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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.10.2010, RV/0242-L/09

Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen, Abfindungszahlung für die Lizenzzahlungen.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0198 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Fusseis Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H., 4910 Ried i.I., Bahnhofstraße 63, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Festsetzung eines Säumniszuschlages, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Festsetzung eines Säumniszuschlages und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2004 und 2005 und betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2005 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die Nachforderung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag beträgt 139,95 €.

Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer bei der Berufungswerberin über die Jahre 2004 bis 2007 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass in den Jahren 2004 und 2005 die Dienstnehmer W, X, Y und Z, die in den davorliegenden Jahren Lizenzzahlungen für Diensterfindungen erhalten hatten, Abfindungszahlungen für künftige Ansprüche aus dieser Diensterfindung erhalten hatten, die steuerlich nicht berücksichtigt wurden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass es sich hiebei um Zahlungen für Diensterfindungen handelte, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nach der Begünstigungsbestimmung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern seien.

Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und forderte mit den angefochtenen Bescheiden die auf diese Zahlungen entfallende Lohnsteuer, sowie den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach.

In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin gegen die Vorschreibung von Abgaben für diese Abfindungszahlungen und begründete dies sinngemäß folgendermaßen: Unstrittig sei, dass eine Diensterfindung im Sinn des Patentgesetzes vorgelegen wäre. Für diese Erfindung sei am xx unter der Nr. y das europäische Patent erteilt worden. Die Berufungswerberin sei als Patentinhaber, die betroffenen Dienstnehmer als Erfinder geführt worden. Für die Überlassung des Patents hätten die Dienstnehmer im Gegenzug einen Vergütungsanspruch erworben. Es sei hierüber ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden, in dem die Vergütung festgelegt wurde (3% des Umsatzes von Produkten, in denen die Erfindung verwendet wurde). Zivilrechtlich sei dies eine Fruchtgenussvereinbarung nach den Bestimmungen der §§ 509 ff ABGB gewesen. Im März 2003 sei beschlossen worden, dass die Erfinder gegen eine einmalige Abfindungszahlung auf künftige Ansprüche aus der Erfindung verzichten. Der Verzicht umfasste sämtliche Ansprüche, die aus dem Patentrecht bzw. aus dem abgeschlossenen Lizenzvertrag entstehen könnten. Die bis zum Abschluss dieser Abfindungsvereinbarung erhaltenen Zahlungen seien im Rahmen des § 67 Abs. 7 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert worden. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien außerbetriebliche Einkünfte, Einkünfte aus dem Verkauf der Einkunftsquelle außerhalb der Spekulationsfrist daher nicht steuerpflichtig.

Ihre Rechtsansicht zu diesem Sachverhalt erklärte die Berufungswerberin folgendermaßen: Unterstelle man, dass die Erfinder nach wie vor Eigentümer des Patentes waren, hätten sie mit der Abfindungszahlung auf jegliche Ansprüche aus diesem Recht verzichtet. Es sei daher mit diesem Zeitpunkt das Patentrecht übertragen worden. Da die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, sei der Veräußerungserlös nicht steuerpflichtig. Gehe man davon aus, dass der Dienstgeber bereits bisher Eigentümer des Patentes war, stelle die Abfindungsvereinbarung einen Vertrag über die Ablösung künftiger Lizenzvergütungen dar. Das Recht auf Lizenzvergütungen (Fruchtgenussrecht) stelle ein eigenständiges übertragbares Wirtschaftsgut dar, Gewinne aus einer solchen Übertragung stellen im außerbetrieblichen Bereich, ausgenommen bei Spekulation, keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. Keinesfalls würden im vorliegenden Fall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gegeben sein.

Weiters wurde in der Berufung darauf hingewiesen, dass wohl irrtümlicherweise auch für den Dienstnehmer Z für das Jahr 2004 ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben wurde. Dieser sei bereits über 60 Jahre gewesen. Arbeitslöhne solcher Mitarbeiter würden nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören. Diese Bestimmung beziehe sich auch auf die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 7 EStG 1988 sind Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern.

Der Begriff der Diensterfindung ist nach den Bestimmungen des Patentgesetzes auszulegen. Danach liegt eine Diensterfindung vor, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt, und wenn entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört, oder wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat, oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert wurde (§ 7 Abs. 3 PatG 1970).

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass von den genannten Dienstnehmern der Berufungswerberin eine Diensterfindung gemacht wurde, die von der Berufungswerberin verwertet wird. Die Berufungswerberin sah in den Vorjahren auch keine Veranlassung, die laufenden Lizenzzahlungen für die Nutzung dieser Erfindung nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 7 EStG 1988 zu versteuern. Bestritten wird lediglich, dass die nunmehr vereinbarten Ablösezahlungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und steuerlich zu berücksichtigen seien.

Nach § 8 PatG 1970 gebührt dem Dienstnehmer in jedem Fall für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Die Bemessung der Vergütung erfolgt nach Maßgabe der in § 9 PatG angesprochenen Überlegungen. § 10 PatG 1970 sieht vor, dass die Vergütung auch nachträglich geändert werden kann.

In diesem Sinn wurde zwischen der Berufungswerberin und den Dienstnehmern zunächst ein Lizenzvertrag über die Verwendung der patentierten Diensterfindung geschlossen und eine Vergütung im Ausmaß einer prozentmäßigen Beteiligung am Umsatz mit Produkten, bei denen die Erfindung verwendet wurde, vereinbart. In späterer Folge wurde mit einem neuen Vertrag anstelle dieser laufenden Vergütungszahlungen eine einmalige Abfindungszahlung vereinbart, deren Höhe aus dem Durchschnittswert bisheriger Lizenzzahlungen und einem Vervielfältigungsfaktor ermittelt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Vereinbarungen über Diensterfindungen, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden, Bestandteile des Dienstvertrages und die für diese Erfindungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen Teile des Arbeitslohnes. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach der Regelung des oben zitierten § 67 Abs. 7 EStG 1988. Dies gilt für jegliche Art von Vergütungen, die an Arbeitnehmer für ihre Diensterfindungen gezahlt werden. Den vier Dienstnehmern wurde ihre Diensterfindung sowohl mit den laufenden Lizenzzahlungen, die sie bis zum Jahr 2003 von der Berufungswerberin erhalten haben, als auch mit der abschließenden Einmalzahlung vergütet, die an die Stelle dieser Lizenzzahlungen getreten ist. Diese Vergütung in Form eines Einmalbetrages ist steuerlich nicht anders zu beurteilen als die zuvor erfolgten Lizenzzahlungen.

Vom Finanzamt wurden daher zu Recht auch diese Zahlungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet und die darauf entfallenden Abgaben nachgefordert.

Zu Recht hat die Berufungswerberin jedoch eingewendet, dass der auf den Dienstnehmer Z entfallende Betrag nicht in die Bemessungsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen war, da dieser im Jahr 2004 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Dem Finanzamt ist hier offensichtlich bei Ausfertigung des Bescheides für das Jahr 2004 ein Fehler unterlaufen, da es zwar von der richtigen Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ausgegangen ist und die auf Z entfallenden Bezüge dort nicht einbezogen hat, bei Berechnung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag jedoch zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist. Die Neuberechnung des Bescheides über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2004 hat folgendermaßen zu lauten:


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Bemessungegrundlage
2.172.594,00 €
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
8.255,87 €
Bisher war vorgeschrieben
8.115,92 €
Nachforderung
139,95 €

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Diensterfindung
Lizenzzahlung
Abfindungszahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at