Familienbeihilfe, wenn das Kind in der BRD in einer eigenen Wohnung lebt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab September 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit ab September 2007 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet, dass der Berufungswerber auf Grund der Ablehnung einen Antrag auf Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit, BRD, gestellt habe. Dieser sei abgelehnt worden, da der Berufungswerber außerhalb von Deutschland erwerbstätig sei. Der Bescheid der Familienkasse S. vom wurde vorgelegt. Nachgereicht wurden eine Meldebestätigung des Sohnes, der weder beim Berufungswerber noch beim anderen Elternteil in der BRD haushaltszugehörig ist, sowie ein Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom bis . Die Vergütung betrug monatlich € 483,00. Weiters eine Bestätigung des anderen Elternteiles, dass kein Unterhalt für den Sohn bezahlt werde, weil Hartz IV bezogen werde. Aus einem Auszug "Kontoumsätze Girokonto" gehen für den Zeitraum bis folgende Leistungen des Berufungswerbers für seinen Sohn hervor: September 2007: Taschengeld € 15,00 Oktober 2007: Unterhalt: € 73,00; Taschengeld: € 15,00; Kredit: € 50,00 November 2007: Unterhalt: € 73,00; Taschengeld: € 15,00; Kredit: € 50,00.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der ha. vorgelegten Unterlagen (mtl. Überweisung von € 138,00) könne kein Nachweis einer überwiegenden Kostentragung für den Sohn angenommen werden.
Im Vorlageantrag vom wird angeführt, dass der Berufungswerber in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld habe, weil er in Österreich arbeite und in Österreich bekomme er auch keinen positiven Bescheid. Der Leidtragende sei sein Sohn, der seit August 2007 € 154,00 weniger zum Lebensunterhalt erhalte, obwohl er nach EU-Recht darauf Anspruch habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs. 1 FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 (nach § 50o Abs. 1 FLAG in Kraft getreten am ) lautet:
"Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten."
Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom (in der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu verstehen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii der Verordnung Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe f sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art. 22 Abs. 1 Buchstabe a und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass - vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14 bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
"a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vlg. u.a. ; , 2006/15/0098)
Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist zweifelsfrei eine Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71, welche einen Ausgleich von Familienlasten bezweckt und in einem staatlichen Beitrag zum Familienbudget besteht, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (vgl. das in der RS C-255/99 (Anna Humer), Rn 31). Dass unter dem Ausdruck "Familienlast" auch Familiensituationen nach einer Scheidung erfasst sind, hat der EuGH im erwähnten Urteil vom klargestellt (Rn 42 und 43) (vgl. ).
Die Familienbeihilfe iSd FLAG ist sohin eine Familienleistung, auf welche grundsätzlich Anspruch bestehen kann, wenn der sorgeberechtigte oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil den Rechtsvorschriften (iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71) Österreichs unterliegt (vgl. ).
Der Unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen dem Berufungswerber sowie dem anderen Elternteil und dem Sohn im Streitzeitraum nicht bestanden hat. Der Sohn bewohnte eine eigene Wohnung in der BRD.
Im Berufungsfall bestand im Streitzeitraum keine gemeinsame Haushaltsführung. Somit ergibt sich aus dem Zusammenhalt der o.a. Bestimmungen, dass noch zu prüfen war, ob der Berufungswerber den Unterhalt für seinen Sohn überwiegend getragen hat. Denn grundsätzlich steht - unter der Voraussetzung, dass der Unterhalt überwiegend getragen wird, die österreichische Familienbeihilfe für im Gemeinschaftsgebiet aufhältige Kinder zu. In solchen Fällen gelten die Kinder nach der VO als Haushaltsangehörige und ist der Anspruch darüber hinaus nach aus § 2 Abs. 2 FLAG abzuleiten, da keine andere Person Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hat.
Auf Grund des vom Berufungswerber vorgelegten Nachweises seiner an den Sohn überwiesenen Beträge kann jedoch schon alleine wegen der Höhe dieser Leistungen eine überwiegende Tragung der Unterhaltsleistungen durch den Berufungswerber ausgeschlossen werden. Der Berufungswerber hat daher keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe nach Art. 1 und 73 der VO iVm § 2 Abs. 2 FLAG.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at