000 bis 2004 ist die abweisende Berufungsentscheidung , RV/1601-W/03 u.a. ergangen. Die Behandlung der dagegen an den VfGH gerichteten Beschwerde hat der Gerichtshof mit Beschluss vom , B 2227/07-7, abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom , B 2227/07-10, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese Beschwerde wurde mit , wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

Für das Jahr 2005 machte der Bw. neben weiteren Betriebsausgaben wiederum die oben angeführten Absetzbeträge geltend. Gegen die in diesem Punkt abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ist nach Aktenlage keine Höchstgerichtsbeschwerde erhoben worden.

Der Bw. erhob nunmehr gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 sowie den Umsatzsteuerbescheid 2007, alle vom , Berufung, wobei sich die Begründung bezüglich Einkommensteuer 2006 in den wesentlichen Punkten mit der unten wörtlich wiedergegebenen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 deckt.

"1.a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2007 hatte ich die Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen) Erziehungs-Absetzbetrages in Höhe von EUR 13,022,64 netto zuzüglich Pensionsbeiträgen sowie Pensionszeiten auf Grundlage des sich aus dem Nettobetrag für ein halbes Erziehungs-Durchschnittseinkommen (S 104.619,37 x 1,256: 13,7603 = EUR 9.549,35) hochgerechneten Brutto-Erziehungslohnes beantragt. Dieser wurde jedoch nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine in der Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2007 enthaltene Begründung einschließlich der weiteren Begründung gemäß Beilage 2 zur Einkommensteuererklärung 2001, weiters auf meine VfGH-Beschwerde B 2227/07-1, veröffentlicht auf meiner Website www. X..at im Thema, ' Diskriminierung..", Download Seite 38 ff, sowie zur Kritik an der VfGH-Entscheidung B 2227/07 ebenda Seite 97 bis 100, wobei auf Seite 100 vor "c." in etwa zu ergänzen wäre:

"bd. Der Gesetzgeber hat zumeist mehrere Möglichkeiten, die einfachgesetzliche Rechtslage verfassungskonform zu gestalten. Neben der Berücksichtigung meiner Lebensumstände im Wege einer Negativsteuer (N) wären angenommen die Lösungen O, P, Q und R möglich gewesen. Hätten also vier weitere Beschwerdeführer VfGH-Bescheidbeschwerden je auf Basis der Lösungen O, P, Q und R erhoben, so hätte der Verfassungsgerichtshof jedem von ihnen - analog zur Begründung meiner Ablehnung - sagen können, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht verpflichtet wäre, die geltend gemachten Lebensumstände im Wege der Lösung O, P, Q oder R zu berücksichtigen. Womit trotz Ausschöpfung aller Lösungen die Verfassungswidrigkeiten bestehen geblieben wären. (Einern Individualantrag auf Aufhebung stand bisher der zumutbare - von mir auch gegangene - Umweg über die Bescheidbeschwerde entgegen, von der sehr komplexen Rechtslage ganz abgesehen.) Im Übrigen steht dem Verfassungsgerichtshof das Mittel der Fristsetzung zur Verfügung."

2.a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2007 hatte ich noch die Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen) Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrages in Höhe von EUR 81,15 netto beantragt. Dieser wurde jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine In der Beilage 2 zu Einkommensteuererklärung 2007 enthaltene Begründung, ergänzt in meiner VfGH-Beschwerde aaO 1.b.

3.a. Ergänzend zu meiner Einkommensteuererklärung 2007 hatte ich auch noch die Berücksichtigung eines (erstattungsfähigen) Beamtenprivilegierungsäquivalents in Höhe von EUR 14.840,00 netto beantragt. Dieses wurde jedoch ebenfalls nicht berücksichtigt.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass auch dieser Absetzbetrag berücksichtigt wird. Zur Begründung verweise ich auf meine in der Beilage 2. zur Einkommensteuererklärung 2007 enthaltene Begründung, ergänzt in meiner VfGH-Beschwerde aaO 1.b.

4.a. Als weitere Aufwendungen mache ich meine auf Grund Selbstversicherung an die Wiener Gebietskrankenkasse in der Krankenversicherung für die Monate Juni bis Dezember 2007 (Ende Mai 2007 bis ich aus der AMS-Zuständigkeit ausgeschieden) geleisteten Beiträge in Höhe von EUR 880,60 (7 x 125,80), darin enthalten keine USt, geltend (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. a, in eventu § 18 Abs. 1 Z 2 EStG).

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 durch Berücksichtigung dieser Aufwendungen abzuändern.

5.a. Als zusätzliche Aufwendungen mache ich einen Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 546,00 gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b erster Fall EStG, allenfalls als Familienheimfahrt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG (anstelle des bereits berücksichtigten Verkehrabsetzbetrages von EUR 291,00) geltend. Die Wegstrecke von ca. 100 km bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Jänner bis Anfang April 2007 je zweimal pro Woche hin- und hergefahren, den Rest des Jahres je einmal. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche einfache Wegstrecke von mehr als 20 km.

b. Ich beantrage daher, den Einkommensteuerbescheid 2007 durch Berücksichtigung dieser Aufwendungen abzuändern.

6.a. Schließlich mache ich als weitere Aufwendungen Ausgaben zur Wohnraumschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG für meine Wohnung 1190 Wien, W-Gasse, geltend. Die diesbezügliche Bestätigung der Stadt Wien, Wiener Wohnen, übermittle ich anbei.

b. Ich beantrage daher, den Umsatzsteuerbescheid 2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von EUR 128,40 (123,60 + 4,80) berücksichtigt werden, sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 durch Berücksichtigung weiterer Aufwendungen von EUR 1.235,94 abzuändern.

c. in eventu beantrage ich, den Einkommensteuerbescheid 2007 durch Berücksichtigung weiterer Aufwendungen von EUR 1,364,34 (inkl. USt) abzuändern und den Umsatzsteuerbescheid 2007 unverändert zu lassen.

