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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.10.2010, RV/2913-W/09

Zurückweisung einer nicht gegen den Spruch des Bescheides gerichtete Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr1, vertreten durch Stb., Adr2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der steuerlichen Vertreterin am eingelangte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 wurde mit Umsatzsteuerbescheid2007 am erklärungsgemäß veranlagt, wobei die Umsatzsteuer mit € 11.537,33 festgesetzt wurde. Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages iHv € 5.225,39 ergab sich laut Bescheid eine Nachforderung iHv € 6.311,94.

Mit Schreiben vom 13. November2008 erhob die steuerliche Vertreterin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 Berufung, weil ihrer Ansicht nach einige Verbuchungen seitens des Finanzamtes nicht ordnungsgemäß verbucht worden seien und deshalb das im Bescheid ausgewiesene Vorsoll nicht stimme. Die beanstandeten und unbestrittenen Fehlbuchungen finden ihren Grund darin, dass von der Berufungswerberin (Bw.) im Jahr 2007 für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Juli 2006 und September 2006 Einzahlungen mit Verrechnungsweisung geleistet habe, das Finanzamt die Beträge aber am Konto den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen Juli 2007 und September 2007 zugeordnet habe. Tatsächlich seien Zahlungen mit Verrechnungsweisung (mit Buchungstag € 1.353,71 für das Kalendermonat 7/2006 und mit Buchungstag € 908,41 für das Kalendermonat 9/2006) eingegangen, irrtümlich aber für die Zeiträume 7/2007 bzw. 9/2007 gebucht worden, was zu korrigieren wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen, weil das Berufungsbegehren keine Änderungen der Umsatzsteuerveranlagung enthalte und führte begründend aus, dass sämtliche im Berufungsbegehren angeführten Buchungsänderungen bereits im Zusammenhang mit der Berufung gegen den für das Jahr 2006 angefallenen Verspätungszuschlag seitens des Finanzsamtes korrigiert worden seien, wobei auf die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom (betreffend die Veranlagung 2006) und der damit zusammenhängenden Buchungen hingewiesen werde.

Im Vorlageantrag vom werden die in der Berufungsvorentscheidung getroffenen Ausführungen bestritten, da sie nicht den tatsächlichen Fakten entsprechen. Es handle sich um Fehlbuchungen, die einerseits vom Finanzamt bereits berichtigt worden seien, andererseits jedoch nicht wie von der Bw. beantragt den Monaten zugebucht wurden. Weiters wurden die Zahlungsvorgänge der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2007 dargestellt. Auch hinsichtlich der Buchungen für die strittigen Monate 7/2006 und 9/2006 haben sich neuerlich Fehler ergeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Berufung ist u.a. dann gegeben, wenn sie sich nicht gegen den Spruch eines Bescheides richtet. Nur der Spruch des Bescheides erzielt eine normative Wirkung und ist der Rechtskraft fähig; daher kann auch nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2787).

Mit Erkenntnis vom , 2001/14/0203, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass das Vorsoll eines Umsatzsteuerbescheides nicht dem Spruch desselben zuzuordnen ist. Wörtlich hat er ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass Teile des Spruches der gemäß § 200 Abs. 2 BAO erlassenen Umsatzsteuerbescheide ..., mit denen inhaltlich die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide übernommen worden sind, unrichtig sind, und zwar der Ausspruch über die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass das Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "... ergibt sich eine Nachforderung" der in Rede stehenden Bescheidteile erkennen lassen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über das Vorsoll und die Differenz zwischen dem "Vorsoll" und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil der Bescheide bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck. Im Übrigen erwähnt auch § 198 Abs. 2 BAO das "Vorsoll" nicht."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demnach - entgegen Ritz, BAO³, § 198 Tz 15 - die Rechtsmeinung, dass die Aufzählung der Spruchbestandteile durch § 198 Abs. 2 BAO taxativ ist und daher im Bereich der Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuer das auf den dem Finanzamt bekannt gegebenen Verrechnungsweisungen bzw. eingezahlten Beträgen des Steuerpflichtigen beruhende "Vorsoll" nicht Spruchbestandteil ist.

Im gegenständlichen Fall wird weder in der Berufung noch im Vorlageantrag gegen einen Spruchbestandteil des Umsatzsteuerbescheides 2007 ein Einwand vorgebracht, sondern es werden Fehlbuchungen des Finanzamtes aufgezeigt.

Die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom erhobene Berufung ist einzig wegen der Richtigstellung von Verrechnungsweisungen eingebracht worden und folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Umsatzsteuerbescheides herbeizuführen. Eine Richtigstellung von Fehlbuchungen bleibt auch ohne jeden Einfluss auf die (erklärungsgemäß) festgesetzte Umsatzsteuer.

Damit ist nach den oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen kein Spruchbestandteil eines Abgabenbescheides mit Berufung bekämpft worden. Folglich wäre die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, was das Finanzamt nicht durchgeführt hat, und damit die Berufungsvorentscheidung vom mit Rechtswidrigkeit belastet hat. Die Berufung ist aber auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Abgabenbehörde (hier: erster Instanz) trotz Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes irrtümlich in ein Rechtsmittelverfahren eingelassen hat und dieses fortführt (, Slg. 3306/F).

Eine Berufung, die sich ausschließlich gegen Fehlbuchungen des Finanzamts richtet, die nicht zum Spruchbestandteil eines Umsatzsteuerbescheides zählen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufung ist nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Aus vorstehend angeführten Gründen erweist sich die gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobene Berufung im Sinne des § 273 BAO als nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist festzuhalten, dass nur § 216 BAO die taugliche und wirksame Handhabe bietet, durch eine der Rechtskraft fähige behördliche Erledigung Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände herbeizuführen, egal ob diese aus der Sphäre des Abgabepflichtigen oder der Behörde herrühren, zumal kassentechnische Vollziehungsakte (Buchungen) nicht bescheidmäßig erfolgen und nicht der Rechtskraft fähig sind. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist daher im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen (Ritz, BAO³, § 216 Tz 1).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-28227