Akteneinsicht, kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen A.T., (Bf.) vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, 2000 Stockerau, Th. Pampichlerstr. 1 a,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom gegen den Bescheid auf Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom (Antrag vom ) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 79 Abs. 4 FinStrG steht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.
Eine diesbezügliche Entscheidung einer Finanzstrafbehörde ist eine verfahrensleitende Verfügung, die erst mit einem allfälligen Rechtsmittel gegen eine das Verfahren abschließende Entscheidung angefochten werden kann.
Eine Rechtsmittelbelehrung, die zu Unrecht ein Rechtsmittel als zulässig anführt, kann niemals kraft eigenen Rechts ein Rechtsmittel gewähren. Durch einen Belehrungsfehler kann ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz unzulässig ist, nicht eingeräumt werde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | FLAG Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 79 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at