...

8.a. Wieder darf ich Sie bitten, diese Berufung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen, da ich gegebenenfalls umgehend Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben möchte.

b. Zum Berufungsbescheid 2000 bis 2004 darf ich Sie informieren, dass der Verwaltungsgerichtshof (Verfahren 2008/13/0061) meine ergänzte (VfGH-)Stammbeschwerde B 2227/07-1 (vgl. oben 1.b.) trotz Wertungswiderspruchs (aaO 1.b., Download Seite 100 ff) wegen offenbarer Unzuständigkeit zurückgewiesen hat."

Die Berufungen wurden sodann mehrfach ergänzt.

1) Einkommensteuer 2006:

Am brachte der Bw. eine als "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Alleinverdienerabsetzbetrag" bezeichnete Eingabe ein. Darin wies er darauf hin, dass bei seiner Lebensgefährtin und Kindesmutter die für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädliche Einkommensgrenze nicht überschritten sei, da Transferleistungen in die Grenzbetragsberechnung nicht einzubeziehen wären.

2) Einkommensteuer 2007:

Ebenfalls am brachte der Bw. einen mit der obigen Eingabe inhaltlich identen Antrag ein, am eine als "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen außergewöhnlicher Belastung" bezeichnete Eingabe, und beantragte die Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten seiner ältesten Tochter zur Bildhauerin ab Oktober 2007 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 iVm Abs. 8 EStG, da im Einzugsbereich ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Die nächste Ausbildungsmöglichkeit sei ca. 95 km entfernt.

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte den Bw. um Nachweis der von ihm geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge sowie der Vorsteuern im Ausmaß von € 128,40. Der Bw. übermittelte daraufhin den Beleg betreffend Sozialversicherungsbeiträge und teilte ferner mit, die Vorsteuer sei in der Bestätigung der Stadt Wien über Wohnraumschaffung ausgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Absetz- und Ausgleichsbeträge:

Das Einkommensteuergesetz 1988 sieht weder einen Erziehungsabsetzbetrag noch einen Religionsgemeinschaftenfinanzierungs-Ausgleichsabsetzbetrag noch ein Beamtenprivilegierungsäquivalent vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Amtspartei diese Absetzbeträge und das Äquivalent nicht zuerkannt hat. Der Bw bezweifelt selbst nicht, dass die angefochtenen Bescheide in diesem Punkt gesetzeskonform sind. Ergänzend wird auf die Begründung der Berufungsentscheidungen des , sowie , verwiesen.

Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz kann den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Forderungen nicht näher treten, weil eine Verwaltungsbehörde aufgrund der bestehenden Rechtslage zu entscheiden hat. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht der Abgabenbehörde zweiter Instanz als Verwaltungsbehörde nicht zu.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Bw. nunmehr seit über zehn Jahren die im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehenen Absetzbeträge geltend macht und bei sämtlichen von ihm angestrengten Höchstgerichtsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Es wäre daher an der Zeit, dass er die Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen einsieht. Sollte er daher auch in Zukunft derartige Absetzbeträge geltend machen wollen, könnte erwogen werden, mit Maßnahmen nach § 112a BAO vorzugehen.

2) Fahrtspesen:

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem allfälligen Pendlerpauschale sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG; sh. auch Jakom/Lenneis § 16 Rz 25). Der Bw. hat im Streitjahr 2007 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Auf Grund dessen kann auch der von ihm geltend gemachte Verkehrsabsetzbetrag sowie ein etwaiges Pendlerpauschale keine Berücksichtigung finden.

3) Sozialversicherungsbeiträge:

Diese wurden aufgrund der nachgereichten Belege antragsgemäß als Betriebsausgaben anerkannt.

4) Alleinverdienerabsetzbetrag:

Laut Aktenlage hat die Lebensgefährtin des Bw. sowohl 2006 als auch 2007 Einkünfte von unter € 6.000,-- bezogen. Auf Grund dessen steht der vom Bw. beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Darauf hingewiesen wird, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Bw. ins Leere geht, da ein solcher Antrag voraussetzen würde, dass eine Frist versäumt wurde, auf Grund derer für den Antragswerber ein Rechtsnachteil entstanden ist. Da allerdings der Wiedereinsetzungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem die Berufung noch unerledigt war, war der Antrag als Ergänzung zur Berufung zu werten; es konnte daher im Rahmen dieser Berufungsentscheidung über diesen Antrag abgesprochen werden.

4) Außergewöhnliche Belastung:

Es bestehen keine Bedenken, auf Grund der Ausführungen des Bw. den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG für drei Monate zu gewähren.

5) Umsatzsteuer 2007:

Der Bw. hat den Vorsteuerabzug für den in der Bestätigung der Gemeinde Wien über Wohnraumschaffung ausgewiesenen Betrag beantragt. Da jedoch diesbezüglich kein Konnex mit der unternehmerischen Tätigkeit festgestellt werden konnte, war der beantragte Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

6) Wohnraumschaffung:

Die in der Bestätigung ausgewiesenen Beträge waren jedoch als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG im Rahmen des Höchstbetrages gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG zu gewähren.

7) Vorläufige Veranlagung:

Da kein Grund für eine vorläufige Veranlagung (mehr) vorliegt, ergehen der Umsatzsteuerbescheid 2007 sowie die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 endgültig.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at