Schriftliche Vollmacht eines Universitätsprofessors als Verteidiger im Finanzstrafverfahren
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0012-I/11-RS1 | Tritt eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, in einem Finanzstrafverfahren als Verteidiger auf, so hat sie sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
FSRV/0012-I/11-RS2 | Ist eine bei einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde eingereichte Vollmachtsurkunde mangels Unterschrift des Vollmachtgebers nicht als Vollmacht im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO anzusehen, so ist gemäß § 85 Abs. 4 BAO für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen X., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des V., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. 997/xxxx, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. xxx, wurde X wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und mit einer Zusatzgeldstrafe von € 5.500,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bestraft.
Gegen diese Strafverfügung brachte der Beschuldigte, vertreten durch V, fristgerecht am einen Einspruch ein. Beigeschlossen war diesem Schriftsatz eine mit datierte Strafvollmacht und Zustellvollmacht, nach der X Herrn V die Vollmacht erteilte, ihn in der gegenständlichen Strafsache zu verteidigen bzw. zu vertreten und als Rechtsbeistand seine Rechte wahrzunehmen und alle für ihn bestimmten amtlichen und gerichtlichen Dokumente rechtsverbindlich entgegenzunehmen und ihren Empfang zu bestätigen. Diese Vollmacht war mit "i.A.V" unterschrieben.
Mit Bescheid vom , StNr. 997/xxxx, hat das Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die gegenständliche Strafverfügung ein Einspruch erhoben und gleichzeitig eine schriftliche Straf- und Zustellvollmacht vorgelegt worden sei, die vom Einschreiter selbst mit "Unterschrift: i.A.V " unterfertigt worden sei.
Nach Hinweis auf § 77 Abs. 1 FinStrG wurde weiter ausgeführt, als Verteidiger seien die in § 48 Abs. 1 Z. 4 Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Maßgebend werde dabei auf die Bundesabgabenordnung (BAO) Bezug genommen. Die Bevollmächtigung sei ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, sie würde im Außenverhältnis und damit auch den Behörden gegenüber wirken.
Es sei von der ausgewiesene Vollmachtsurkunde auszugehen, die vom Einschreiter selbst mit "i.A.V" unterfertigt worden sei.
Würde sich von vornherein erweisen, dass die Vollmachtsurkunde nicht von dem stammen würde (nicht von dem unterzeichnet worden sei), der vertreten werden solle, die Bevollmächtigung also nicht bestanden habe, so sei das zwischenzeitige Einschreiten des Vertreters als unzulässig zu betrachten und die gesetzten Verfahrensschritte des nicht bevollmächtigt Gewesenen wären somit zurückzuweisen gewesen.
Dieser Bescheid wurde V am zugestellt. Gleichzeitig wurde X von der Ablehnung des Verteidigers in Kenntnis gesetzt.
Mit Schriftsatz vom hat V für den Beschuldigten (neuerlich) Einspruch gegen die Strafverfügung vom erhoben. Beigeschlossen war diesem Schriftsatz eine mit datierte Strafvollmacht und Zustellvollmacht, nach der X Herrn V die Vollmacht erteilte, ihn in der gegenständlichen Strafsache zu verteidigen bzw. zu vertreten und als Rechtsbeistand seine Rechte wahrzunehmen und alle für ihn bestimmten amtlichen und gerichtlichen Dokumente rechtsverbindlich entgegenzunehmen und ihren Empfang zu bestätigen. Diese Vollmacht war mit "X" unterschrieben. Der Einspruch vom wurde vom Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom richtet sich die fristgerechte Beschwerde des V vom .
In der Beschwerdebegründung wird unter Pkt. 1 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
V habe für seinen Mandanten im Zuge des Einspruchs eine Vollmacht vorgelegt, die er selbst mit "i.A.V" unterschrieben habe. Der im bekämpften Bescheid daraus gezogene Umkehrschluss, dass "die Bevollmächtigung also nicht bestanden hat", sei nicht richtig und die darauf gegründete Zurückweisung seines für seinen Mandanten erhobenen Einspruchs gegen die Strafverfügung daher nicht begründet.
