Devolutionsantrag wegen Säumigkeit im Rechtsmittelverfahren.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RD/0015-G/08-RS1 | wie RV/1818-W/04-RS1 Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag vom betreffend D.T., vertreten durch Steuerberatung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid zum Vorsteuererstattungsantrag 1-12/2003 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Feber 2008 wurde vom Finanzamt Graz-Stadt der Antrag der Devolutionswerberin (in der Folge Dw.) auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2003 teilweise abgewiesen. Gegen diese teilweise Abweisung wurde mit Berufung erhoben. Betreffend diese Berufung beantragte die Dw. mit Devolutionsantrag vom den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gem. § 311 BAO auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 2002/97, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 3013, ; , 91/13/0058; vom , 92/13/0301, Rombold in SWK 23,24/2001, S. 591 ff mwN). Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO², § 311 Tz 33; Stoll, BAO-Kommentar, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie RD/0002-L/05; RD/0029-W/05; UFSG , RD/0013-G/05).
Da sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist, war dieser zurückzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Säumnis Verletzung der Entscheidungspflicht Devolutionsantrag Berufung Zuständigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at