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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2011, RV/0968-W/11

Rückforderung der Familienbeihilfe bei abweichendem Zahlungsempfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0968-W/11-RS1
Die Rückforderung von Familienbeihilfe gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 setzt den Bezug derselben voraus. Im Sinne der Ausführungen zu § 19 EStG 1988 sind Einnahmen bezogen, wenn sie einem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Ist die Familienbeihilfe nachweislich einem anderen Zahlungsempfänger (hier: Ehegattin) zugeflossen, kommt insoweit eine Rückforderung vom Berufungswerber nicht in Betracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli bis September 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Kinder X S und Y A werden für die Monate August und September 2010 zurückgefordert.

Die Rückforderung beträgt € 1.002,80

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf vom Berufungswerber (Bw.) die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Kinder X S und Y A für den Zeitraum Juli bis September 2010 iHv € 1.376,00 gem. § 26 Abs. 1 FLAG zurück, weil die beiden Kinder seit Juli 2010 nicht mehr im Haushalt des Bw. leben.

In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wird vom Bw. vorgebracht, dass er die Familienbeihilfe nicht mehr bekommen habe; diese sei ab Juli 2010 auf seine Ex-Frau übergegangen. Das letzte Mal habe er die Familienbeihilfe für Mai-Juni 2010 bezogen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt: Die im § 26 FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung sei so weitgehend, dass sie auf subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nehme und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten Beträge auch dann zurück zu zahlen seien, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen sei. Der Bw. sei bis in Z , gemeldet gewesen. Folgende Familienbeihilfen seien vom Finanzamt 8/16/17 mittels Barauszahlung an diese Adresse getätigt worden:

FB + KG 06-07/10 iHv € 746,40 für Y und C A

FB + KG 04-07/10 iHv € 830,60 für X S

FB +KG 08-09/10 iHv € 1.002,80 für X S und Y A

Da der Bw. zu den Auszahlungszeitpunkten an obiger Adresse aufrecht gemeldet gewesen sei und dem Finanzamt keinen anderen Aufenthaltsort mitgeteilt habe, wären die Auszahlungen des Finanzamtes 8/16/17 jedenfalls schuldbefreiend erfolgt. Ein etwaiger Nichterhalt der Zahlungen sei daher gegebenenfalls bei der Post nachzuforschen.

Da ab Juli 2010 über den Bw. ein Betretungsverbot für die Adresse in Z verhängt worden sei und daher kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern vorgelegen habe, sei die Rückforderung der Familienbeihilfenzahlungen für X und Y bis inkl. September 2010 zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz. Da die Familienbeihilfe letztmalig für Mai-Juni 2010 an ihn überwiesen worden sei und seit Juli 2010 an seine Ex-Frau L A, Z, ausbezahlt werde, sehe er nicht ein, warum der Betrag von € 1.376,00 von ihm zurückverlangt werde.

Da er beim Postamt keine genauen Angaben über den Verbleib des Betrages erhalten könne, ersuche er die Abgabenbehörde um Nachforschung beim Postamt, wer das Geld übernommen hat.

Über Ersuchen des UFS vom Finanzamt durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass lt. vorliegenden Auszahlungsbelegen der PSK der Betrag von € 830,60 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 04-07/10 für X S) am an L A bar ausgezahlt wurde. Der Betrag von € 1002,80 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 08-09/10 für X S und Y A) wurde am an den Bw. zur Auszahlung gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, wobei es unmaßgeblich ist, wer die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Wohl kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden.

Das Finanzamt stützt die Rückzahlungsverpflichtung des Bw. auf § 26 Abs. 1 FLAG. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Bw. mit L A und der gemeinsamen Tochter Y A sowie dem aus erster Ehe seiner Gattin stammenden Sohn X S bis zum in der ehelichen Wohnung in Z gelebt hat. Weiters ist aktenkundig, dass in der Folge über den Bw. ein polizeiliches Betretungsverbot hinsichtlich der gemeinsamen Ehewohnung verhängt wurde (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom ). Der Bw. lebte somit seit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit den beiden anspruchsvermittelnden Kindern X und Y. Diese Feststellung blieb vom Bw. unwidersprochen. Es ist daher unstrittig, dass für den in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht bestand. Strittig ist lediglich, ob der Bw. diese Beträge tatsächlich erhalten hat.

Im Sinn der Ausführungen zu § 19 EStG 1988 sind Einnahmen bezogen, wenn sie einem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. , , 92/15/0048) ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält.

Im vorliegenden Fall wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate April bis Juli 2010 für das Kind X S iHv € 830,60 sowie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate August und September 2010 für die Kinder X S und Y A iHv € 1002,80 im Wege der Postzustellung bar ausbezahlt, wobei an Hand der bei der Post angeforderten Auszahlungsbelege eindeutig ersichtlich ist, dass der Betrag von € 830,60 an L A (ausgewiesen durch den Aufenthaltstitel der MA 35 vom ) und der Betrag iHv € 1002,80 an den Bw. ausbezahlt wurde. Der Auszahlungsbeleg betreffend den Betrag von € 1002,80 enthält den Vermerk "pers. bek." sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort des Bw. Die Übernahme des Betrages von € 830,60 ist durch die Unterschrift der L A und die Übernahme des Betrages von € 1002,80 am durch die Unterschrift des Bw. bestätigt.

Wenn nun der Bw. sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag den Erhalt des rückgeforderten Betrages iHv € 1376,00 in Abrede stellt, so ist diese Behauptung angesichts der nachgewiesenen Auszahlung des Betrages von € 1002,80 an den Bw. zumindest hinsichtlich dieses Teilbetrages eindeutig widerlegt. Die Berufungsbehörde nimmt daher in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) als erwiesen an, dass am am Familienbeihilfe und Kinderabsetzbettrag für die Monate August und September 2010 für die Kinder X S und Y A iHv € 1002,80 an den Bw. in bar ausbezahlt und insoweit Familienbeilfe durch den Bw. zu Unrecht bezogen wurde. Daran vermag auch die Vorlage des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aus welcher - wie auch aus dem der Behörde vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom - hervorgeht, dass der Bw. nur bis zum in der Wohnung in Z gelebt hat, nichts zu ändern, zumal die Auszahlung eines Betrages iHv € 1002,80 erwiesenermaßen an den Bw. (trotz aufrechten Betretungsverbotes der ehelichen Wohnung) erfolgte. Hinsichtlich dieses Betrages erfolgte daher die Rückforderung des Finanzamtes jedenfalls zu Recht.

Von der Rückforderung ist allerdings auch ein Teil der im Juli erfolgten Auszahlung iHv € 830,60 betroffen, nämlich die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die beiden Kinder X S und Y A für den Monat Juli 2010 iHv € 373,20. Dieser Betrag wurde nachweislich an L A ausbezahlt und ist daher ihr zugeflossen. Insoweit wurde die Familienbeihilfe nicht vom Bw., sondern von L A bezogen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung StRefG 2009, BGBl. I 2009/26, steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

Nach den vorstehenden Ausführungen erfolgte die verfügte Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum August und September 2010 zu Recht; hinsichtlich des Zeitraumes Juli 2010 erweist sich die Rückforderung hingegen als unbegründet, weil die Beträge für diesen Zeitraum nicht vom Bw. bezogen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at