X habe V am schriftlich die Vollmacht erteilt, ihn in diesem Finanzstrafverfahren zu verteidigen.
Auf diese Vollmacht - siehe den Vermerk "Vollmacht erteilt" auf der ersten Seite des Einspruchs vom - habe sich V als sein Verteidiger bei der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung berufen.
Weil ihm sein Mandant die von diesem am unterfertigte Vollmacht nicht mehr am vorbeigebracht habe, habe er aus Sorge um Fristversäumnis - er habe keine exakte Information über das Datum der Zustellung der Strafverfügung gehabt - am (wie sich später herausgestellt habe, einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist) Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, sich auf die schriftlich erteilte Vollmacht berufen und dabei auch eine Vollmacht vorgelegt, die er im Auftrag seines Mandanten selbst unterschrieben habe.
Es wird daher der Antrag gestellt, dieser Beschwerde Folge zu geben, den "Zurückweisungsbescheid" vom aufzuheben und dem Einspruch vom Wirksamkeit zuzuerkennen, weil im Zeitpunkt des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom bereits die schriftliche Vollmacht des Mandanten vorgelegen sei und dieser Herrn V dadurch wirksam Vollmacht erteilt habe, ihn im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu verteidigen, insbesondere für ihn Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben.
In Pkt. 2 der Beschwerde wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dieser näher begründet.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Beim hier gegenständlichen Zurückweisungsbescheid handelt es sich um einen "sonstigen Bescheid" im Sinne des § 152 Abs. 1 FinStrG. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.
Da der Zurückweisungsbescheid an Herrn V ergangen ist, ist dieser zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FinStrG haben Beschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Sie können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z. 4 Strafprozessordnung (StPO) genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Z. 4 StPO ist "Verteidiger" im Sinne dieses Gesetzes eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde.
Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten [unter anderem] für Anbringen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung [§§ 85ff BAO] sinngemäß. Gemäß § 77 Abs. 2 FinStrG gelten die Vorschriften der BAO über die Bevollmächtigung mit Ausnahme von § 83 Abs. 4 BAO sinngemäß.
Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Wird ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß (§ 85 Abs. 4 BAO).
V hat an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben und ist daher Verteidiger im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 4 StPO. Für solche Personen besteht - anders als nach § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung für Rechtsanwälte oder nach § 88 Abs. 9 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz für Wirtschaftstreuhänder - keine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Der auf dem Schriftsatz vom angebrachte Vermerk "Vollmacht erteilt" kann daher den urkundlichen Nachweis der Vollmacht nicht ersetzen. V muss sich also durch eine schriftliche Vollmacht (Urkunde über die erfolgte Bevollmächtigung) ausweisen. Die Vollmachtsurkunde muss vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein (vgl. Ritz, BAO³, § 83 Tz. 5, mit Hinweis auf 16/3003/79, 16/3004/79).
Aus dem Inhalt der Eingabe vom ist unzweifelhaft ersichtlich, dass V als Verteidiger für X unter Anschluss der mit "i.A.V" unterfertigten Vollmacht Einspruch gegen die Strafverfügung vom , StrNr. xxx, erstattet hat.
Wenn daher diese am vorgelegte Vollmachtsurkunde des zugelassenen (§ 77 Abs. 1 FinStrG) einschreitenden Verteidigers aufgrund der fehlenden Unterschrift des Vollmachtgebers nicht als schriftliche Vollmacht im Sinne des § 83 Abs. 1 BAO anzusehen ist, so berechtigt dies nicht zur Zurückweisung der Eingabe. Vielmehr wäre gemäß § 85 Abs. 4 BAO (iVm § 56 Abs. 2 FinStrG) für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen gewesen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat jedoch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (§ 85 Abs. 2 iVm Abs. 4 BAO) den gegenständlichen Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Begründung, dass die Bevollmächtigung nicht bestanden hätte, zurückgewiesen.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich somit als rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 77 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 48 Abs. 1 Z 4 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 88 Abs. 9 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 |
Schlagworte | Verteidiger Universitätsprofessor schriftliche Vollmacht Nachweis Mängelbehebung |
Verweise | Ritz, BAO³, § 83 Tz 5 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at