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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.08.2012, RV/2042-W/10

Außergewöhnliche Belastungen bei körperlicher Behinderung


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Miterledigte GZ:
RV/3064-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer des Jahres 2008 sowie Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO zurückgewiesen.

Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, in der Folge als Bw. bezeichnet, erzielte im Jahre 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das genannte Jahr auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte die Bw. u. a. außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von € 7.180,93 geltend.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. u. a. um Vorlage von detaillierten Aufstellungen betreffend deren als außergewöhnliche Belastungen wegen Behinderung geltend gemachter Aufwendungen sowie um deren belegmäßige Nachweise auf.

Die Bw. übermittelte dem Finanzamt die im vorigen Absatz erwähnten Unterlagen am .

Mittels weiteren Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. um Vorlage der Kopie des Behindertenbescheides, aus dem ersichtlich sei, auf Grund welcher Krankheiten eine Behinderung festgestellt worden sei, auf.

Am übermittelte die Bw. dem Finanzamt eine Kopie eines am vom Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend ihre Person ausgestellten Behindertenpasses. In diesem wird eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Bw. im Ausmaß von 80 % auf Grund des Vorliegens von Diabetes bescheinigt.

Das Finanzamt erließ am den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 und brachte in diesem außergewöhnliche Belastungen vor Abzug des Selbstbehaltes im Ausmaß von € 5.550,58 zum Ansatz. Begründend führte es diesbezüglich aus, dass die im Zusammenhang mit der Behinderung beantragten Aufwendungen nur als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug des auf Grund des Einkommens der Bw. errechneten Selbstbehaltes berücksichtigt werden hätten können, da das Finanzamt keinen direkten Zusammenhang mit der Behinderung der Bw. hätte erkennen können und da im Zuge der Vorhaltsbeantwortung lediglich Unterlagen bezüglich der Autoimmunerkrankungen Diabetes, Zöliakie, Lactoseintoleranz und Histaminunverträglichkeit vorgelegt worden seien.

Mittels Schreibens vom , eingelangt beim Finanzamt am , brachte die Bw. gegen den o. a. Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte die Bw. u. a. aus, dass sich als Folge von Diabetes Zöliakie, Lactoseintoleranz, Histaminunverträglichkeit, Bluthochdruck und die Gefahr von Erblindung ergeben hätten. Die Anfälligkeit für Pilzinfektionen habe sich eklatant erhöht. Letztlich sei auch eine psychotherapeutische Behandlung nötig geworden. Die diesbezüglichen Atteste lege die Bw. bei. Somit sei ein direkter Zusammenhang der erwähnten Krankheiten und der damit verbundenen Aufwendungen mit der Behinderung der Bw. gegeben.

Die Bw. legte ihrem Berufungschreiben eine Aufstellung der ihr entstandenen Medikamentenkosten und eine Zuordnung derselben zu den Krankheiten Diabetes, Zöliakie, Pilzinfektion, Depression, Augen und erhöhtem Blutdruck bei. Angemerkt wird, dass in dieser Aufstellung Aufwendungen für Zöliakie im Ausmaß von € 55,05 aufscheinen.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom gab das Finanzamt der Bw. bekannt, dass dieser mit Bescheid des Bundessozialamtes vom eine Erwerbsminderung von 80 % zuerkannt worden sei. Das diesbezügliche Beiblatt sei jedoch nicht vorgelegt worden. Daher werde die Bw. aufgefordert, dieses nachzureichen.

Die Bw. brachte in der Folge das im vorigen Absatz erwähnte Beiblatt beim Finanzamt ein. Gemäß diesem leidet diese an Diabetes mellitus (Grad der Behinderung 60 %), an Arterieller Hypertonie (GdB 30 %), diabetischer Netzhautveränderung beidseits (GdB 20 %) und an einem Gesichtsfeldausfall beidseits nach Laserbehandlung der Netzhaut (GdB 20 %).

