Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland und Unterbrechung des Studiums
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RV/0493-K/09-RS1 | Die Absolvierung eines Sprachkurses im Ausland an einer Internationalen Sprachschule, bei gleichzeitiger Unterbrechung des Studiums der Rechtswissenschaften für ein Semester, stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. HF, K, RStr. 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes I, vertreten durch Mag. Z, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe für die volljährige Tochter N für die Zeit von Oktober bis November 2009 in Höhe von insgesamt € 447,80 zurückgefordert. Eine Berufsausbildung vermittle nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt werde und der Kurs nicht auf Erwerbung von Allgemeinwissen ausgerichtet sei. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für diesen Zeitraum erloschen, da sich die Tochter des Berufungswerbers in diesen zwei Monaten in keiner Berufsausbildung befunden habe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befinde. Das Finanzamt habe mit schriftlicher Mitteilung vom erklärt, dass dem Berufungswerber für seine Tochter N für den Zeitraum Juni 2009 bis September 2011 Studienbeihilfe gewährt werde.
Vor dem Wintersemester 2009/2010 habe seine Tochter an der Universität G. einen Antrag auf Beurlaubung für Zwecke einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme gestellt, welcher bewilligt wurde. Im Studienblatt sei diese Beurlaubung im Wintersemester 2009 bestätigt worden. Das Studienblatt sei dem Finanzamt am zur Kenntnis gebracht worden. Mit Schreiben vom habe er weiters dem Finanzamt mitgeteilt, dass N im Winter 2009 ein Auslandsemester absolviere, von der Universität beurlaubt sei, jedoch weiterhin Studentin der Universität bleibe.
Vom 5. Oktober bis Mitte Dezember 2009 habe seine Tochter den Englischkurs academic direktor der FU International Language Schools im Ausland absolviert. Sie befinde sich im Rahmen ihrer Diplomstudien Rechtswissenschaften und Kunstgeschichte im Ausland.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, ein Sprachkurs stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, sei unrichtig. Das Gesetz enthalte keine Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter dem Begriff jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zudem müsse ein ernstes, zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg vorliegen.
Ein spezieller Englischsprachkurs in den USA ist in Zeiten der EU Mitgliedschaft, in welcher nahezu bei jeder juristischen Tätigkeit perfekte Englischkenntnisse vorausgesetzt werden, eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Dieser Kurs sei notwendig, um die im zweiten Abschnitt angebotenen Spezialseminare wie International Business Law, Völkerrecht, EU Recht, Int. Seerecht und UN Kaufrecht, etc. zu absolvieren.
Mit schriflicher Eingabe vom übermittelte der Berufungswerber das C Certifikat der FU International Language Schools vom , aus welchem sich ergibt, dass die Tochter des Berufungswerbers das C Certifikat sehr erfolgreich absolviert hat. Daraus ergibt sich ua, dass neben anderen Fächern auch das Fach Business Englisch High Advanced sehr gut abgeschlossen wurden.
Mit Vorlagebericht vom hat das Finanzamt die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt und den Berufungswerber davon verständigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebenjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom , 93/14/0100). Dabei muss das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung anzusehen ist ().
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung einesbestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen.
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.
Die volljährige Tochter des Berufungswerbers absolvierte im Wintersemester 2009/2010 einen Sprachkurs an der Sprachschule FU International School of English, H. Dafür hat Sie ihr Studium der Rechtswissenschaften unterbrochen bzw. wurde Sie von der Universität für diesen Zeitraum beurlaubt und hat anschließend ihr Studium der Rechtswissenschaften (ihre Berufsausbildung) fortgesetzt.
Es besteht nach Ansicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel darüber, dass die Absolvierung des Sprachkurses für sich alleine betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Der Sprachlehrgang war weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, weil das Studium der Rechtswissenschaften eine derartige Sprachausbildung nicht voraussetzt.
Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache im EU Raum für den Beruf eines Rechtsanwaltes nützlich und von Vorteil ist, steht dabei außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Nach Ansicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenates lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum (2 Monate) nicht vor.
Mit dieser Entscheidung folgt der Referent den Berufungsentscheidungen des UFS, GZ. RV/0252-L/03 vom und RV/0091-I/08 vom .
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Berufsausbildung Sprachkurs Ausland Studium Voraussetzung |
Verweise | -I/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at