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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 28.01.2009, RD/0015-G/08

Devolutionsantrag wegen Säumigkeit im Rechtsmittelverfahren.

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RD/0015-G/08-RS1
wie RV/1818-W/04-RS1
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom betreffend D.T., vertreten durch Steuerberatung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1-12/2003 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Feber 2008 wurde vom Finanzamt Graz-Stadt der Antrag der Devolutionswerberin (in der Folge Dw.) auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 teilweise abgewiesen. Gegen diese teilweise Abweisung wurde mit Berufung erhoben. Betreffend diese Berufung beantragte die Dw. mit Devolutionsantrag vom den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 311 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, ; , 91/13/0058; vom , 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO², § 311 Tz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie RD/0002-L/05; RD/0029-W/05; UFSG , RD/0013-G/05).

Da sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist, war dieser zurückzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumnis
Verletzung der Entscheidungspflicht
Devolutionsantrag
Berufung
Zuständigkeit
Verweise
VwGH, 92/13/0301
VwGH, 91/13/0058
VwGH, 2004/13/0023
RD/0013-G/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at