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung in der es die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.785,21 und die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes in Höhe von € 3.765,37 zum Ansatz brachte. Angemerkt wird, dass sämtliche in der o. e. Aufstellung enthaltene Aufwendungen, mit Ausnahme jener für Zöliakie, Pilzinfektion, Depression, im erstangeführten Betrag und die letztangeführten Aufwendungen im zweitangeführten Betrag enthalten sind.

In der gesonderten Bescheidbegründung führte das Finanzamt u. a. aus, dass gem. § 35 Abs 5 EStG an Stelle des pauschalen Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden könnten. Derartige Aufwendungen seien gem. § 34 Abs 6 EStg ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes in Abzug zu bringen. In der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (§§ 34, 35 EStG) werde u. a. geregelt, dass Kosten einer Heilbehandlung auf Grund einer Behinderung im nachgewiesenen Ausmaß zusätzlich zum pauschalen Freibetrag zustünden. Bei diesen Kosten entfalle gem. § 34 Abs 6 EStG der Abzug des Selbstbehaltes. Unter Kosten auf Grund der Behinderung seien im Sinne des § 35 Abs 5 EStG und der zitierten Verordnung nur solche zu verstehen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit jenen Erkrankungen oder Leiden stünden, für die durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % zuerkannt worden sei.

Für die Erledigung der Berufung bedeute dies, dass nur jene Heilbehandlungskosten zusätzlich zum Freibetrag wegen eigener Behinderung und ohne Abzug des Selbsbehaltes zustünden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit jenen vier Gesundheitsschädigungen stünden, die im ärztlichen Sachverständigengutachten vom angeführt worden seien. Das treffe auf folgende Kosten zu: Medikamente wegen Diabetes, Augen, Hyperthonie, Brillen und Augenarztkosten. Sämtliche anderen Kosten, insbesondere jene, die eine Folgeerkrankung der im zitierten Gutachten angeführten Gesundheitsschädigungen darstellten, stellten zwar außergewöhnliche Belastungen dar, jedoch solche mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes.

Auf die Möglichkeit einer neuerlichen Feststellung der Erwerbsminderung bzw. der Arten der Gesundheitsschädigungen - für das Finanzamt sei eine rückwirkende Feststellung durch das Bundessozialamt auf Grund entsprechender Befunde möglich - werde hingewiesen. Ein neuer Bescheid des Bundessozialamtes mit abweichenden Feststellungen stelle gem. § 303 Abs 1 lit b BAO einen Tatbestand für eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 dar. Ein diesbezüglich schriftlicher Antrag müsse binnen einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis dieser Umstände - das sei der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundessozialamtes - beim Finanzamt gestellt werden.

Am brachte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein und führte diesbezüglich begründend aus, dass ihr Behindertenpass am amtlich ergänzt worden sei. Hinzu seien gekommen: Zöliakie, Histaminintoleranz, länger andauernde Belastungsreaktion, Hypersomnie, Polyarthralgie mit Befall mehrerer Gelenke, Zustand nach Rindbandspaltung und Eisenmangelämie. Vom Wiederaufnahmegrund habe die Bw. am Kenntnis erlangt.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt die Bw. um Vorlage einer Kopie des Behindertenpasses sowie einer Kopie des Bescheides des Bundessozialamtes, aus dem ersichtlich sei, auf Grund welcher Gesundheitsbeeinträchtigungen der Grad der Behinderung festgestellt worden sei und dass der Nachtrag bereits ab zumindest 2008 gültig sei, auf.

Die Bw. brachte in der Folge die im vorigen Absatz abverlangten Unterlagen des Bundessozialamtes - Untersuchung am - beim Finanzamt ein. Gemäß dieser leidet die Bw. an Diabetes mellitus (Grad der Behinderung 60 %), an Bluthochdruck (GdB 30 %), an diabetischer Netzhautveränderung beidseits (GdB 20 %) und an einem Gesichtsfeldausfall beidseits nach Laserbehandlung der Netzhaut (GdB 20 %), an Zöliakie, Histaminintoleranz (GdB 20 %), länger andauernder Belastungsreaktion, Hypersomnie (GdB 20 %), Polyarthralgie mit Befall mehrerer Glenke, Zustand nach Ringbandspaltung (GdB 10 %) und Eisenmangelämie (GdB 10 %).

Der Gesamtgrad der Behinderung der Bw. beträgt nach den o. e. Unterlagen 80 %.Weiters leidet die Bw. gemäß diesen seit 1975 an Diabetes mellitus und seit 2006 an Zöliakie.

Am nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2008 gemäß § 303 Abs 4 BAO mit Bescheid wieder auf und erließ mit gleichem Datum den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer für dieses Jahr. In diesem wurden nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von € 1.840,26 zum Ansatz gebracht.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass auf Grund der vorgelegten neuen Bescheide des Bundessozialamtes die Kosten für Medikamente in Zusammenhang mit der Zöliakie als außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der sonstigen Aufwendungen und deren Nichtberücksichtigung ohne Selbstbehalt werde auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung 2008 verwiesen.

Am brachte die Bw. gegen "den Wiederaufnahmebescheid vom betreffend Einkommensteuerbescheid für 2008" auf elektronischem Weg das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass übersehen worden sei, € 483,30 an Kosten für Medikamente wegen Zöliakie geltend zu machen. Die Bw. beantrage daher, die Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 2.323,56 festzusetzen und einen neuen Bescheid zu erlassen.

Die Bw. brachte mit Schreiben vom eine Vorlageerinnerung beim Unabhängigen Finanzsenat ein, in der sie u. a. darauf hinwies, dass sie am gegen den "Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2008" vom Berufung erhoben habe, die Abgabenbehörde erster Instanz jedoch bis dato keine Berufungsvorentscheidung erlassen habe.

Am langte der Vorlagebericht des Finanzamtes betreffend die Berufung gegen die Einkommensteuer 2008 bei der erkennenden Behörde ein. In diesem wurde u. a. ausgeführt, dass der von der Bw. ermittelte Betrag iHv € 483,30 mangels einer Kostenaufgliederung nicht habe nachvollzogen werden können.

Mittels Vorhaltes des erging an die Bw. die Aufforderung um Vorlage einer entsprechenden Kostenaufgliederung.

Am brachte die Bw. die im vorigen Absatz erwähnten Unterlagen bei der erkennenden Behörde ein. Aus der von der Bw. beigebrachten Kostenaufgliederung geht hervor, dass die Summe der der Bw. für die Medikamente Pel-Lind und Daosin entstandenen Aufwendungen € 190,54 beträgt.

Angemerkt wird, dass in der in Rede stehenden Kostenaufgliederung folgende Medikamente verzeichnet sind: Iberogast, Pel-Lind, Daosin, Bioflorin, Antiflat und Lactrase Plus. Weiters wird angemerkt, dass von der erkennenden Behörde im Internet durchgeführte Recherchen ergaben, dass die genannten Medikamente - mit Ausnahme von Pel-Lind und Daosin - in den Fällen des Vorliegens von Magenschmerzen, Völlegefühl, Übelkeit, Sodbrennen, Durchfall und Ähnlichem verabreicht werden und dass es sich bei diesen keinesfalls um spezifische Heilmittel für die Krankheiten der Bw. - Diabetes und Zöliakie bzw. Histaminintoleranz - handelt. Die erwähnten Recherchen ergaben weiters, dass die Medikamente Pel-Lind bzw. Daosin der diätischen Behandlung von Lebensmittelunverträglichkeit durch Histaminintoleranz dienen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einleitend ist festzuhalten, dass die Bw. in ihrem Berufungsschreiben den angefochtenen Bescheid, w. o. ausgeführt, als "Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2008" bezeichnete. In der Berufungsbegründung führte die Bw. jedoch aus, dass übersehen worden sei, € 483,30 an Medikamentenkosten betreffend Zöliakie geltend zu machen.

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und

d) eine Begründung.

Entspricht die Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 (oder Abs. 2 erster Satz) BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat gem. § 275 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO, Kommentar, zu § 250, RZ 2).

Ziel der Bestimmungen des § 250 Abs. 1 in Verbindung mit § 275 BAO ist es, dass die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den in § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf. So genügt für die Bezeichnung des Bescheides, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet. Wenn die Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist, ist der Formalvorschrift des § 250 Abs. 1 lit. a BAO Genüge getan ( Zl. 96/13/0081).

Nach den dargestellten Erwägungen wollte die Bw. erkennbar nicht nur den Wiederaufnahmebescheid vom sondern auch den mit gleichem Datum erlassenen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer des Jahres 2008 bekämpfen. Über diesen ist somit im Rahmen dieser Berufungsentscheidung ebenfalls abzusprechen.

1.) Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2008:

W. o. ausgeführt, entsprach das Finanzamt dem Wiederaufnahmeantrag der Bw. vom durch die Erlassung des Wiederaufnahmebescheides vom . Somit ist die Bw., soweit dies den genannten Antrag betrifft, nicht beschwert. Eine rechtliche Beschwer zeigt die Bw. in ihrer Berufung gegen den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheid auch nicht auf. Eine solche ist jedoch Voraussetzung für die Anfechtbarkeit von behördlichen Erledigungen. Somit war die Berufung, soweit diese den in Rede stehenden Wiederaufnahmebescheid betrifft, unzulässig.

Die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom war daher als gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO unzulässig zurückzuweisen.

2.) Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,00 6 %, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00 8 %, mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00 10 %, mehr als € 36.400,00 12 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes weitere Kind (§ 106).

Gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können unter anderem Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen, in § 35 EStG 1988 normierten, speziellen gesetzlichen Regelungen für außergewöhnliche Belastungen von behinderten Personen sind:

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindengeld) erhält.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 % bis 84 % jährlich ein Freibetrag von € 435,00 gewährt.

Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt unter anderem, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Für den Berufungszeitraum ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, maßgeblich. Mit dieser Verordnung wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen getroffen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.

Gemäß § 1 Abs. 3 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Zuckerkrankheit und Zöliakie € 70,00 pro Kalendermonat zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurden der Bw. für das Jahr 2008 entsprechend dem Grad ihrer Behinderung im Ausmaß von 80% der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 im Ausmaß von € 435,00 sowie der Pauschbetrag nach § 2 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung im Ausmaß von € 840,00 gewährt.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Abzug eines Selbstbehaltes nur bei Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung und somit im Sinne eines bestehenden ursächlichen unmittelbaren Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (), entfallen kann. Daraus folgt, dass Aufwendungen für Krankheitskosten, welche offensichtlich nicht mit einer Behinderung in Zusammenhang stehen, nur insoweit als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können, als sie den anzurechnenden Selbstbehalt übersteigen.

Dieser ursächliche unmittelbare Zusammenhang ist im vorliegenden Fall lediglich hinsichtlich Aufwendungen für die Medikamente Pel-Lind und Daosin gegeben. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Somit sind die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen um € 190,54 zu erhöhen.

Da - wie bereits obenstehend ausgeführt - im gegenständlichen Fall der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie der Pauschbetrag nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen in Anspruch genommen wurden und die geltend gemachten Ausgaben für die Medikamente Iberogast, Bioflorin, Antiflat und Lactrase Plus nicht unter die in der genannten Verordnung angeführten Aufwendungen subsumiert werden können, können die von der Bw. diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben nur insoweit als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, als diese auch den anzurechnenden Selbstbehalt übersteigen.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 im vorliegenden Fall um € 292,54 zu erhöhen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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